Auswanderung, Deportation und die Rolle der Finanzverwaltung

„Immer mehr wurden die Juden aus dem öffentlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet; immer größer wurden die Nöte, kurz, es war ein Trauerspiel ohnegleichen in unserer an schweren und blutigen Erfahrungen gewiß nicht armen Geschichte. Von einer gesicherten, sozial kulturell hochstehenden Schicht sanken die Juden Deutschlands immer mehr in jenen furchtbaren Jahren zu einem Paria- und Sklavendasein völliger Rechtlosigkeit hinab, bis dann im Jahre 1941 und 1942 völlige Vernichtung alle die traf, die nicht rechtzeitig genug rettende Ufer erreichen konnten.“ So resümiert Paul Lazarus, der Wiesbadener Rabbiner bis 1938, diese Zeit und sah mit Sorge, dass „auch in Wiesbaden in diesen Jahren immer mehr Gemeindemitglieder Stadt und Land, in dem sie zum größten Teil geboren waren, in dessen Erde Großeltern und Eltern und Anverwandte begraben waren, verließen, um nach Palästina oder ein anderes Land zu gehen.[1]

Zwischen 1933 und 1941 hatten ca. 270.000 bis 350.000 Juden ihre deutsche bzw. österreichische Heimat verlassen. In den letzten beiden Jahren bis zum Auswanderungsverbot im Oktober 1941 gelang die Flucht nur noch etwa 27.000 Juden.[2] Von den 1933 etwa 70.000 Juden aus dem heutigen Hessen gelang trotz aller Schikanen bis 1939 etwa der Hälfte die Flucht.[3] Für Wiesbaden ist ab 1937 eine verstärkte Abwanderung zu verzeichnen. Allerdings sind von den insgesamt 657 Weggezogenen etwa 200 in Deutschland geblieben und wurden vielfach in ihren neuen Wohnorten Opfer der Verfolgung. Die 20 Juden, die glaubten in ihrer alten Heimat Polen einen sicheren Platz zu finden, werden vermutlich in einem der Todeslager umgebracht worden sein. Auch für diejenigen der 132 jüdischen Mitbürger, die in westeuropäischen Ländern wie Belgien, Holland, Frankreich, Spanien, Portugal oder der Schweiz Zuflucht gesucht hatten, war das Exil keineswegs ein sicherer Ort. Man denke etwa an Ruth Rückersberger oder Regina Danneboom, die in Holland gefasst wurden.[4]. Die 171, die auf die Britischen Inseln oder nach Skandinavien flohen, waren da schon sicherer. Außerhalb Europas konnten die Auswanderer zwar ein „rettendes Ufer“, aber keineswegs immer ein gutes Leben finden. So musste sich zum Beispiel der bestens ausgebildeten Jurist Alfred Strauss, Sohn von Sebald und Hedwig Strauss aus der Bahnhofstr. 46, in Bolivien mit Hilfsarbeiten am Leben erhalten.[5] 154 jüdische Emigranten aus Wiesbaden waren in die USA, 74 nach Südamerika, 14 nach Afrika und 30 nach Asien gelangt. Dass nur 20 Personen die Auswanderung nach Palästina betrieben, mag auf den ersten Blick erstaunen, zumal diese zunächst auch vom NS-Staat gefördert wurden [6] und gerade Jugendliche in besonderen Lehrgütern und Lehrwerkstätten, den unter Leitung der Reichsvereinigung stehenden Hachscharahs auf das Leben in Palästina vorbereitet wurden.[7] In ihrer Biographie schreibt die Wiesbadener Jüdin Sina Grosshut, Ehefrau von Sally Grosshut und Tochter des in der Reichspogromnacht ermordeten Salomon Rosenstrauch, dass sie und Sally trotz allem erfahrenen Leid in Deutschland „niemals wirklich mit Herz und Seele in Israel Fuß fassen konnte“, zu stark waren die Sprachprobleme, zu groß die Anfeindungen, die ihnen wegen ihrer weiterhin vorhandenen Verbundenheit mit der deutschen Kultur entgegengebracht wurden. Sie hatten versucht sich mit einem Antiquariat für deutsche Literatur eine wirtschaftliche Basis aufzubauen. [8] Ähnliche Erfahrungen machte auch der Wiesbadener Bernhard Abraham, der zudem noch unter dem ‚Makel’ des ‚nur’ Halbjuden zu leiden hatte und deshalb später weiter nach Australien zog.[9] Adolf Josef Seelig, der noch 1940 nach Palästina gelangte, hat 1952 dort im Kibbuz Huliot in Sdeh Nehemia seinem Leben selbst ein Ende gesetzt. Für eine solche Entscheidung sind sicher viele Faktoren maßgebend, aber die Unzufriedenheit mit der gesamten Lebenssituation und die Unmöglichkeit eine angemessene Arbeit zu finden, hatten nach Aussagen seines Bruders Louis zumindest dazu beigetragen.[10]

Im Wissen um das, was nach 1939 geschah, ist es dennoch verwunderlich, dass letztlich nicht mehr derjenigen, die über die notwendigen Mittel verfügten, den Schritt in die Emigration gewagt haben. Bajohr macht jedoch zurecht darauf aufmerksam, dass die Politik des NS-Staat in den ersten Jahren gerade für jüdische Unternehmer und Gewerbetreibende keineswegs so eindeutig war, sondern dieser „aus taktischen Rücksichtnahmen auf konservative Bündnispartner, das Ausland und die wirtschaftliche Gesamtsituation“ zu Kompromissen gezwungen war und in Einzelfällen sogar gegen allzu forsche NSDAPler vorging. Es habe damals zwischen 1933 und 1938 trotz aller Einschränkungen auch vielfältige Indizien dafür gegeben, dass eine Selbstbehauptung jüdischer Unternehmer erfolgreich sein könnte.[11]

Aber spätestens mit der „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom 12. November 1938[12] hatten sich auch die letzten Hoffnungen als Illusion erwiesen. Mit diesem Gesetz wurde es Juden generell verboten Gewerbe-, Handels- oder Handwerksbetriebe jeglicher Art selbständig zu führen oder in einem solchen Betrieb eine leitende Stellung auszuüben. Mit dieser Zwangsarisierung wurde das jüdische Bürgertum, das die bisherigen Drangsalierungen durch Boykott und diverse Verbote noch überstanden hatte, mit einem Schlag proletarisiert und ihres Produktivvermögens beraubt. Propagandistisch stellten die Nazis dieses Gesetz in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Attentat Grünspans auf den Mitarbeiter der Pariser Botschaft vom Rath, in Wirklichkeit hatte man aber schon längst systematisch an der Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben gearbeitet[13]. Diese Verordnung markiert somit nur einen vorläufigen Schlusspunkt in der Reihe der Maßnahmen, mit denen auch der NS-Staat selbst die Arisierung vorangetrieben hatte. Neben all den Demütigungen, Entrechtungen und Ausgrenzungen im Alltagsleben wurden zunehmend fiskalische Maßnahmen ergriffen, um den ökonomischen Druck zu verschärfen und damit die Bereitschaft der jüdischen Bürger zu fördern, das Land zu verlassen.

Jegliche Formen der Steuerermäßigung oder Freibeträge, etwa für Kinder, wurden bei den unterschiedlichen Steuerarten für sie abgeschafft und ab 1939 wurden sie prinzipiell der ungünstigsten Steuerklasse I zugeordnet. 1940 wurde zunächst nur polnischen, ab 1941 allen Juden mit Verweis auf die für Volksdeutsche obligatorischen Abgaben an DAF, NSV, Wehrsteuer u. ä. eine fünfzehnprozentigen Sondersteuer, die sogenannte „Sozialausgleichsabgabe“, auferlegt. Die fiskalische Ausbeutung der jüdischen Bevölkerung im Dienste der Kriegsvorbereitung ging einher mit dem wirtschaftlichen Niedergang und forcierte die Pauperisierung immer weiterer Kreise.

Wenngleich andere Stimmen sich auch in der Öffentlichkeit zunehmend Gehör verschafften,[14] so war die Vertreibung und nicht die Vernichtung noch das vorrangige Ziel dieser Maßnahmen. Zugleich stellte man aber unzählige Hürden auf, die eine Auswanderung schier unmöglich machten. Wie Benz zurecht anmerkt „forcierte und bremste der NS-Staat die Auswanderung der deutschen Juden bis 1939 gleichermaßen“.[15]

Wer aus Deutschland raus wollte, musste sich zunächst einen Weg durch einen immer dichter werdenden bürokratischen Dschungel bahnen, der gepflastert war mit geforderten Stempeln, Gutachten, Beratungsterminen, Erlaubnisscheinen und kurzen Verfallszeiten der mühsam erbrachten Unterlagen.[16] All das unter den Bedingungen, keine eigenen Fahrzeuge, nur in Ausnahmefällen öffentliche Verkehrsmittel benutzen zu können, gegebenenfalls an bestimmte Sperrzeiten gebunden zu sein und dann noch auf Behördenpersonal zu stoßen, das meist jede Gelegenheit für weitere persönliche Demütigungen zu nutzen wusste. Allein diese entwürdigende Prozedur hielt viele von dem entscheidenden Schritt über die Grenzen ab.

Aber auch unter einem anderen Gesichtspunkt war diese Vertreibungspolitik nicht ohne Widersprüche, denn man wollte aus ökonomischen wie ideologischen Gründen verhindern, dass Ausreisewillige ihr Hab und Gut mitnahmen und es damit dem „deutschen Volksvermögen“ entzogen. Nur in der ersten Zeit war es möglich, bei der Flucht einen Großteil der eigenen Habe mitzunehmen. Das änderte sich aber mit dem wachsenden Devisenmangel, der die Kriegsvorbereitungen zunehmend gefährdete und so schreckten viele zunächst davor zurück, mittellos in einem fremden Land einen Neuanfang zu wagen. Wenn schon mittellos – so die Einschätzung vieler –, dann konnte man ebenso in der vertrauten Umgebung verharren.

Und zunächst hatte man ja auch ohne Arbeitseinkommen noch die Verfügung über Konten, Wertpapiere und andere Vermögenswerte. Das änderte sich, als unter der Ägide von Heydrich ab 1936 der SD Einfluss auf die Finanzverwaltung zu nehmen begann, um die bisher widersprüchliche Strategie in der Judenpolitik durch weitere Verschärfungen des Drucks zu verändern, d.h. die Auswanderung unter Zurücklassung des Vermögens zu erzwingen. Das Devisenfahndungsamt, von Heydrich 1936 gegründet, mit seinem in der folgenden Zeit drastisch gesteigerten Personal an Devisenprüfern, ermöglichte nun eine umfassende Kontrolle von Unternehmen und Privatpersonen und – in Zusammenarbeit mit dem Zoll – auch umfassende Grenzkontrollen.[17] Die Devisenämter begannen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Finanzämtern, den Banken, den Polizeibehörden und den Parteigliederungen potentiell Verdächtige darauf zu überprüfen, ob liquidierte Vermögenswerte, etwa nach dem Verkauf von Immobilien, nicht wieder in Deutschland angelegt wurden, ob Vermögenswerte im Ausland erworben wurden oder ob Exportforderungen über die üblichen Fristen hinaus im Ausland stehen gelassen wurden. Gab es einen solchen Verdacht, dann konnten die Ämter Aufenthaltsbeschränkungen anordnen oder sogar dafür sorgen, dass die Pässe eingezogen wurden. Angesichts der Vielzahl von Bestimmungen, die selbst für Finanzrechtler kaum mehr zu überblicken waren,[18] bestand immer die Gefahr, dass man als Jude mit einem Devisenstrafverfahren überzogen wurde, ein Vergehen, das im schlimmsten Fall sogar mit der Todesstrafe geahndet werden konnte.

Um sich einen Überblick über den Wert des beabsichtigen Raubs zu verschaffen, hatte der NS-Staat am 28. April 1938 im Rahmen des 1936 beschlossenen Vierjahresplans, der der Kriegsvorbereitung diente, zudem eine „Verordnung zur Anmeldung des Vermögens von Juden“ erlassen. Alle Juden, in Mischehen auch die nichtjüdischen Ehepartner, mussten ihr gesamtes Vermögen mittels eines umfänglichen Meldebogens anzeigen, sofern der Gesamtwert über 5.000 RM lag. Nur alltägliche Gebrauchsgegenstände waren von der Anmeldung ausgeschlossen. Diese Verordnung, deren Missachtung mit einer bis zu zehnjährigen Zuchthausstrafe geahndet werden konnte, sollte es dem Wortlaut gemäß ermöglichen, die „Maßnahmen (zu) treffen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen“.[19] Der hier noch verklausuliert formulierte Plan, sich jetzt endgültig des Vermögens der jüdischen Bürger zu bemächtigen, war ideologisch längst vorbereitet und wurde als Wiederaneignung des dem deutschen Volk durch Wucher und Schiebung zuvor entzogenen Reichtums legitimiert.

Beim Raub des Vermögens der Auswanderungswilligen konnte der Staat zunächst auf ein Gesetz zurückgreifen, das 1931 während der Weltwirtschaftskrise vom Präsidialkabinett Brüning als Notverordnung verabschiedet worden war und die Kapitalflucht verhindern sollte.

Unter den Nazis wurde diese „Reichsfluchtsteuer“ zu einem – so Barkai –“’legalen’ Instrument zur Ausplünderung der Juden“.[20] Nicht mehr nur Vermögen über 200 Tsd. RM wie unter Brüning, sondern bereits 50 Tsd. RM bzw. ein Jahreseinkommen von 10.000 RM genügten, um ab 1934 steuerpflichtig zu werden. Nicht unwesentlich war dabei, dass nicht der reale Verkaufswert der Güter, sondern der geschätzte Wert Basis der Besteuerung war, ungeachtet der Tatsache, dass diese Werte in der Drucksituation, in der die Emigranten standen, gar nicht mehr hätten realisiert werden können. Wollte man Deutschland verlassen, so war bei einem Steuersatz von 25% ein Viertel des steuerpflichtigen Vermögens von Vornherein verloren.[21]

Das wäre noch zu verkraften gewesen, wenn man über den Rest hätte verfügen können. Durch die Verschärfung des Devisengesetzes, i. B. durch den eingeführten Paragraphen 37a konnte ab 1936 gegenüber jedem, den die Devisenstellen, Zoll- oder Devisenfahndung im Verdacht hatten, eine Auswanderung zu planen, eine sogenannte „Sicherungsanordnung“ erlassen werden. Diese sollte dazu dienen, dass die gegebenenfalls fällige „Reichsfluchtsteuer“ in jedem Fall auch gezahlt wurde bzw. einbehalten werden konnte. War das zunächst noch eine individuelle Maßnahme gegen diejenigen, die man eines beabsichtigten Devisenvergehens verdächtigte, so wurde dieses Verfahren ab 1939 generalisiert. Einem solchen Verdacht war letztlich jeder Jude ausgesetzt, der noch über ein gewisses Vermögen verfügte.

In den Devisenämtern wurde für jeden Juden bzw. den Haushaltungsvorstand eine sogenannte JS-Mappe, die „Judensicherungsakte“, mit einem laufenden numerischen Aktenzeichen angelegt, in dem die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die jeweils gewährten Freibeträge oder außergewöhnliche Freistellungen für besondere Ausgaben festgehalten wurden. Heute sind diese Akten eine wesentliche Quelle für eine zumindest partielle Rekonstruktion der Opferbiographien.

Entscheidend war aber, dass eine solche „Sicherungsanordnung“ zur Folge hatte, dass damit die Devisenämter die vollständige Kontrolle über das Vermögen ausübten, da nun alle Einnahmen wie Ausgaben, die über der individuell festgelegten Freigrenze lagen, nur noch über ein einzurichtendes Sperrkonto laufen durften. Eine Veräußerung oder auch Verpachtung von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben bedurfte einer behördlichen Genehmigung. Die Einnahmen hatten dann auf das gesperrte Konto zu fließen. Zur Lebenshaltung wurde im Allgemeinen zunächst ein Freibetrag von 300 RM gewährt, der nach Abgabe der Vermögens- und Einkommenserklärung jeweils angepasst wurde.

Dienten die Anordnungen vorderhand dazu mögliche Devisenverschiebungen zu verhindern, so hatten sie nach Füllberg-Stollberg den weiteren und politisch vielleicht sogar wichtigeren Effekt, dass der Staat nun „Ausgaben, die eine schnelle Ausreise begünstigen (zulassen) und Aktivitäten, die auf ein Bleiben ausgerichtet waren, durch Auszahlungsverweigerung blockieren (konnte).[22] Bleiben wurde somit auch für diejenigen, die formal noch etwas besaßen, immer unattraktiver und viele, die bisher gezögert hatten, begannen nun mit den Vorbereitungen zur Emigration. Da aber die Suche nach einem Asylland, nach Käufern für Immobilien und Wertgegenstände und die Abwicklung der ganzen übrigen Formalitäten im Allgemeinen bis zu einem Jahr dauerten, zeigen sich die Folgen dieser Maßnahmen erst in den Flüchtlingszahlen ab 1937/38.

Waren in der ersten Ausführung der Verordnungen noch die ‚Höheren Verwaltungsbehörden’ wie Regierungspräsidenten, Ministerien oder Statthalter zuständig, so wurde 1940 in einer weiteren Ergänzung die Aufgabe der Vermögenskontrolle den jeweiligen lokalen Finanzämtern übertragen,[23] womit diese, wie auch die vorgesetzten Oberfinanzpräsidenten, zu den wichtigsten Akteuren dieses Raubzugs wurden.

Sühneleistung, Judenhaus Wiesbaden
Propagandistische Vorbereitung des Raubzugs in der Biebricher Tagespost vom 21.11.1938
Stadtarchiv Wiesbaden NL 34 59

Die Finanzämter waren es dann auch, die nach der Reichspogromnacht für die Eintreibung der den Juden kollektiv auferlegten „Sühneleistung“ in Höhe von 1 Milliarde RM verantwortlich waren – in der Terminologie der Finanzverwaltung als „Judenvermögensabgabe“, kurz JUVA, tituliert. Auf der Basis der bereits vorhandenen „Vermögensanmeldung“ mussten alle, die zu einer solchen Meldung verpflichtet waren, 20 % ihres Vermögens an den Fiskus abgeben, unabhängig davon, in welcher Form dieses Vermögen vorhanden war. Zwar ‚gestattete’ man die Zahlung in vier Vierteljahresraten – die erste war am 15. Dezember 1938 fällig, die letzte sollte am 15. August 1939 gezahlt werden , dann erhöhte man aber im Oktober 1939 den Prozentsatz auf 25%, d.h. faktisch um eine weitere Rate, weil angeblich keine Milliarde Reichsmark zusammengekommen war. Im Rahmen dieser Aktion wurden mindestens 1,127 Mrd. Reichsmark eingetrieben, im Bezirk des Oberfinanzpräsidenten Kassel, zu dem auch das Finanzamt Wiesbaden gehört, waren es 60,7 Millionen.[24] Da die meisten Juden nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfügten, mussten Immobilen veräußert und Wertpapier am Markt offeriert werden.

Viele trennten sich notgedrungen von ererbtem Schmuck oder Tafelsilber, aber auch das war bereits staatlicherseits genauestens reglementiert worden. Wertgegenstände mit einem Wert von mehr als 1.000 RM durften von Juden seit Dezember 1938 nicht mehr frei verkauft werden, sondern mussten den städtischen Pfandleihanstalten angeboten werden. Am 21. Februar 1939 wurde das gesetzlich durchgesetzt, was in der Verordnung vom 24. November 1938 schon angelegt war.[25] Man hatte sich die Sicherstellung des Vermögens im Interesse des Reiches bereits vorbehalten, jetzt griff man zu und organisierte mit Hilfe der Pfandleihanstalten zumindest die Teilenteignung dieser Vermögenswerte. Innerhalb einer relativ kurzen Frist von wenigen Wochen mussten die Wertgegenstände, von wenigen Ausnahmen wie Eheringe, Arm- oder Taschenuhren abgesehen,[26] den Anstalten angeboten werden, wobei „angeboten“ suggeriert, man habe die Freiheit gehabt, den gebotenen Ankaufspreis abzulehnen oder anzunehmen. Dem, war nicht so. Der von den Pfandleihern festgelegte Preis sollte zwar am Weltmarktpreis orientiert sein, abzüglich zehn Prozent, allerdings wurde dabei nur der reine Materialwert, nicht aber ihr Markwert als Kunstobjekte berücksichtigt. Zudem erhielten die „Verkäufer“ höchsten 500 RM zur freien Verfügung, der Rest musste auf ein gesichertes Konto eingezahlt werden.

Tasteten die Sicherungsanordnungen und der Edelmetalleinzug formal nicht das Eigentum als solches an – das Recht am Privateigentum sollte als konstitutives Element der nationalsozialistischen Staatsordnung ja nicht aufgehoben werden -, so bedeuteten diese Sonderabgaben dennoch einen unmittelbaren Eingriff in den Besitzstand derjenigen, die ihrer bürgerlichen Rechte durch die Nürnberger Gesetze bereits beraubt waren.

Der eigentliche Zugriff fand aber statt, wenn die Verfolgten sich angesichts des drohenden Verhängnisses entschlossen, doch noch den Weg ins Exil anzutreten. Das zentrale Problem bestand darin, wie man angesichts der Devisenknappheit des NS-Staates seine Vermögenswerte für einen Neuanfang in das Exilland transferieren konnte. Dieser Devisenmangel war zwar ein objektiver Tatbestand, aber unabhängig davon war es ja gerade Ziel der Politik, sich das Eigentum der Juden anzueignen. Die Ausfuhrbeschränkungen waren somit primär politisch und nicht ökonomisch begründet. Das Geld, das man als Jude mitnehmen wollte, musste zunächst auf ein „Auswanderersperrmark-Konto“ bei der „Deutschen Golddiskontbank“ eingezahlt werden und wurde dann im Laufe der Jahre gegen immer weniger Devisen eingetauscht. Im Januar 1934 wurden „nur“ 20 %, im Sommer des gleichen Jahres schon Zweidrittel und im Oktober 1936 mehr als 80 % des eingezahlten Wertes einbehalten. „Bis 1938 musste ein mittelständischer Jude mit etwas Vermögen entweder Geld im Ausland haben oder viel Weitblick besitzen, um sich zur Auswanderung zu entschließen zu können. Die meisten besaßen beides nicht und blieben, während vor allem die Jüngeren und Unvermögenden, die mobiler waren, auswanderten.“ – so die Einschätzung von Barkai.[27] Wer danach noch legal herauskam, der ging mit nicht viel mehr als dem nackten Leben. Zuletzt wurden gerade noch 4% des eingezahlten Wertes in Form von Devisen ausgezahlt, bevor mit Beginn des Kriegs im September 1939 jegliche Devisentransfers unterbunden wurden.

Auch das Umzugsgut musste nicht nur bei der Devisenstelle angemeldet und genehmigt werden, sondern auch für die Mitnahmegenehmigung fielen noch einmal erhebliche Gebühren an, wenn es sich um neu angeschaffte Sachwerte handelte – etwa zu Gründung einer neuen Existenz. Diese sogenannte „Dego-Abgabe“ belief sich je nach Gegenstand auf den zwei bis dreifachen Wert des Kaufpreises. [28] Und zu guter Letzt waren die Auswanderer noch zu einer in Sachleistungen zu erbringenden „Spende“ an die Reichsvereinigung verpflichtet.[29]

Die nicht transferierten Vermögenswerte, seien es Guthaben oder Immobilien, blieben zunächst zwar formal weiterhin Eigentum, standen aber unter der Kontrolle der Devisenstellen.

Um auch an das Vermögen derjenigen scheinlegal heranzukommen, die nicht auswandern wollten oder konnten, griff man bei Bedarf auf ein Gesetz aus der ersten Phase der Diktatur zurück, in der es noch um die Ausschaltung politischer Gegner wie Kommunisten und Sozialdemokraten ging. Bereits am 26. Mai 1933 hatte man sich zunächst die Möglichkeit geschaffen, durch Einzug des Vermögens „kommunistische Umtriebe“ zu unterbinden,[30] am 14. Juli 1933 wurde das Gesetz ergänzt und damit generalisiert. Das Recht zum Eigentumsentzug sollte jetzt „auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, Anwendung (finden)“.[31] Dass die „volks- und staatsfeindlichen Bestrebungen“ nicht nur politisch, sondern auch rassistisch definiert werden konnte, liegt auf der Hand, war der Jude doch der „Volksfeind“ sui generis.

Mit dem am 14. Juli 1933 verabschiedeten „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“ verschaffte man sich zudem Zugriff auf die Vermögen der vielen, hauptsächlich während der Weimarer Republik eingebürgerten Ostjuden und auf den Besitz derjenigen, die sich bereits im Ausland aufhielten oder sich aber zukünftig  ohne Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft dort aufzuhalten gedachten, um dort das Ende der Nazizeit abzuwarten. „Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, können der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.“ Diese Bedingung war in jedem Fall leicht zu konstruieren und setzte keinesfalls irgendwelche staatsgefährdenden Aktivitäten voraus. Allein die Darstellung des eigenen Lebensschicksals war geeignet „deutsche Belange“ zu schädigen. Oft griff man aber auch auf angebliche Devisenvergehen zum Nachteil des Deutschen Reiches zurück, um dem Gesetzeswortlaut Genüge zu tun, etwa eine noch nicht für das gesamte Jahr beglichene Hundesteuer.[32] War ein Aberkennungsverfahren der Staatsbürgerschaft eingeleitet, so konnte das Vermögen der Betroffenen zunächst beschlagnahmt, nach Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit als „dem Reiche verfallen“ erklärt werden.

Die Zahlen der Ausbürgerung mit nachfolgendem Vermögensentzug blieben bezogen auf das gesamte Deutsche Reich in den Jahren bis 1936 unter Einhundert, erst in den folgenden Jahren bis 1939 verdoppelten sie sich jeweils und stiegen von 203 im Jahr 1937 auf 566 im folgenden Jahr und auf 1300 im Jahr 1939 an. Bis September 1940 blieben sie auf etwa der gleichen Höhe. In dem für Wiesbaden zuständigen Bereich des Oberfinanzpräsidenten Kassel waren es insgesamt 382 Fälle. Entsprechend stiegen die Einnahmen für das Reich von 5.568 RM in 1933 auf über 12 Mio. im Jahr 1939 [33]

Allerdings war ein solcher Vermögensentzug durch Ausbürgerung ein individueller Akt,[34] der eines umfänglichen Verfahrens bedurfte, dessen Vollzug jeweils im „Reichsanzeiger“ veröffentlicht werden musste, und sich daher als „Rechtsakt“ kaum für den geplanten kollektiven Raubzug eignete.

Mit der „Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (Nürnberger Gesetze) schuf sich die Regierung im November 1941 das hierfür geeignete Instrument, indem „Juden, die ihren Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen, die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen (wird). Ihr Vermögen verfällt dem Reich.“ Der Vermögensverfall war ab diesem Zeitpunkt automatisch gegeben, ohne dass dem Betroffenen eine Schädigung deutscher Belange nachgewiesen werden musste. Der Betroffene war sozusagen der Schädling selbst. Der besondere Zynismus, aber zugleich die eigentlich Absicht, lag darin, dass diese Bestimmung auch bei den nun beginnenden Massendeportationen Anwendung fand. Wer „nach dem Osten evakuiert“ wurde – so die übliche Formel -, verlor sein Vermögen ab jetzt automatisch.[35]

Zuständig für die Verwaltung und Verwertung dieser Vermögen war zunächst das dem Oberfinanzpräsidenten Berlin-Brandenburg untergebene Finanzamt Berlin Moabit West.[36] Das rührte daher, dass hier schon vor dem Machtantritt der Nazis die sogenannte „Ausländerkartei“ mit den beschränkt Steuerpflichtigen zentral geführt worden war. Dieses umständliche zentrale Verfahren wurde schon früh in Frage gestellt, weil man meinte, dass dies zu lange dauern und den Juden unnötig Gelegenheit gegeben würde, Werte noch illegal ins Ausland zu transferieren oder diese auf andere Art vor dem staatlichen Zugriff zu bewahren. Übereignungen an vertrauenswürdige Arier wurden offensichtlich als eine solche Möglichkeit gesehen, bis auch sie durch die Gestapo zunichte gemacht wurden: „Die Juden sind vor ihrer Abschiebung in vielen Fällen dazu übergegangen, ihr Vermögen zu verschieben, um es der Beschlagnahme und Einziehung oder dem Verfall an das Reich zu entziehen.“ Um das zu verhindern wurde die Reichsvereinigung auf Veranlassung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD zu einem Rundschreiben an die Gemeinden veranlasst, in dem mitgeteilt wurde, dass „nach dem 15. Oktober 1941 alle Verfügungen von Juden über ihr bewegliches Vermögen der Genehmigung der zuständigen Staatspolizeistelle bedürfen. Alle getroffenen Vereinbarungen (…) die nicht von der Gestapo genehmigt sind, sind nichtig.“ Für die vor dem 15. Oktober 1941 getroffenen Vereinbarungen bedürfe es der Zustimmung der Devisenstellen, die zu überprüfen hätten, ob einer solchen Schenkung eine erteilte Sicherungsanordnung entgegenstehe.[37]

Die kurz nach diesem Stichtag erlassene „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ führte dazu, dass auf Grund des nun rasant wachsenden Arbeitsanfalls ab Januar 1942 die jeweils zuständigen heimischen Finanzämter und nicht mehr das Finanzamt Moabit die Vermögensbeschlagnahmung der Ausgebürgerten bzw. Deportierten durchführen sollten. [38]

In einem Schnellbrief des Reichsfinanzministeriums vom 4. November 1941 wurden die Oberfinanzpräsidenten auf diese neue Aufgabe vorbereitet. In diesem Schreiben werden die wesentlichen zu beachtenden rechtlichen Bestimmungen ausgeführt. Wegen seiner Bedeutung soll es hier in wesentlichen Auszügen zitiert werden:

„Betr: Abschiebung von Juden
2. Durchführung der Abschiebung
Die Abschiebung der Juden wird von der Geh. Staatspolizei (Gestapo) durchgeführt. Die Gestapo sorgt auch für die erste Sicherstellung des Vermögens.
Die Juden, deren Abschiebung bevorsteht, haben der Gestapo Vermögensverzeichnisse nach bestimmtem Vordruck einzureichen. Die Gestapo-Stellen versiegeln die Wohnungen und hinterlegen die Wohnungsschlüssel bei den Hausverwaltern.

3.Einziehung des Vermögens
Gesetzl. Grundlage für die Einziehung des Vermögens sind die folgenden Bestimmungen:
a) Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindl. Vermögens v. 14. Juli 1933 (RGB1 I S 479) in Verbindung mit dem Gesetz  über die Einziehung kommunistischen Vermögens v. 25. Mai 1933 (RGB1. I S. 293),
(…)
Die Einziehungs-Vfgn werden von den Reg.Präs (…) erlassen. Sie werden den Juden vor ihrem Abtransport durch Gerichtsvollzieher zugestellt.

4. Aufgaben der RFinVerw.
a) Allgemeines.
Die Verwaltung und Verwertung des eingezogenen Vermögens der Juden liegt mir ob. Ich übertrage die Erfüllung dieser Aufgabe den OFPräs. Die OPPräs. können sich dabei n Orten ausserhalb des Sitzes des Oberfinanzpräsidiums eines FA[Finanzamt – K.F.] bedienen. Ich habe der Gestapo als Stellen, denen das Vermögen zu übergeben ist, die OFPräs. benannt,…
Die nächste Abschiebung von Juden beginnt mit dem 7. oder 8. Nov. 1941. Ich bitte, den genauen Zeitpunkt für die einzelnen Städte sofort bei den örtlich zuständigen Staatspolizeistellen zu erfragen.
Die erste Aufgabe der mit der Verwaltung und Verwertung betrauten Stellen besteht darin, von den örtlich zuständigen Stapostellen die Vermögensverzeichnisse und Einziehungs—Vfgn. in Empfang zu nehmen und die gesamte Vermögensmasse zu übernehmen. Es wird insbesondere dafür zu sorgen sein, dass Vfgn. anderer Stellen über diese Vermögenswerte unterbleiben.
Die freigemachten Wohnungen werden im allgemeinen der Bewirtschaftung durch die städt. Behörden unterliegen. Wegen der Behandlung der Wohnungen ist mit den Städten Verbindung aufzunehmen. Ich lege Wert darauf, dass die Wohnungen möglichst bald von der Stadt übernommen werden, damit das Reich so schnell wie möglich von der Zahlung der Miete für die Wohnungen frei wird. (…)
Werden die Wohnungen erst nach der Räumung von der Stadt übernommen, so ist für beschleunigte Räumung zu sorgen. Das gilt insbesondere für die Städte, in denen die Wohnungen zur Unterbringung fliegergeschädigter Volksgenossen bestimmt sind. Die Wohnungen müssen entwest und instand gesetzt werden, bevor sie obdachlosen Volksgenossen zugewiesen werden können. Es ist deshalb erforderlich, sofort grössere Lagerräume (auch Säle von Gaststätten usw.) für die Unterbringung der Möbel zu beschaffen und die zum Abtransport der Möbel erforderlichen Transportmittel und Transportarbeiter bereitzustellen. Es ist zweckmässig, sofort diese Verbindung mit den Berufsvertretungen des Spediteurgewerbes aufzunehmen.
Ich bitte die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil der anfallenden Wohnungen von den mit ihrer Bewirtschaftung beauftragten Stellen für Zwecke der Beamtenwohnungsfürsorge zu erhalten. Die Verhandlungen darüber bitte ich sofort aufzunehmen.

b) Organisation der Dienststelle.
Die mit der Durchführung der Aufgaben betraute Dienststelle ist sofort einzurichten. Es ist für jeden Einziehungsfall ein besonderes Aktenstück anzulegen, das zunächst das Vermögensverzeichnis und die Einziehungsvfg. aufnimmt.
Ein Karteiblatt für jeden abgeschobenen Juden erleichtert die Übersieht. Erlöse und Ausgaben sind auf einer Kontokarte (für jeden Juden besonders) festzuhalten, damit jederzeit eine Übersicht über den Stand des eingezogenen Vermögens vorhanden ist.
Ich füge einen Satz Vordrucke bei, die vom PA Moabit-West in Berlin verwendet werden.

c) Behandlung des beweglichen Vermögens, Ich bitte, vor anderweiter Verwertung der Wohnungseinrichtungen, zu prüfen, welche Gegenstände für die RFinVerw. gebraucht werden können. Es kommen in Betracht:
Für die Ausstattung der Ämter (Dienstzimmer der Vorsteher und Sachbearbeiter, Büroräume):
Schreibtische, Bücherschränke, Sessel, Teppiche, Bilder, Schreibmaschinen u.a.m.
für die Ausstattung der Erholungsheime und Schulen der RFinVerw. Schlafzimmer, Betten, Musikinstrumente und insbesondere Bettwäsche, Tischwäsche. Handtücher usw.
Gegenstände, die nicht für Zwecke der RFinVerw. gebraucht werden, sind in geeigneter Weise zu veräussern. Versteigerungen in den Wohnungen selbst sind nach den gemachten Erfahrungen unerwünscht.
Es besteht die Möglichkeit, dass die NSV oder die Städte, denen die Ausstattung fliegergeschädigter Volksgenossen obliegt, bereit sind, grössere Mengen der nicht für Zwecke der RFinVerw. gebrauchter Gegenstände gegen angemessene Bezahlung abzunehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Berufsvertretungen des Altwarenhandels grössere Posten erwerben. Die Veräusserungspreise sind in allen Fällen nach den Schätzungen zuverlässiger Sachverständiger festzusetzen.
Es ist darauf zu achten, dass Schränke und Behälter aller Art nicht mit Inhalt verkauft werden. Schränke und Behälter sind deshalb nach dem Abtransport zu leeren. Diese Gegenstände sind gesondert zu veräussern. De Abtransport und die Lagerung der Möbel sind ständig durch geeignete Beamte zu überwachen, damit Diebstähle nach Möglichkeit vermieden werden.

d) Behandlung von Kunstgegenständen:
Kunstgegenstände (Bilder, Plastiken usw.), die nicht von vornherein als minderwertige Erzeugnisse anzusehen sind, sind nicht zu veräussern. Sie sind in geeigneter Weise zu lagern und dem zuständigen Landesleiter der Reichskammer der bildenden Künste zu melden. Der Landesleiter wird binnen Monatsfrist erklären, ob ein museales Interesse  für diese Gegenstände besteht. Es wird bezüglich dieser Gegenstände besondere Weisung ergehen. Die übrigen Kunstgegenstände können veräussert werden.
(…)
Jüdisches Schrifttum und sonstige kulturelle und künstlerische Erzeugnisse jüdischen Schaffens sind sicherzustellen. Weitere Weisung wegen ihrer Behandlung folgt.

e) Behandlung von Gegenständen aus Edelmetall und Briefmarkensammlungen
Gegenstände aus Edelmetall und Briefmarkensammlungen sind der Zentralstelle bei der Stadt, Pfandleihanstalt Berlin, Berlin W 8, Jägerstr.64 zu übersenden. Diese Stelle wird die Erlöse an die abgebende Stelle abführen.

f) Wertpapiere
Wertpapiere sind an die Reichshauptkasse in Berlin abzuliefern,

g) Forderungen
(…)
Bankguthaben und andere Forderungen sind einzuziehen
(…)

k) Behandlung des unbeweglichen Vermögens.
Grundstücke sind zunächst in Ihre Verwaltung zu nehmen. Die Verwertung der Grundstücke, die nicht für Zwecke der RFinVer. (Diensträume, Beamtenwohnungsfürsorge) gebraucht werden, wird durch besonderen Erl. geregelt werden.
Die Umschreibung der eingezogenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im Grundbuch ist zu beantragen. Die Einziehungsvfg. mit Zustellungsurkunde ersetzt die nach den Vorschriften des BGB und der Grundbuchordnung erforderlichen Urkunden und Erklärungen
(…)

6. Zweifelsfragen und Erfahrungsberichte
Ich bitte, über Zweifelsfragen sofort zu Händen des Ministerialrats, Dr. Maedel zu berichten. Als Deckwort für die Abschiebung der Juden ist in Ferngesprächen die Bezeichnung „Aktion 3“ zu verwenden. Es ist damit zu rechnen, dass noch weitere Judenabschiebungen folgen. Ich bitte deshalb, mir jeweils nach Abschluss einer Aktion möglichst bald über die dabei gemachten Erfahrungen und die aufgetretenen Schwierigkeiten zu berichten und etwaige Vorschläge für Änderungen im Verfahren beizufügen. Ich behalte mir vor, feste Termine für die Berichtserstattung noch zu bestimmen, bitte jedoch, nicht darauf zu warten.“[39]

Fast gleichzeitig mit diesem Rundbrief waren die ersten Massendeportationen in Hessen durchgeführt worden – 3000 Juden aus Frankfurt und weitere 1000 aus dem Regierungsbezirk Kassel -, zwei Monate später erging ein Brief an die dem Oberfinanzpräsidenten Kassel unterstellten Finanzämter, in dem nicht nur „weiter zu erwartende Evakuierungen“ angekündigt wurden, sondern auch die entsprechenden Finanzämter, eben auch Wiesbaden, aufgefordert wurden, die entsprechenden organisatorischen Strukturen zu schaffen, um die damit verbundene Aufgaben der Verwaltung und Verwertung übernehmen zu können.[40]

Ob es allerdings bis zum Oktober gedauert hat, bis am hiesigen Finanzamt die entsprechende Aufgabenverteilung vorgenommen wurde, wie das Datum 3. Oktober 1942 der entsprechenden Niederschrift des Amtsleiter Trommershausen nahelegt, muss bezweifelt werden. Zumindest kommissarisch werden die Aufgaben auch schon vorher von den genannten Stellen bzw. Personen übernommen worden sein.
Offiziell waren drei Zuständigkeitsbereiche in der „Vermögensverwertungsstelle“ geschaffen worden.
Die Stelle 44 war für die durch Abschiebung im laufenden Jahr bereits angefallenen beweglichen Güter, für Forderungen und Rechte usw. und für die außerhalb des Finanzamtsbezirks Wiesbaden gelegenen Liegenschaften verantwortlich.

Die Stelle 40 hatte das jüdische Vermögen einschließlich des Grundbesitzes außerhalb des Bezirks Wiesbaden zu verwerten, das nicht durch Abschiebung im Jahr 1942 angefallen war.

Im Liegenschaftsamt selbst war der Finanzbeamte Emil Schreck zuständig für die Verwertung der jüdischen Grundstücke, die innerhalb des Amtsbezirks gelegen waren, wobei sein Aufgabengebiet sowohl Verkäufe wie auch Vermietungen umfasste. Er wurde somit zum Ansprechpartner all derjenigen, die in Wiesbaden in irgendeiner Weise ihren Nutzen aus dem staatlichen Raubzug ziehen wollten. Sollte es in absehbarer Zeit zu keinem Verkauf der jeweiligen Hausgrundstücke kommen, dann sollte die Zuständigkeit an das ‚normale’ Liegenschaftsressort unter dem Finanzbeamten Blank überwiesen werden.[41]

Mit dem Erlass der diversen gesetzlichen Regelungen, bzw. Verfügungen und Verordnungen, so kompliziert sie auch waren, und den notwendigen institutionellen Veränderungen waren alle notwendigen Vorbereitungen getroffen, um auch die letzte Phase des Arisierungsprozesses, die Arisierung von Haus- und Grundeigentum zum Abschluss bringen zu können. Die Enteignung bzw. der Entzug über die Verfügung dieser Vermögensteile hatte aber schon viel früher begonnen.

 

 

 

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Anmerkungen:

[1] Lazarus, Paul, Die jüdische Gemeinde Wiesbadens 1918-1942, New York 1942. Er selbst ist ebenfalls im Februar 1939 nach Palästina ausgewandert.

[2] Die in der Literatur angegebenen Zahlen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Zu den Zahlen und den jeweiligen Zielländern siehe Barkai/Mendes-Flohr, Aufbruch und Zerstörung 1918-1945, S. 227, ebenso Benz,  Wolfgang, Die jüdische Emigration, in: Krohn (Hg.), Handbuch der deutschsprachigen Emigration 1933 – 1945, Darmstadt 2008, S. 6.

Die wohl aktuellsten Zahlen liefert http://www.statistik-des-holocaust.de/stat_ger_emi.html.

[3] Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 81.

[4] Siehe unten.

[5] Siehe unten.

[6] Das Haavara Abkommen, das 1933 zwischen dem Deutschen Reich und der Zionistischen Bewegung geschlossen worden war, ermöglichte den Auswanderungswilligen nach Palästina durch einen bestimmten Transfermechanismus, der dem Reich auch entsprechende Exporte und damit Devisen sichern sollte, die Mitnahme eines größeren Teils ihres Vermögens als in andere Länder. Das Abkommen war aber sowohl innerhalb des Judentums als auch in der nationalsozialistischen Bewegung umstritten. Manche Juden sahen darin eine gefährliche Kooperation mit den Nazis, in deren Kreisen wiederum sah man die Gefahr, dass dadurch die Entstehung eines Judenstaats gefördert würde, was nicht im Interesse der deutschen Politik sein könne. Zu den finanziellen Regelungen des Abkommens siehe Barkai, „Entjudung“, S. 62-64, 111-117. Laut Keesings Archiv der Gegenwart Bd. 1938 hatten vom 1.2.1933 bis 31.3.1936 etwa 100.000 Juden Deutschland verlassen, immerhin etwa ein Drittel davon war nach Palästina geflohen. Das Verhalten der Wiesbadener Juden war also offensichtlich eher untypisch. Allerdings verweist auch Bajohr darauf, dass Unternehmer oder andere Begüterte, die eigentlich Zielgruppe des Abkommens waren, die USA gegenüber Palästina bevorzugten, weil sie in dem eher unterentwickelten Palästina kaum Chancen für ihre geschäftlichen Ambitionen sahen. Bajohr, „Arisierung“ als gesellschaftlicher Prozeß, S. 21.

[7] Für Wiesbaden siehe Bembenek/

Dickel, Kein deutscher Patriot mehr, S. 41 ff.

[8] Sina Grosshut, Mosaik eines Lebens, London, Worms, 1987, zit. nach Bembenek, Lothar, Ulrich, Axel, Widerstand und Verfolgung in Wiesbaden  1933 – 1945, Gießen 1990, S. 295.

[9] Siehe unten das Kapitel zum Judenhaus Dotzheimer Str. 15.

[10] HHStAW 518 59240 (4).

[11] Siehe dazu genauer Bajohr, „Arisierung“ als gesellschaftlicher Prozeß, S. 19 ff.

[12] RGBl. I 1938 S. 1580.

[13] Füllberg-Stollberg, Sozialer Tod, S. 31 f., betrachtet das Jahr 1937, in dem die SS bzw. der SD unter Heydrich entscheidenden Einfluss auf die ‚Judenpolitik’ gewonnen hatte, als entscheidende Wendemarke. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei der „Radauantisemitismus“ der ersten Jahre durch einen „moderne(n), kalt und effektiv kalkulierende(n) Rassenantisemitismus“ abgelöst worden.

[14] SS-Zeitschrift „Schwarze Korps“ vom 24.11.1938, in dem die Ghettoisierung als erster Schritt auf dem Weg zur endgültigen Ausrottung gesehen wird. „Das in jeder Beziehung auf sich beschränkte Parasitenvolk wird aber in dieser Isolierung, da es zu eigener Arbeit weder willens noch fähig ist, verarmen“, was zur Folge habe, dass „sie allesamt, ihrer ureigensten, blutbedingten Veranlagung gemäß, in die Kriminalität absinken … Im Stadium einer solchen Entwicklung ständen wir daher vor der harten Notwendigkeit, die jüdische Unterwelt genauso auszurotten, wie wir in unserem Ordnungsstaat Verbrecher eben auszurotten pflegen: mit Feuer und Schwert. Das Ergebnis wäre das tatsächliche und endgültige Ende des Judentums in Deutschland, seine restlose Vernichtung.“

[15] Hdb. der deutschsprachigen Emigration 1933 – 1945, S. 11.

[16] Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 81 f.

[17] Zu den vielfältigen Möglichkeiten der Devisenstellen den „Entjudungsprozess“ der Wirtschaft zu forcieren siehe auch Franke, Christoph, Die Rolle der Devisenstellen bei der Enteignung der Juden, in: Stengel (Hg.), Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, S. 80-93.

[18] Franke, Devisenstellen, S. 32 f.

[19] RGBl. I 1938 S. 887.

[20] Barkai, „Entjudung“, S. 111. Siehe auch Bajohr, Arisierung Hamburg, S. 153 ff. zu den Details der Maßnahmen, aber auch zu den verschiedenen legalen Kapitaltransfermöglichkeiten, mit denen der NS-Staat versuchte, die Vertreibungspolitik zu lenken.

[21] Wie einträglich diese Steuer für den Reichsfiskus mit wachsendem Druck wurde, wird daran deutlich, dass sie sich mit der Massenflucht, die nach der Reichspogromnacht einsetzte, von 8,9 Mio. RM im Jahr 1937 auf 26,5 Mio. RM im Jahr 1938 allein im Bereich des Oberfinanzpräsidenten Kassel, zu dem Wiesbaden gehörte, fast verdreifachte, siehe Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 82. Das Reichsfluchtsteueraufkommen im gesamten Reichsgebiet steigerte sich von 1935/1936 bis zum Jahr 1939 sogar von ca. 45 Mio. RM auf 342 Mio. RM, ebd. S. 41 f.

[22] Füllberg-Stollberg, Sozialer Tod, S. 35.

[23] RGBl. I 1940 S. 730. Dem Finanzamt Berlin-Moabit wurde dabei die besondere Zuständigkeit für diejenigen übertragen, die vor dem 12.11.1938 ihren Wohnsitz oder „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Ausland hatten, also für alle, denen die Auswanderung gelungen war, die aber weiterhin noch deutsche Staatsbürger waren und Vermögenswerte besaßen.

[24] Diese Zahl umfasst nicht alle tatsächlich im Rahmen dieser Aktion geraubten Werte. So teilten Staat und Versicherungswirtschaft die eigentlich den Versicherten zustehenden Leistungen von etwa 225 Mio. RM unter sich auf. Siehe Barkai, „Entjudung“, S. 151. Angabe zum Oberfinanzpräsidium Kassel siehe: Legalisierter Raub, Der Fiskus und die Ausplünderung der Juden in Hessen 1933-1945, Katalog zur Ausstellung, Frankfurt 2002, S. 14.

[25] RGBl. I 1938 S. 1668. Dort heißt es: „Der Reichswirtschaftsminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsinnenminister und den übrigen beteiligten Reichsministern Maßnahmen zu treffen, die den Einsatz des anmeldepflichtigen jüdischen Vermögens sicherstellen.“

[26] Auch private Kultgegenstände mussten abgegeben werden, auf die der Kultusgemeinden wurde noch verzichtet.

[27] Barkai, „Entjudung“, S. 112.

[28] Zu den Angaben über die Umtauschwerte siehe Bajohr, „Arisierung“ als gesellschaftlicher Prozeß, S. 21.

[29] Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 43.

[30] RGBl. 1933 I S. 293.

[31] RGBl. 1933 I S. 479.

[32] Siehe zur geradezu zynischen Anwendung dieses Paragraphen Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 92 f. Siehe dazu auch den Geheimerlass Heydrichs vom März 1937, in dem die zu befolgenden Verfahrensgrundsätze aufgeführt werden.

[33] Zu den Zahlen siehe Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 98 f.

[34] Allerdings konnte er auch auf die gesamte Familie ausgeweitet werden, wenn diese sich nicht von dem Angeschuldigten distanzierte bzw. trennte. Meinl/Zwilling machen in diesem Zusammenhang auf den Fall des Wiesbadener Ehepaars Löwenthal aufmerksam. Emmy Löwenthal wurde nicht ausgebürgert und blieb auch im Besitz des Vermögens, da sie bereit war, sich von ihrem Ehemann, dem jüdischen Mischling Edmund Löwenthal, scheiden zu lassen. Siehe Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 94.

[35] Siehe zum bürokratischen Verfahren den Schnellbrief des RMF vom 8/9. Dezember 1941, HHStAW 519/2 1373 (5 f.). Da das Lager Theresienstadt durch die Eingliederung Oberschlesiens in das Reich nicht mehr im Ausland lag, konnte diese Bestimmung zunächst nicht auf Transporte dorthin angewendet werden und jedem einzelnen Deportierten musste deshalb vom Gerichtsvollzieher eine förmliche Eigentumsentziehungskunde ausgehändigt werden. Erst ein am 4. November 1941 vom Reichsinnenministerium herausgegebener Erlass verfügte, dass der „Verlust der Staatsangehörigkeit auch diejenigen […] Juden (trifft), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den von den deutschen Truppen besetzten oder in deutsche Verwaltung genommenen Gebieten haben oder in Zukunft nehmen, insbesondere auch im Generalgouvernement und in den Reichskommissariaten Ostland und Ukraine“, zit. nach Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 134. Juristische Probleme ergaben sich aber nicht nur aus den Zielorten der Deportationen, sondern auch dann, wenn das Eigentum geteilt war, möglicherweise Mischehen involviert waren oder jüdische Auswanderer betroffen waren, die inzwischen eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatten, wobei dann wiederum relevant war, wann diese neue Staatsbürgerschaft erlangt worden war und ob es sich dabei um einen Feindstaat oder ein neutrales Land handelte. Siehe ebd. S. 141 f.

[36] Siehe zu diesem besonderen Finanzamt Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 100 und S. 243-247.

[37] HHStAW 519/2 1373.

[38] Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 247, siehe auch HHStAW 519/2 1373 (5 f.) In diesem Schnellbrief des RdF an die OFPs vom 9. Dezember 1941 wird die Änderung der Zuständigkeiten bereits angekündigt: „Der OFPräs. Berlin wird alsbald die örtl. Zuständigen OFPräs. allgemein bevollmächtigen, das Vermögen der Juden, die aus ihren Bezirken abgeschoben werden, in eigenem Namen zu verwalten und zu verwerten, insbesondere die erforderlichen Grundbucherklärungen abzugeben. Ich bitte, über Schwierigkeiten und Zweifelsfragen alsbald zu berichten.“ Diese gab es en masse. Die Akte HHStAW 519/2 1373 ist gefüllt mit Erläuterungen zur akkuraten Anwendung der verwirrenden rechtlichen Bestimmungen. Siehe i.B. die Niederschrift einer Besprechung vom 19. Mai 1942, ebd. (96).

[39] HHStAW 519/2 1373 (2-4).

[40] HHStAW 519/2 1373 (1, 5, 6).

[41] HHStAW 519/2 1373 (44).