Die Umsiedlung

Mit der Umsetzung solcher Umsiedlungsmaßnahmen galt es sich im Weiteren intensiv zu befassen. Möglichweise wegen der missglückten Bestandsaufnahme zu Beginn des Jahres war man offensichtlich in Verzug geraten.
Rund eineinhalb Jahre nach der Verabschiedung des neuen Mietgesetzes erging am 9. September 1940 ein „Rundschreiben (17/40)“ der NSDAP-Ortsgruppe Ost an alle Zellenleiter,  in dem es u. a. um Luftschutzangelegenheiten und Winterhilfswerkssammlungen ging. Unter Punkt 3 heißt es:

„In anderen Orten des Gaus sind die Juden bereits in die für sie vorgesehenen Häuser eingewiesen worden. In der Ortsgruppe Ost haben wir uns dieser Frage nun mit allem Eifer zu widmen.
Die Hausbesitzer bzw. Verwalter sind demnach auf die Verordnung vom 30. April 1939 aufmerksam zu machen und zur Kündigung zu veranlassen.
Auch die Juden sind darauf hinzuweisen, dass sie sich um eine Wohnung in den für sie bestimmten Häusern umzusehen haben.
Von jedem Besuch und dessen Ergebnis ist Pg. Weilerswist Meldung zu machen, damit weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Aktion unternommen werden können. Ein kurzer Generalbericht ist seitens der Zellenleiter am Dienstag, den 17.9.40 zu erstatten.
Heil Hitler
Gez. Leuthaus
Ortsgruppenleiter“[1]

Offensichtlich wurde also – man muss sagen „erst“ – in der zweiten Hälfte des Jahres 1940 zumindest im Bereich der Ortsgruppe Ost mit der Zwangseinweisung von Juden in die Judenhäuser begonnen. Offensichtlich ist auch, dass die Initiative zu diesen Maßnahmen von der NSDAP-Ortsgruppe ausging, möglicherweise wiederum auf Grund von Anweisungen übergeordneter Stellen. Die jeweiligen Zellenleiter hatten den Druck auf die nichtjüdischen Hausbesitzer auszuüben, ihren jüdischen Mietern zu kündigen.

Rechtlich wäre es ihnen auch auf Grund des neu geschaffenen Gesetzes ohne Weiteres möglich gewesen, die jüdischen Mieter vor einer Vertreibung in Schutz zu nehmen. Aber offensichtlich zeigte der Druck schon sehr schnell seine Wirkung, denn einigen Familien war schon bald gekündigt worden, wie ebenfalls handschriftlich auf der Liste vermerkt ist.

Juden Wohnungen Zellenleiter NSDAP
Meldungen der Zellenleiter
HHStAW 483 10127 (38)

Über die Aktivitäten der Blockwarte gaben entsprechend der oben formulierten Anweisung des Ortsgruppenleiters Leuthaus die einzelnen Blockwarte wieder mittels zumeist handschriftlicher Meldungen im Laufe des September 1940 Bericht an die übergeordnete Stelle.
So meldet die Zelle 03 in ihrem „Bericht über Kündigungsmaßnahmen“, dass „der Verwalter des Hauses Herrngartenstr. 17, Geb. Krier erklärte, dass der Umzug der Judenfamilie Wetzler [gemeint ist die Familie Wechsler – K.F.] nach einem Judenhaus unmittelbar bevorstehe. (…)
Der Hausbesitzer Herr Meyer, Kaiser Friedrich Ring 48 ist benachrichtigt, der Judenfamilie Kahn, Adelheidstr. 16 I zu kündigen.
Alle anderen Juden sind aufgefordert, auf dem schnellsten Wege zu räumen.“
[2]

Judenwohnungen, Zellenleiter, Wiesbaden
Meldungen der Zellenleiter von „Judenwohnungen“ HHStAW 483 10127 (42)

Weiterhin hatten Helga Strauch ihre Wohnung in der Goethestraße 10, Ottilie Herz die Luisenstraße 19 und die Familie Berney die Luisenstraße 17 zum 1. Oktober zu verlassen. Der vierköpfigen Familie Stern war die Wohnung in der Schlichterstraße 10 zum 1. November gekündigt worden, wie der Leiter der Zelle 01 meldete. Der 84jährigen Charlotte Loeb hatte man zum Verlassen ihrer Wohnung in der Adolfsallee 16 Zeit bis zum 1. Januar 41 gegeben. Der Rechtsanwalt „Moritz Maxheimer“ [sic – muss heißen Marxheimer – K.F.] war zum Zeitpunkt des Eintrags in die Liste bereits aus der Wohnung in der Uhlandstraße 8 ausgezogen, ebenso Lucie Strauss aus der Frankfurter Straße 6 und der Arzt Dr. Ernst Bender mit seiner Frau Fanny aus der Juliusstraße 3. Bei Emmi Berger, Parkstraße 4, ist die Anmerkung: „will ins Ausland“ notiert.

Zwischen Übermittlung der Liste und den ersten festgesetzten Kündigungsterminen lagen also nicht einmal drei Wochen. Vermutlich hatten die Zellenleiter schon zuvor mit ihrer Kampagne begonnen.
Auf dem zweiten Durchschlag der Liste, in der die gleichen Notizen auch von gleicher Hand übertragen sind, ist dann die weitere Entwicklung zu erkennen. Demnach war inzwischen auch das Ehepaar Hans und Sofie Neumann, wohnhaft in der Goethestraße 10, zum 1. Oktober 1940 gekündigt worden. Der Blockwart 02 der Zelle 01 hatte in seinem Bericht noch geschrieben, dass die Familie Neumann, „da ihre Auswanderung unmittelbar bevorstehe“, darum gebeten habe, „solange noch bleiben zu dürfen“. Offensichtlich hatte man diesem Wunsch nicht entsprochen. Ihr war, wie auch der Mitbewohnerin Frau Rosenstrauch, gekündigt worden. Die Hausbesitzerin warte, so der Blockwart, in beiden Fällen „auf Zuweisung“ neuer Mieter.[3]
Jenny von Rudorffs war – wie auf der Liste vermerkt – bereits aus der Adolfsallee 18 ausgezogen.

 

Nicht immer gelang die Vertreibung so problemlos wie in den bisher benannten Fällen. Manche Blockwarte meldeten, dass die Hausbesitzer verreist seien. In anderen Fällen waren die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt, sodass man nicht wusste, an wen man sich mit dem Verlangen nach Kündigung jüdischer Mieter wenden sollte. Aber es gab auch andere Komplikationen, die gerade im Hinblick auf die Frage, wie die NS-Diktatur auf lokaler Ebene funktionierte bzw. auch nicht funktionierte, von größtem Interesse sind. Einige solcher exemplarischen Fälle sollen im Folgenden vorgestellt werden.

Auch wenn nicht mehr festgestellt werden kann, welche konkreten Probleme sich bei der Kündigung der jüdischen Bewohner Rudolf Schreiber mit Tochter Jenny und Bernhard Bodenheimer, in der Mainzer Str. 19 ergeben hatten, so wird aus der Meldung des Zellenleiters Weyer an Weilerswist vom 18. September1940 doch deutlich, dass sich der Vermieter Alexander Schroth gegen eine Kündigung ausgesprochen haben muss.

„Wegen der Kündigung der an genannte Juden vermieteten Wohnungen habe ich mit dem Hausbesitzer gesprochen, habe ihm unseren Standpunkt in dieser Frage dargelegt und habe ihn aufgefordert die Wohnungen zu kündigen, und zwar nicht nach dem vertraglichen, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ich hörte von ihm, dass das Kreiswirtschaftsamt in dieser Sache bereits an ihn herangetreten sei und dass er sich dieser Forderung nicht verschließen werde. Mit dem Kreiswirtschaftsberater schwebt in dieser Angelegenheit bereits ein Schriftwechsel.“[4]
Man konnte den Vermieter zu einer solchen Kündigung nicht zwingen, das war selbst nach dem neuen Gesetz nicht möglich, aber man konnte ihm den „Standpunkt (der Partei) darlegen“ – was immer das heißen mag. Möglicherweise, zumindest ist das aus der Meldung herauszulesen, hatte Schroth versucht die jüdischen Bewohner bis zu einem späteren, an der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist orientierten Termin in der Wohnung zu halten, hatte aber auch diesbezüglich kein Entgegenkommen durch „Pg. Weyer“ erfahren. Auf jeden Fall war die Angelegenheit inzwischen beim Kreiswirtschaftsamt gelandet. Die Kreis- und Gauwirtschaftsämter hatten gerade bei der Arisierung jüdischer Vermögen einen ganz entscheidenden Einfluss. Dafür, dass sie auch bei der ‚Entmietung’ von Wohnungen in Erscheinung traten, ist dieses Dokument deutlicher Beleg.

Dass aber auch dieses Amt nicht erfolgreich intervenieren konnte, zeigt sich daran, dass Weilerswist Anfang Dezember, also zweieinhalb Monate später, auf der gleichen Meldung handschriftlich notierte:

„Die Wohnung ist noch nicht geräumt. Pg Weyers beobachtet die Angelegenheit und gibt zu gegebener Zeit weitere Meldung.“[5]

Zwar ist ein weiterer Bericht des „Pgs“ nicht erhalten geblieben, aber die traurige Tatsache, dass sich Vater und Tochter Schreiber am 7. Juni 1942, als ihre Namen auf der Liste für die drei Tage später anberaumte Deportation standen, in eben dieser Wohnung in der Mainzer Str. 19 das Leben nahmen, belegt, dass sich der Vermieter Schroth offensichtlich so lange wie möglich, d.h. fast zwei Jahre, vor seine jüdischen Mieter gestellt und dem Druck der Verfolger nicht nachgegeben hatte.[6]

Wie oft es diese Form der Solidarität und des Widerstands gegen das Regime gegeben hat, ist aus den Dokumenten nicht zu erfahren. Aber auch andere, kaum zu erwartende Probleme traten auf.

So meldet die Zelle 05 am 24. August 1940, dass die Wohnungskündigung der jüdischen Familie Blum in der Luisenstr. 26 durch den arischen Hauseigentümer V. Roos nicht wirksam geworden sei:

„Die Anerkennung dieser Kündigung wurde von der Obdachlosen-Polizei abgelehnt mit der Begründung, dass keine Wohnungen in den nichtarischen Häusern frei seien, und es wäre erwünscht, wenn die Arier aus diesen Häusern ausziehen würden. Die Familie des Juden Blum besteht aus 4 Personen und bewohnt zur Zeit 4 Zimmer und 1 Küche.“[7]
Das ist, obgleich gesetzeskonform, schon ein recht erstaunlicher Einwand seitens der Obdachlosen-Polizei, der ja darin gipfelt, dass doch die Arier ausziehen sollen. Man hätte eigentlich erwarten können, dass mangelnder Wohnraum für Juden kein hinreichendes Argument sei, zumal der Wohnungsmangel für deutschblütige Mieter im Übrigen nicht minder groß war.

Auch in einem anderen Fall, nämlich in dem der oben bereits erwähnten Frau Kahn, wohnhaft in der Adelheidstr. 16, gab es Probleme.
Der Zellenleiter der Zelle 03 hatte sich an die Ortsgruppenleitung gewandt und diese gebeten, „den Eigentümer, Herrn Stadtältesten Karl W. Meyer, Kaiser-Friedrich-Ring 48, schriftlich aufzufordern, dem Juden die Wohnung zu kündigen.“

Es gab für diese Wohnung eine arische Interessentin Frau K., der die Wohnung in der Adelheidstrasse angeblich zugewiesen worden war und deshalb freigemacht werden sollte. Dieses Schreiben des Zellenleiters enthält den Vermerk des Ortsgruppenleiters Weilerswist: „Nach Rücksprache mit der Obdachlosenpolizei (Vg. Grimm) ist eine Ausweisung z.Zt. wegen Mangel an Wohnraum nicht möglich. Daher: Vorläufig z.d.A.[zu den Akten – KF]“, datiert mit 29. Oktober 1940.[8]

Damit aber kein Ende. Zwar sind die genauen weiteren Vorgänge nicht mehr zu rekonstruieren, aber vermutlich hatten sowohl Partei als auch die Interessentin nicht locker gelassen, denn es muss zu einem Gespräch zwischen dem Vermieter Meyer und Frau K. gekommen sein, in dem Meyer jetzt als Miete 125 RM anstatt der bisher für die jüdische Familie Kahn geforderten 80 RM verlangt hatte. Der relativ niedrige Mietzins für Kahns war vereinbart worden, als Meyer das Haus 1924 von Kahns erworben hatte. Die Interessentin K. hatte sich daraufhin an die NSDAP gewandt, die dann wiederum an das Wohnungsamt herangetreten war. Mit Verweis auf den damaligen Kaufvertrag und die daraus resultierende rechtliche Lage wurde das Ansinnen der Partei verworfen, zumal – so das Wohnungsamt – die deutsche Volksgenossin auch nicht in der Lage sei, die niedrigere Miete von 80 RM zu zahlen.

„Jedenfalls besteht keine gesetzliche Möglichkeit, wegen des niedrigen Mietpreises einzugreifen. Der Jüdin Kahn die Wohnung durch weitere Zuweisung von Juden zu verleiden ist auch nicht durchzuführen, da diese 4 Zimmer ihrer Wohnung an Juden untervermietet hat, also die Wohnung bereits stark belegt ist. Nur durch gänzliche Herausnahme der Juden ließe sich eine Aenderung herbeiführen; diese ist aber z. Zt. nicht durchzuführen, da alle Unterbringungsmöglichkeiten zunächst erschöpft sind.“[9]

Das Amt blieb trotz der Intervention durch die Partei bei seiner Haltung. Die Ortsgruppenleitung forderte deshalb nun eine Stellungnahme zu diesem Vorgehen vom Beauftragten für Judenfragen in der Kreisleitung, Lemmél, Ob diese vertraglich festgelegte Miete für Kahns „zu Recht oder Unrecht“ bestände, schrieb man „mag dahingestellt bleiben. Festzustellen ist jedenfalls, das (sic !) der Vermieter bei einem Juden mit RM 80,- Monatsmiete zufrieden war, während er jetzt von einem Volksgenossen RM 125,- mtl. glaubt verlangen zu können. Das ist ein Zustand für den ein normaler Mensch kein Verständnis aufbringen kann. Der geschilderte Fall soll, wie wir erfahren haben, nicht vereinzelt dastehen. Es müssten doch Schritte unternommen werden, dass das geschilderte Verhalten des Hauseigentümers mit aller Schärfe abgestellt wird.“[10]

Die Grenzen parteilicher Allmacht zeigen sich auch in diesem Fall. Nach den Eintragungen in der Gestapo-Kartei zog Hedwig Kahn nicht um. Sie blieb in der Wohnung in der Adelheidstr 16, welches kein Judenhaus war, bis zu ihrer Auswanderung nach Kuba am 29. März 1941. Vermieter und Wohnungsamt hatten hier wohl beide die Umquartierung der jüdischen Bewohnerin verhindert.

Wie die Zusammenarbeit zwischen Partei – hier Lemmél – und Wohnungsamt bzw. Obdachlosenpolizei aber im Allgemeinen funktionierte, wer die Initiativen ergriff und wer gegebenenfalls Einwände erhob, zeigt sich auch im folgenden Briefwechsel aus dem Juni 1941. Bezug nehmend auf ein fernmündliches Gespräch fordert Lemmél nun schriftlich:

“1) Im Haus Sedanplatz 5 haben 2 alleinstehende Judenfrauen eine 3 Zimmerwohnung mit Küche und Mansarde im II. Stock. Der Kreisleiter ersucht um Freimachung der Wohnung, da er einen Mieter für diese Wohnung hat und dieselbe dringend benötigt.
2) Haus Michelsberg 28 I ist die jüdische Fürsorgestelle untergebracht. Es wird um Freimachung der Wohnung gebeten, da es unzuträglich ist, die Juden nach dem Stadtzentrum zu ziehen und außerdem diese Wohnungen beim Wohnungsmangel für deutsche Menschen wichtiger ist.
3) Die Jüdin Sarah Volkenning ist möglichst sofort aus der Wohnung Taunusstr. herauszunehmen. Wie aus beiliegendem Schreiben hervorgeht, ist dieselbe in erster Ehe mit einem Juden Löwenstein verheiratet gewesen. Wenn sie später einmal einen Christen zum Mann hatte, so gilt sie für uns als Jüdin, die nicht den Schutz der Mischehe genießt.“
[11]

Die Reaktion kam etwa einen Monat später:
„Betr. Schr. V. 19.6.41 Judenfragen
zu 1:    Die Räumung der im Hause Sedanplatz 5 befindlichen Wohnung der Jüdin Kneip lässt sich z. Zt. im Austauschwege bewerkstelligen. Erforderlich ist nur, dass der für diese Wohnung vorgesehene Mieter seine derzeitige Wohnung einem im öffentlichen Dienst stehenden, in einem jüdischen Haus wohnenden Angestellten, zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Austausch ist das Einverständnis der beiden in Frage kommenden Vermieter.
Zu 2:   Die Büroräume der jüdischen Fürsorgestelle im Hause Michelsberg 28 werden demnächst geräumt & in einem jüdischen Hause untergebracht. Bis spätestens 1.10.41 ist die Räumung erfolgt.
Zu 3:   Die Volkening wurde hier vorgeladen & ihr wurde klar gemacht, dass sie sich umgehend nach einer anderen Wohnung umsehen müsse. Sie gab an, dass sie sich fortgesetzt um eine andere Wohnung bemühe, z.Zt. stehe sie in der Thelemannstr. wegen eines Zimmers in Unterhaltung.“

Die Antwort macht nicht den Eindruck, als ob man mit großem Eifer die Forderungen zu erfüllen gedachte, komplizierte Voraussetzungen werden angeführt, „demnächst“ solle etwas geschehen, und auch bei Frau Volkening hat man nicht den Eindruck, dass man hier wirklich den geforderten Druck auszuüben gedachte.

In einem weiteren Fall, der im vorausgegangen Brief von Lemmél nicht angesprochen war, sind die Hintergründe unklar; die Antwort, der Wohnungsbehörde zeigt aber, dass man vor rabiaten Maßnahmen keinesfalls prinzipiell zurückschreckte:

„Frau Schmidt soll bei Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, da sich die Verhältnisse inzwischen so zugespitzt haben, dass ihr ein weiteres Belassen bis zum 1.10. nicht zugemutet werden kann. In diesem Falle wird diese unangenehme Jüdin k Hd [kurzer Hand – K.F.] von dem Gerichtsvollzieher herausgesetzt & von der Obdachlosenpolizei, falls sie es nicht vorziehen sollte, nach außerhalb zu verschwinden, in einer Baracke untergebracht. Hierdurch wird ihr jeder Anruf bei der Aufsichtsbehörde abgeschnitten.“[12]

Abgesehen von wirklichen oder auch vorgeschobenen Problemen, die das Wohnungsamt mitunter anführte, waren sich manche Blockwarte nicht immer sicher in der Anwendung der gesetzlichen Regelungen, zumal bei manchen Betroffenen nicht klar war, welchen Status sie nach den Nürnberger Gesetzen tatsächlich hatten.

Jüdin Halbjüdin Wiesbaden Judenhaus
Unsicherheiten der Zellenleiter bei ihren Meldungen
HHStAW 483 10127 (104)

Der Zellenleiter der Zelle 02 meldet, dass sich in seinem Bereich „nur noch 1 Judenehepaar (Halbjude) in einem nicht für Juden bestimmten Haus“ befände. Nach Angaben der Hausgehilfin sei der 76 jüdische Ehemann der arischen Ehefrau „kränklich, sodaß mit seinem baldigen Ableben zu rechnen“ sei. Da nach seiner Rechtsauffassung nur „die Volljuden umgesiedelt werden sollen“, schrieb der Zellenleiter „dürfte im vorliegenden Falle die Sache zurückgestellt werden.“ Für ihn war das eine einfache Rechnung: Arier plus Volljude ergeben zusammen zwei Halbjuden oder ein halbjüdisches Ehepaar.

Der Bearbeiter der Meldung notiert darauf mit festem Strich: „ Nein, Mann ist Jude, daher gilt das Ehepaar nicht als Halbjude“, womit er natürlich auf den ersten Blick recht hatte. Aber so einfach war die rechtliche Lage nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen hätte nämlich zunächst geklärt werden müssen, ob das Ehepaar kinderlos war, denn nur dann wären sie als Juden zu behandeln gewesen und zwar beide. Eine Mischehe mit Kindern, gleichgültig wer von beiden Jude war, sollte hingegen das „Privileg“ erhalten, in der Wohnung bleiben zu dürfen.

In einem anderen Fall konnte die Statusfrage auch durch Einholung weiterer Informationen durch den Blockwart zu Gunsten der Mieterin Blumenthal in der Blumenstr. 4 geklärt werden, auch wenn diese Indizien allein sicher nicht ausreichend waren:

„Nach Rücksprache mit Hausbesitzerin Frau Dombois wurde F. Blumenthal von ihr nicht als Jüdin bezeichnet. Sie erwähnte z.B., dass ein Bankkonto der Blumenthal nicht gesperrt und das Kind ihrer Schwester in der Hitlerjugend sei.“
Darunter die handschriftliche Notiz des Bearbeiters, der offensichtlich Genaueres wusste:
„Vater war Volljude
Mutter Arierin
Frau Bl. ist Halbjüdin und fällt daher nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 30.4.39“,
[13] was dann auch so auf der zweiten Liste vermerkt ist.

Auch wirtschaftliche Interessen der Vermieter stellten offenbar ein Hemmnis bei der Umsetzung dar, sogar dann (oder vielleicht auch gerade), wenn diese „Pgs“ waren. Ein längerer Schriftwechsel über einen solchen Fall ist in den Akten erhalten geblieben.
Schon in seiner Meldung aus dem Sommer 1940 hatte der Zellenwart Stößner aus der Zelle 08 bei den Angaben über die in seinem Bereich wohnenden Juden notiert, dass die beiden Jüdinnen Gräfin zu Leiningen und Frau von Carmen-Nordmann „im Hause der Pgn. A. Kampff“ wohnen würden,[14] dies sicher nicht ohne weitergehende Absichten. Die Denunziationen machten offensichtlich nicht vor den eigenen Volks- nicht einmal vor den eigenen Parteigenossen halt.
Die Anschwärzung hatte dazu geführt, dass der OGL-Wiesbaden-Ost Weilerswist ein Gespräch mit Frau Kampff anberaumt hatte, was aber offensichtlich erfolglos geblieben war, denn am 14. August 1940 wurde sie erneut vorgeladen. Auf dem Durchschlag dieses Schreibens ist handschriftlich das Ergebnis der Unterredung vermerkt: „Pgn. Kampff hat den Jüdinnen gekündigt.[15]
Doch damit war das Problem keineswegs aus der Welt. Noch einmal hatte Frau Kampff sich an den Ortsgruppenleiter Leuthaus gewandt und ihre Interessenslage dargestellt. Sie müsse wahrscheinlich ihren Pensionsbetrieb einstellen, wenn sie den beiden Damen kündigen müsse, da sie auf deren monatliche Zahlungen angewiesen sei. Auch mit verschiedenen Inseraten in den Zeitungen habe sie keine arischen Gäste finden können. Ein Schreiben des Sohns der Gräfin von Leiningen, in der dieser die Interessen seiner Mutter darlegte, war beigefügt.[16]

Am 25.9.1940 wandte sich die Ortsgruppenleitung in dieser Sache dann an die übergeordnete Stelle, nämlich erneut an den in der Kreisleitung für solche Fragen zuständigen „Sachbearbeiter für Judenfragen“, den „Pg Lemmél“.

„Anbei übersende ich ein Schreiben der Pgn. Alexandrine Kampff wegen ihrer beiden Mieterinnen
Gräfin zu Leiningen und
Fräulein Carmen Nordmann.
Gräfin Leiningen ist blutmäßig Volljüdin, Fräulein Nordmann Mischling 1. Grades (Halbjüdin).
Ich hatte den zuständigen Zellenleiter gebeten, die Parteigenossin Kampff darauf aufmerksam zu machen, dass es sich für eine Parteigenossin nicht gezieme, in ihrem Hause Juden zu beherbergen.
Was die Gräfin Leiningen anbelangt, so ist allerdings zu bemerken, dass dieselbe zweimal mit einem Arier verheiratet war und aus der ersten Ehe Kinder hervorgegangen sind, die allerdings nicht mehr dem Haushalt angehören.
Frl. Nordmann entstammt einer Mischehe; der Vater war Arier, die Mutter ist Volljüdin.
Ich bin mir im Klaren, dass gegen Frl. Nordmann gesetzmäßig nichts unternommen werden kann. Bei ihr wohnt aber noch die volljüdische Mutter.
Ich bitte nun um Prüfung und Bescheid, ob in den beiden vorliegende Fällen gegen die Volljüdinnen etwas unternommen werden kann oder ob beiden von den gesetzlichen Maßnahmen nicht betroffen werden. Bezüglich der Gräfin Leiningen sowohl, als bei Frau Nordmann stehe ich auf dem Standpunkt, dass wenn diese auch nicht unter der Verordnung vom 30.4.1939 fallen, es sich für eine Parteigenossin nicht geziemt, diesen Unterkunft zu bieten. Ich verkenne nicht, dass der von Pgn. Kampf angeführte Ausfall von RM 825,– mtl. diese natürlich sehr schwer trifft.“

Abgesehen von der Klärung der eigentlich doch nicht ganz so schwierigen rechtlichen Situation, wollte man augenscheinlich auch Rückendeckung von oben haben, wenn man gegebenenfalls bereit war, über das „unziemliche“ Verhalten der Parteigenossin Kampff um deren materieller Interessen wegen hinwegzusehen.

Die ganze Angelegenheit hatte aber einen weiteren, geradezu skurrilen Aspekt. Das zeigt sich, wenn man das beiliegende Schreiben des Sohnes aus erster Ehe der Gräfin von Leiningen, des Herrn H. Ehlmann liest, mit dem dieser Widerspruch gegen die Kündigung durch Frau Kampff eingelegte.

Zunächst bezog er sich völlig zu Recht auf das Mischehenprivileg des Mietgesetzes, das auch dann gültig sei, wenn die Ehe nicht mehr bestehe.
Zudem berief er sich auf den kränklichen Zustand seiner Mutter. Das Gesetz schließe eine Umsiedlung aus, wenn der Wohnungswechsel nicht ohne gesundheitliche Schädigungen durchgeführt werden könne.
Im letzten Absatz wies er noch darauf hin, dass die Mutter zudem wahrscheinlich „blutmäßig“ überhaupt keine Jüdin sei, weil schon ihr Großvater mütterlicherseits als Amtmann und Gutsbesitzer im frühen 19. Jh. in preußischen Diensten gestanden habe.
Eigentlich interessant ist aber der Punkt, in dem er seine Mutter zu einer „Gesinnungsarierin“ stilisiert:
„3.) muß mit aller Klarheit und Deutlichkeit hervorgehoben werden, dass meine Mutter stets eine nationale Gesinnung, ebenso wie ihre ganze Familie, an den Tag gelegt und praktisch vorgelebt hat. Sie hat niemals der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört, sondern ist in der evangelischen Religion erzogen worden. Die absolute nationale Haltung ihres Hauses lässt sich im Sinne der Nürnberger Gesetze durch viele Dokumente beweisen. Führende Staatsmänner wie Bismarck, Moltke, Roon, Feldmarschall Graf v. d. Glotz und sehr viele andere haben mit der Familie meiner Mutter enge Beziehungen unterhalten. Der Tradition ihres Hauses folgend, hat sich meine Mutter selbst als nationale Schriftstellerin betätigt, z.B. mit dem „Marschall Vorwärts“, „Königin Luise“, „Der Philosoph von Sanssouci“ (allein in Wiesbaden ca, 30 mal aufgeführt). Hier wird klar bewiesen, dass meine Mutter niemals im Leben sich irgendwie mit der jüdischen Rasse verbunden fühlte, sondern in scharfer Front hiergegen Stellung genommen hat. Unter Berücksichtigung dieser Einstellung meiner Mutter wäre es nun geradezu katastrophal, wenn sie nunmehr in ihrem hohen Alter und leidendem Zustand in eine jüdische Wohnung ziehen müsste, da sie ja in einem arischen Hause ja keine Aufnahme finden könnte. Dieser Milieuwechsel müsste eine schockartige Wirkung auf meine Mutter ausüben, sodass dadurch psychologisch unhaltbarer Zustand geschaffen würde. Auch insoweit kann einer Kündigung nicht stattgegeben werden.“[17]

Vermutlich war es Lemmél, der am Rand des Schreibens lapidar „Monarchisten !“ notierte und damit dem Ersuchen inhaltlich eine Abfuhr erteilte. Dennoch sah er rechtlich wegen des Mischehenprivilegs keine Möglichkeit, gegen die Gräfin vorzugehen. In Bezug auf Frau Nordmann äußerte er sich explizit gar nicht, schrieb stattdessen allgemein vom „Falle Nordmann“, in dem auch „kein Zwang ausgeübt werden“ könne. Dass das für „Fräulein“ Nordmann galt, war auch der Ortsgruppenleitung klar gewesen, sie wusste nur nicht, wie dann mit deren Mutter verfahren werden solle. Und genau darauf gab die höhere Ebene keine Antwort. Man verwies wiederum nur darauf, dass „man an eine arischen Mieterin [! – K.F.] das Ansinnen (stellen könne), nicht mit Jüdinnen oder Halbjüdinnen unter einem Dache zu wohnen.[18] Übersehen hatte man, dass Frau Kampff nicht Mieterin, sonder die Vermieterin war.

Der Ortsgruppenleiter Leuthaus gab dennoch die Entscheidung sinngemäß an die Vermieterin und „Pgn“ Kampff weiter und schrieb ihr am 29.Oktober 1940, dass eine Kündigung aus rechtlichen Gründen nicht vorgenommen werden könne, verdeutlichte aber erneut seinen bzw. Lemméls Standpunkt, „dass es für eine Parteigenossin unschicklich ist, bei sich Jüdinnen oder Halbjüdinnen zu beherbergen.“

Unabhängig von dem für die Mieterinnen günstigen Ausgang der Auseinandersetzung stellt sich aus heutiger Perspektive die Frage, wie diese Quelle inhaltlich zu bewerten ist. Grundsätzlicher sogar: Kann man aus heutiger Sicht überhaupt eine Bewertung vornehmen? Handelt es sich um eine taktische Schutzbehauptung oder gar um eine unverhohlene Anbiederung an die Machthaber bis hin zur Selbstverachtung oder ist dieses Schreiben, das ganz sicher nicht ohne Zustimmung der Mutter entstanden war, ein Beleg für eine politische Haltung, die gar nicht verstehen will und kann, dass man von diesem Staat, den man eigentlich im Wesentlichen anerkannte, zum Opfer gemacht wurde?
Auch wenn einiges für die letzte Variante spricht, so ist doch ein Urteil nicht mehr möglich, schon gar verbietet sich eine moralische Wertung. Dennoch ist es schwer zu akzeptieren, dass es auch 1940 in Deutschland offensichtlich noch das Phänomen eines jüdischen Antisemitismus gab, aber erklärbar ist es dennoch. „Es gibt“ so Hendrik Broder „einen jüdischen Antisemitismus, und er speist sich aus dem Wunsch, den Antisemiten die Botschaft zu übermitteln: Verschone mich.“ [19].

Aber auch wenn diese Prozesse der Umsiedlung nicht immer ohne interne Auseinandersetzungen und Widerstände verliefen, so muss man dennoch bedenken, dass nur dann, wenn es zu solchen Auseinandersetzungen kam, umfangreichere Akten angelegt wurden. Angesichts der Vielzahl der Jüdinnen und Juden, die, wie aus den Eintragungen in den Gestapo-Karteikarten hervorgeht, in dieser Zeit ihre Wohnungen wechselten, auch nur zum Teil in eines der Wiesbadener Judenhäuser einquartiert wurden, so scheint die gesamte Umsiedlungsaktion doch weitgehend reibungslos und wie von den Nazis beabsichtigt auch scheinbar „freiwillig“ von Statten gegangen zu sein.

 

 

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Anmerkungen:

 

[1] HHStAW 483 10127 (93).

[2] HHStAW 483 10127 (102). Der Zellenleiter hatte sich in der Meldung aber nicht nur zu den Juden geäußert, sondern auch andere Bewohner der Zelle denunziert, indem er 29 Personen bzw. Familien benannte, die nach seiner Meinung zu wenig für das Winterhilfswerk gespendet hätten !

[3] HHStAW 10127 (103).

[4] HHStAW 483 10127 (117)

[5] HHStAW 483 10127 (117)

[6] Bernhard Bodenheimer wurde am 23.5.42 aus dem Judenhaus Bahnhofstr. 46 nach Izbica deportiert worden.

[7] HHStAW 483 10127 (97).

[8] HHStAW 483 10127 (97).

[9] HHStAW 483 10283 (72).

[10] HHStAW 483 10283 (73).

[11] HHStAW 483 10283 (84).

[12] HHStAW 483 10283 (85).

[13] HHStAW 483 10127 (116).

[14] HHStAW 483 10127 (83).

[15] HHStAW 483 10127 (98).

[16] HHStAW 483 10127 (107f).

[17] HHStAW 483 10127 107 ff. (Hervorhebungen K.F.)

[18] HHStAW 483 10127 (109).

[19] http://www.hagalil.com/archiv/2006/07/selbsthass.htm. (Zugriff: 1.11.2017).
Es kann hier nicht die schwierige Diskussion um dieses Phänomen, das heute um andere Themen als damals kreist, wiedergegeben und bewertet werden.