Die antijüdische Wohnungspolitik des NS-Staats

Die Entrechtung der Juden auf dem Wohnungsmarkt war, wie auch in anderen Bereichen, ein allmählicher, mitunter forcierter, dann wieder vorsichtiger Prozess, der sich im Kontext der allgemeinen Ausgrenzungs- und Vernichtungspolitik des NS-Staates bewegte und auch die Widersprüche bzw. unterschiedlichen Interessenslagen innerhalb des NS-Regimes widerspiegelte.

Die wirtschaftliche Ausgrenzung und die Herausdrängung der jüdischen Mitbürger aus der staatlichen Gemeinschaft begannen schon bald nach der „Machtergreifung“. Besonders die Zeit zwischen der Verabschiedung der Nürnberger Gesetze und der Pogromnacht war primär dadurch gekennzeichnet, dass man durch den immer rigoroseren Angriff auf das Eigentum und die Einschränkung der beruflichen Möglichkeiten die jüdische Bevölkerung zur Emigration zwingen wollte. In dieser Zeit blieben die Juden im Hinblick auf die Wohn- und Mietrechte noch weitgehend unbehelligt, auch wenn die Mieter ihre Wohnung schon lange nicht mehr als einen Ort, der Sicherheit und Geborgenheit gewährte, erfahren konnten.

Nicht nur durch alltägliche Anfeindungen in der Öffentlichkeit, in der Presse oder der Arbeitswelt, sondern auch dadurch, dass die Juden mit den Nürnberger Gesetzen von 1935 ihre rechtliche Gleichstellung als Staatsbürger verloren hatten, waren sie von diesem Zeitpunkt an Objekt staatlicher wie privater Begehrlichkeiten und wurden mit Hilfe einer Justiz, die zunehmend vom nationalsozialistischen Rechtsverständnis durchsetzt war, um ihre eigentlichen, im Mietrecht formal noch unangetasteten Schutzrechte gebracht.

Die Rechte der Mieter, die 1923 im 1. Mieterschutzgesetz eingeführt , in der Phase der Präsidialkabinette zwar wieder eingeschränkt worden waren, hatten die Nationalsozialisten 1936 und 1937 dann wieder zu Gunsten der Mieter gestärkt, noch ohne dabei Ausnahmeregelungen für Juden und andere „Volksfremde“ zu formulieren.[1] Das ist insofern verwunderlich, als mit den Nürnberger Gesetzen eigentlich die formalrechtliche und ideologische Grundlage für eine solche Sonderbehandlung geschaffen worden war. Die im neuen Staatsbürgerrecht kodifizierte Unterscheidung zwischen „Volksgenossen“ und „Gemeinschaftsfremden“ musste ihren Niederschlag auch im Privatrecht finden und die formale Gleichheit der Rechtsträger, die im BGB noch fundamental war, aufkündigen. In einem Staatsverständnis, in dem die Idee der „Bürgergemeinschaft“ durch die der „Volksgemeinschaft“ ersetzt wurde, war es nur konsequent, wenn diejenigen, die nicht Teil dieser Gemeinschaft waren, auch im Mietrecht diskriminiert würden. Entsprechende Konsequenzen wurden dann auch bald in den relevanten Fachzeitschriften thematisiert. In der Juristischen Wochenschrift schrieb Friedrich Wilhelm Adami im Jahr 1938:

„Das Mietverhältnis wurde vor der nationalsozialistischen Erhebung lediglich als schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Vermieter und dem Mieter angesehen und erschöpfte sich in einer Regelung der als sich grundsätzlich feindlich gegenüberstehend gedachten Einzelinteressen des Mieters auf der einen und des Vermieters auf der anderen. Nach nationalsozialistischer Rechtsauffassung ist jedoch dem Mietverhältnis der Begriff der Hausgemeinschaft wesenseigen. Dieser Gesichtspunkt der Hausgemeinschaft beinhaltet, dass Vermieter und Mieter nicht mehr nur einzelne Personen mit eigensüchtigen und grundsätzlich entgegengesetzten Interessen sind, sondern darüber hinaus in einer Gesamtheit aller die Hausgemeinschaft bildenden Hausbewohner hineingestellt und damit in einen volksgenössischen Gemeinschaftsbereich eingefügt werden. (…) Der nationalsozialistische Gemeinschaftsgedanke, aus dem die Hausgemeinschaft hervorgegangen ist, kann seinem Wesen nach nur unter Menschen gleicher Art und gleichen Blutes verwirklicht werden. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass Juden an diesem Gemeinschaftsleben wegen ihrer Rassezugehörigkeit keinen Anteil haben können.“[2]

Zwar habe dieser Gedanke im bisherigen Mietrecht noch keinen Niederschlag gefunden, er erfülle aber auch jetzt schon „als ungeschriebenes Recht Wesen und Inhalt  des Mietverhältnisses“ – so Adami weiter.[3]

Aber noch gab es Richter, die in ihren Urteilen sich nicht auf ein „ungeschriebenes“, sondern nur auf das formulierte Recht bezogen. So wiesen bis 1938 Richter immer wieder Klagen ab, mit denen arische Vermieter z. B. mit Verweis auf die Nürnberger Gesetze versuchten, ihre jüdischen Mieter aus den Wohnungen zu klagen. Einem Nürnberger Gericht gelang noch im Mai 1938 der nicht ungefährliche Spagat zwischen grundsätzlicher Anerkennung der Nürnberger Gesetze und dem Schutz jüdischer Mieter: „Öffentlich-rechtliche Bestimmungen sind aber hier, wo es sich um ein bürgerlich-rechtliches Mietverhältnis handelt, nicht anwendbar.“ [4]

Ein Amtsgericht in Berlin hatte in einem anderen Fall festgestellt, dass die „Eigenschaft als Jude“ allein noch kein Kündigungsgrund sei, weil eine entsprechende gesetzliche Regelung noch nicht ergangen sei. Nun ist nicht klar, ob der Richter im Falle des Vorhandenseins eines solchen Gesetzes ohne Bedenken dem Vermieter Recht gegeben hätte oder ob sich in dieser Formulierung ein Stück Nichtanpassung offenbart, die eine grundsätzliche Gegnerschaft zum NS-Staat vermuten lässt. Wie dem auch sei, Adami hatte kein Verständnis für so viel Rechtsstaatlichkeit und kritisiert in seiner verquasten Sprache die Entscheidung des Amtsrichters: „Dass der Ruf nach dem Gesetzgeber nicht geeignet ist, eine Auslegung des Gesetzes nach weltanschaulichen Gesichtspunkten zu hindern, sollte selbstverständlich sein.“[5] Als Mann der Praxis – er war Staatsanwalt – gab er weitere Ratschläge, wie man nach seiner Meinung auch auf der Grundlage des gültigen Rechts jüdische Mieter loswerden könne. Auch das bestehende Mieterschutzgesetz kenne Ausnahmen, die ein vorzeitiges Ende eines Mietverhältnisses ermöglichen würden, z.B. wenn sich der Mieter durch „eine erhebliche Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig gemacht“ habe. Für Adami gab es „gar keinen Zweifel, dass der jüdische Mieter in jedem Fall durch sein Wohnen in dem Hause eines deutschen Volksgenossen die Hausgemeinschaft stört und eine ‚erhebliche Belästigung des Vermieters und der anderen Hausbewohner i.S. des §2 MietSchG herbeiführt’“.

Allerdings blieb das Problem des schuldhaften Verhaltens, denn – so hatten nach Adami mehrfach Gerichte entscheiden – die Tatsache der Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse, habe der Jude ja nicht „verschuldet“. Schuldig mache sich der Jude aber dann, wenn er sich „dem aus dem Grundgedanken der Hausgemeinschaft berechtigten Räumungsverlangen des Vermieters“ widersetze. In dem Moment also, in dem ein Jude sich auf seine (noch) bestehenden Rechte berief, hatte er diese nach Auffassung Adamis gerade verwirkt. [6]

Dass diese Gesetzesauslegung kein Einzelfall war,[7] zeigt die Tatsache, dass sich im Sommer 1938 die „Reichsvertretung der Juden in Deutschland“[8] an das Justizministerium gewandt hatte und sich über das Ausmaß von Kündigungen jüdischer Mieter beklagte. Immer mehr Gerichte übernahmen offensichtlich in vorauseilendem Gehorsam diese rassistische Rechtsposition und stellten sich auf die Seite klagender Vermieter.[9]

Von großer Bedeutung war, dass auch das Genossenschaftswesen sich die rassistische Gemeinschaftsideologie schon bald zu eigen machte: Wer kein Volksgenosse ist, kann selbstverständlich auch kein Mitglied einer Genossenschaft sein, was bereits im August 1935, also noch vor den Nürnberger Gesetzen, dazu führte, dass der Hauptverband der etwa 2.600 Baugenossenschaften, die über 600.000 Wohnungen verwalteten, beschloss, dass Juden keine Mitglieder mehr sein dürfen. Zwar galt diese Bestimmung nur für Neumitglieder, aber damit war die vorgegebene Richtung klar, die mit dem generellen Ausschluss aller jüdischen Mitglieder aus den Wohngenossenschaften nach der Reichspogromnacht  durch die „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben“ vom 12. November 1938 ihren Abschluss fand.
Darin heißt es unter § 3 lapidar:
„(1)  Ein Jude kann kein Mitglied einer Genossenschaft sein.
  (2)   Jüdische Mitglieder von Genossenschaften scheiden zum 31. Dezember 1938 aus.
Eine besondere Kündigung ist nicht erforderlich.“
[10]

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft in den Genossenschaften zum 1. Januar 1939 gingen auch die Wohnrechte verloren. Aber schon vor diesem Zeitpunkt war zunehmend Druck auf die jüdischen Genossen ausgeübt worden, um sie zur „freiwilligen“ Aufgabe ihrer Wohnung zu bewegen. Anders kann man es nicht verstehen, dass z.B. in Berlin 46 jüdische Mitglieder einer Berliner Baugenossenschaft noch vor dem generellen Ausschluss in kurzer Zeit „freiwillig“ ihre Wohnung aufgegeben hatten. Der einzige Mieter, der sich geweigert hatte, wurde mit Hilfe des Charlottenburger Gerichts aus der Wohnung vertrieben. Die Legitimität der Kündigung wurde mit der „ausgesprochenen Feindschaft des Judentums zum deutschen Volk“, die alltäglich zu ertragen der arischen Hausgemeinschaft nicht zugemutet werden könne, begründet. [11]

Zwei Tage vor der „Reichskristallnacht“ fällte das Berliner Landgericht ein wegweisendes Urteil, in dem es nämlich generell den Mieterschutz für jüdische Mieter mit dem Argument aufhob, dass „Mietverträgen mit Juden die weltanschauliche Forderung entgegenstehe, dass alle Mietverhältnisse mit Juden möglichst schnell beendet werden müssten“.[12]

Haus- und Grundbesitzervereine zogen schnell nach und sprachen sich schon früh dafür aus, in die Mietverträge einen Ariernachweis aufzunehmen, in dem der Mieter seine „Deutschblütigkeit“ versichern und bei einer falschen Erklärung der Vertrag wegen arglistigen Täuschung seine Gültigkeit verlieren sollte. Man begründete diese Versuche, Juden als potentielle Mieter auszugrenzen damit, dass eine Hausgemeinschaft im völkischen Sinne mit Juden nicht möglich sei und unausweichliche Konflikte den Hausfrieden stören und bedrohen würden. [13]

Natürlich hatte man auch schon ein Auge auf die in manchen Städten nicht unerheblichen Immobilienwerte in jüdischem Besitz geworfen. „Es kann auf Dauer gar nicht möglich sein, dass diese großen und wichtigen Gemeinschaftswerte, wie sie der Hausbesitz darstellt, in jüdischen Händen bleiben und von ihnen zum Wohle des Volksganzen und des deutschen Einzelmieters verwaltet und betreut werden.“ Entsprechend forderte die Interessenvereinigung der Haus- und Grundbesitzer die Arisierung des jüdischen Grundbesitzes „systematisch und nachhaltig in Angriff“ zu nehmen und die Betreuung des Besitzes arischen Hausverwaltungen zu übertragen. [14]

Diese Forderungen nach „Entjudung“ der Mietshäuser und „Arisierung“ der Immobilien entsprach völlig der antisemitischen Politik des NS-Staates, stellte ihn aber gleichzeitig vor ein konkretes Problem: Was sollte mit der Masse jüdischer Obdachlosen geschehen, die – noch waren der Gedanke und Plan einer völligen Vernichtung zumindest offen nicht thematisiert und diskutiert worden – unweigerlich der staatlichen Fürsorge anheimfallen musste. Hinzu kam, dass die antisemitischen Anfeindungen gerade auf dem Land, wo Juden zwar oft seit vielen Jahrhunderten, aber dennoch eher vereinzelt gelebt hatten, als sehr starke Bedrohung empfunden wurden und deshalb viele jüdische Familien im Glauben an den Schutz und die Anonymität größerer Ansiedlungen in einer Landfluchtbewegung spätestens seit Mitte der 1930er Jahre in die Städte, in die Obhut der dortigen Gemeinden zogen und dort dann auf einen ohnehin seit vielen Jahren vernachlässigten Wohnungsmarkt strömten.[15] Für den NS-Staat ergab sich immer wieder das Problem, wie er die durch die antisemitische Agitation evozierten Erwartungen und Begierden in Einklang mit den Belangen einer bürokratischen, autoritären und, nicht zuletzt im Hinblick auf die Kriegsplanung, auch zweckrationalen Staatsführung bringen konnte.

Deutlich zeigte sich die darin angelegte Konfliktdynamik im April 1938 nach dem Anschluss von Österreich. Schlimmer als es der nazistische Mob bisher in Deutschland je gewagt hatte, begannen schon in den ersten Stunden nach dem Machtwechsel die ersten Pogrome gegen die jüdische Bevölkerung. In Wien lebten trotz der bereits zuvor begonnenen Emigration 1938 – nach NS-Kategorien – noch immer etwa 180.000 Juden, was etwa einem Zehntel der Bevölkerung entsprach. Jüdisches Kulturleben hatte hier eine lange Tradition, eine nicht minder lange Tradition hatte aber auch der Antisemitismus. Auch wenn die jüdische Bevölkerung sozial sehr heterogen war, es auch sehr viele verarmte Juden gab, so glaubte die aufgeputschte Masse, das jetzt endlich die Zeit gekommen sei, um sich von „dem reichen Juden“ das zu nehmen, was einem bisher verwehrt worden war.

„Es begann der Raub des jüdischen Vermögens. Seit den ersten Tagen begannen uniformierte und nichtuniformierte Nazis jüdische Geschäfte zu plündern, pardon – zu requirieren. Dabei vergaßen sie nicht, das Bargeld und den Schmuck der Geschäftsinhaber mitzunehmen … Auch in den Privatwohnungen wurde ‚nachgeschaut’. Dabei wurden Wäsche, Kleider Schmuck, Pelze, Teppiche, Radioapparate, kurz alles, was nicht niet- und nagelfest war, mitgenommen, …[16]

Dieser zunächst völlig wilde Raubzug wurde dann durch eine scheinlegale Enteignung ersetzt, ausgeführt und organisiert von meist selbsternannten sogenannten „kommissarischen Leitern“, die die Arisierung des gesamten jüdischen Besitzes als ihre Aufgabe betrachteten, dabei aber nicht zuletzt auch an sich selbst dachten. Sehr bald waren bei diesen Beutezügen auch die Immobilien in den Blick der Kommissare geraten.

Mit der Parole „Zur Nachahmung empfohlen! Hinaus mit den Juden aus den guten und billigen Wohnungen!“ hatten der nationalsozialistische Mob und die Kommissare unmittelbar nach der Machtübernahme in Wien etwa 10.000 Wohnungen „freigemacht“.[17]

Die Entwicklung in Wien im Sommer 1938 war dann auch Diskussionsgegenstand auf einer Sitzung im Reichsluftfahrtministerium am 14. Oktober 1938 unter Leitung von Göring, in der es eigentlich um die wirtschaftliche Vorbereitung des geplanten Krieges ging. Wie es im stenografischen Protokoll heißt, kam „Generalfeldmarschall Göring auf das Judenproblem zu sprechen. Die Judenfrage müsste jetzt mit allen Mitteln angefasst werden, denn sie müssten aus der Wirtschaft raus. Unter allen Umständen zu unterbinden ist aber die wilde Kommissar-Wirtschaft, wie sie sich in Österreich ausgebildet hat. Diese wilden Aktionen müssten aufhören, und die Erledigung der Judenfrage darf nicht als ein Versorgungssystem untüchtiger Partei-Genossen angesehen werden.
Hierauf wurde Ministerialrat Fischböck das Wort erteilt. Er teilte mit, dass es in Österreich zunächst 25 000 Kommissare gegeben hätte. Heute gibt es immer noch 3500, die fast alle unbrauchbar wären. In Österreich vertritt die Partei den Standpunkt, dass die Arisierung Sache der Partei sei und sie zu verbinden sei mit der Wiedergutmachung an alten Parteigenossen. (…)
Generalfeldmarschall Göring nahm scharf gegen die Auffassung Stellung, dass die Arisierung Sache der Partei sei. Sie sei allein Sache des Staates.“
[18]

Offensichtlich hatten die Pogrome hier ein Ausmaß angenommen, das auch manche führenden Nationalsozialisten mit Sorgen erfüllte – sicher keine Sorge um das Wohl der jüdischen Bevölkerung, sondern Befürchtungen, man könne die Kontrolle über die Entwicklung verlieren.[19]

Schon hier wird deutlich, wie sehr die Wohnungspolitik des NS-Staates gegenüber den Juden exemplarischen Charakter für die NS-Politik insgesamt hat. Zwar war der Antisemitismus konstitutives Element der NS-Ideologie und „die Judenfrage“ sollte „mit allen Mitteln angefasst werden“, die praktische Umsetzung war aber weder durch ein von Beginn an wirklich klares Ziel, noch durch eine kohärente Strategie und Taktik gekennzeichnet. Nicht zu Unrecht spricht man von einem geradezu anarchischen Staat, in dem unterschiedliche Interessen, unterschiedliche Prioritäten in Außen-, Innen- und Wirtschaftspolitik im Widerstreit miteinander standen, ideologische Positionen nicht in Übereinstimmung mit einer, an welchen fragwürdigen Zielen auch immer orientierten pragmatischen Sachpolitik zu bringen waren und Interessen von Parteigruppierungen oder einzelnen Parteigrößen im Widerstreit zur ja keineswegs völlig zerstörten traditionellen staatlichen Verwaltungsstruktur standen.[20] Hinzu kam, dass im Zusammenhang mit dem ideologischen Konzept der Volksgemeinschaft Erwartungen unter den Volksgenossen geschürt wurden, die zu kanalisieren und zu instrumentalisieren von Beginn an dem Staat nur partiell gelang. Nicht dass der NS-Machtstaat nur Objekt solcher Prozesse war, er war vielmehr auch und primär Subjekt, aber nicht immer war das reale Geschehen wirklich Ergebnis einer strategischen Zielsetzung, sondern eher spontan hervorgebracht. Der NS-Staat musste diese Prozesse dann wiederum als eigenes Wollen interpretieren, zugleich aber lenkend eingreifen, wollte man das Konzept des Führerstaates glaubhaft vertreten.[21]

 

Nicht nur wegen der wilden Wohnungsarisierung in Wien von unten, hatte man in Berlin begonnen sich mit der Wohnungspolitik zu befassen und sich zu diesem Zweck schon zuvor am 22. September 1938 im Reichsjustizministerium getroffen. Initiiert war die Runde vom Hause Speer, dem Generalbauinspektor für Berlin, weil man im Zuge der Umgestaltung der Reichshauptstadt große Trassen quer durch Berlin schlagen wollte, was den Verlust einer Vielzahl von Wohnungen bedeutete. Ähnliche Umgestaltungen standen auch für andere zentrale NS-Städte in Deutschland und in Österreich an. Man war mit dem Problem konfrontiert, den durch Abriss ganzer Blocks wohnungslos gewordenen Familien neuen Wohnraum anbieten zu müssen, i.B. den Volksgenossen, die auch bisher in Großraumwohnungen gelebt hatten. Zu diesem Zweck plante man jüdische Familien, die entsprechend große Wohnungen besaßen, aus diesen zu vertreiben. Allerdings hatte man zum Zeitpunkt des Treffens noch keine Übersicht darüber, wie viele solcher Großraumwohnungen in Berlin tatsächlich von Juden bewohnt wurden, wie viel Wohnraum man somit durch deren Vertreibung würde bereitstellen können.

Die Planung von oben korrespondierte mit der bereits dargestellten Rechtsprechung in Mietstreitigkeiten. Solche Urteile, die Juden die Berufung auf die gültigen Mieterschutzgesetze verweigerten, waren bisher Einzelentscheidungen vorpreschender Richter gewesen, ein einheitliches Vorgehen gab es bisher nicht. Mit einer Neuformulierung des Mietrechts wollte man diesbezüglich Klarheit schaffen und zugleich die eigenen Ziele bei der Neuverteilung des Wohnraums durchsetzen. Es wurde in der Runde erörtert, ob „der Zeitpunkt gekommen (sei), nunmehr auch auf diesem Gebiet gegen die Juden vorzugehen“ und diskutierte, auf welche Weise dies geschehen solle und mit welchen wirtschaftlichen und politischen Auswirkungen man zu rechnen habe.[22]

Im Besonderen hatte man dabei die betroffenen Kommunen im Blick, denen bei einer Zwangsräumung die nun obdachlosen Juden „zur Last fallen würden“ und die diese in anderer Weise unterzubringen hätten.

Für Göring war die Errichtung von Ghettos auch hier in Deutschland eine mögliche Option. So hatte er bei der oben erwähnten Besprechung am 14. Oktober im Reichsluftfahrtministerium ein verschärftes Vorgehen gegen die Juden im Wirtschaftsleben gefordert, wollte aber keine „Devisen für de(re)n Abschub“ – noch ging es „nur“ um Auswanderung – zur Verfügung stellen. Er verwies auf die Möglichkeit „im Notfall … Ghettos in den einzelnen Großstädten ein(zu)richten.“[23]

Auf der Konferenz im Reichsjustizministerium war die Frage, ob die notwendigen Mittel für den Bau solcher Ghettos bereitgestellt werden könnten, ebenfalls erörtert worden. Man müsse damit rechnen, dass auch viele Juden vom Land in diese Ghettos verbracht werden müssten, die dann ohne die Möglichkeit, ihre traditionellen Berufe wie z.B. Viehhändler ausüben zu können, der kommunalen Fürsorgepflicht anheimfallen würden, was trotz der geplanten wesentlichen Herabsetzung der Zuwendungen für jüdische Empfänger eine beträchtliche kommunale Belastung bedeuten würde, wie der Ministerialrat Scheffler vom Ministerium des Inneren ausführte.

Der Leiter der Besprechung, Ministerialdirektor Dr. Volkmar als Vertreter des Stellvertreters des Führers, also von Hess, meinte dazu nur knapp, man solle die „Juden sich selbst überlassen“, was heißt, diese sollten sich selbst um eine Unterkunft bemühen. Gegebenenfalls könne man die Gemeinden zum Bau von Baracken veranlassen, eine regelrechte Gettobildung solle zunächst aber vermieden werden. Er vertrat in dieser Frage die Auffassung des Leiters des Reichssicherheitshauptamts Heydrich, der eine Ghettobildung als problematisch, wenn nicht gar gefährlich ansah:

„Das Ghetto in der Form vollkommen abgesonderter Stadtteile, wo nur Juden sind, halte ich polizeilich für nicht durchführbar. Das Ghetto, wo der Jude sich mit dem gesamten Judenvolk versammelt, ist in polizeilicher Hinsicht unüberwachbar. Es bleibt der ewige Schlupfwinkel für Verbrechen und vor allen Dingen von Seuchen und ähnlichen Dingen. Heute ist es so, daß die deutsche Bevölkerung — wir wollen die Juden auch nicht in demselben Haus lassen — in den Straßenzügen oder in den Häusern den Juden zwingt, sich zusammenzunehmen. Die Kontrolle des Juden durch das wachsame Auge der gesamten Bevölkerung ist besser, als wenn Sie die Juden zu tausenden und aber tausenden in einem Stadtteil haben, wo ich durch uniformierte Beamte eine Überwachung des täglichen Lebenslaufes nicht herbeiführen kann.“[24]

Im Gefolge der Reichspogromnacht, über deren Bewertung es zwischen Göring und Heydrich zu Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf die verursachten Schäden gekommen war, sah man sich offensichtlich genötigt, in der Wohnungsfrage eine klare und abgestimmte Position einzunehmen. Göring war offensichtlich von Heydrichs Argumentation bezüglich der potentiellen Gefahren überzeugt worden, zumindest erließ er am 28. Dezember 1938 als Beauftragter des Vierjahresplans im Rahmen weiterer Einschränkungen für den Alltag jüdischer Mitbürger die zunächst noch geheime Richtlinie, mit der die Umsiedlung der Juden in Judenhäuser – ganz im Sinne von Heydrichs Vorstellungen – durchgesetzt werden sollte.

Darin heißt es:
„Der Führer hat auf meinen Vortrag folgende Entscheidungen in der Judenfrage getroffen:
I.)
Unterbringung der Juden.
I
a) Der Mieterschutz für Juden ist generell nicht aufzuheben. Dagegen ist es erwünscht, in Einzelfällen nach Möglichkeit so zu verfahren, daß Juden in einem Haus zusammengelegt werden, soweit die Mietverhältnisse dies gestatten.
I
b) Aus diesem Grunde ist die Arisierung des Hausbesitzes an das Ende der Gesamtarisierung zu stellen, d.h. es soll vorläufig nur dort der Hausbesitz arisiert werden, wo in Einzelfällen zwingende Gründe dafür vorliegen. Vordringlich ist die Arisierung der Betriebe und Geschäfte, des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, der Forsten u.a.

III. Die jüdische Fürsorge ist nicht zu arisieren oder aufzuheben, damit die Juden nicht der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen, sondern durch die jüdische Fürsorge betreut werden können.“[25]

 

Es hatte sich offensichtlich gegen die Erwartungen vieler die eher pragmatische Linie in der Partei durchgesetzt. Weder wurde der Mieterschutz der Juden gänzlich aufgehoben, noch wurde die Ghettobildung angestrebt und – was zunächst am verwunderlichsten erscheint: Die Arisierung des Wohneigentums sollte erst den Abschluss der gesamten Entjudung der Wirtschaft darstellen, nicht – wie wohl viele deutsche Volksgenossen gehofft hatten – der nächste Schritt sein.

Diese Richtlinien wurden dann am 30. April 1939 im „Gesetz über die Mietverhältnisse mit Juden“ festgeschrieben[26] und noch einmal in den eine Woche später zusätzlich erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz präzisiert.[27]

So konnte Juden zukünftig die Wohnung unabhängig von der Vertragsdauer gekündigt werden, wenn die Gemeindebehörde bestätigte, dass für „die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses die anderweitige Unterbringung des Mieters sichergestellt ist“ [28]– z.B. in einem Judenhaus.

Entsprechend wurde „die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Gesetzes“ in die Hände der kommunalen Behörden, in die des „Gemeindeleiters“ gelegt. Er habe „pflichtgemäß zu prüfen, in welchem Umfange er die Bescheinigungen ausstellen und damit die ausgesprochenen Kündigungen wirksam werden sollen“[29].

Eine gleichwertige Unterbringung war nicht festgeschrieben, war ohnehin auch gar nicht gewollt. In den Durchführungsbestimmungen heißt es explizit unter Punkt 6:

„Soweit es die örtlichen Verhältnisse erforderlich erscheinen lassen, kann der den Juden zur Verfügung zu stellende Raum entsprechend eingeengt werden, vor allem durch Unterbringung mehrerer jüdischer Familien in bisher von Juden bewohnten größeren Wohnungen.“[30] Auch hier wird noch einmal betont, dass zwar „zweckmäßig, solche in jüdischem Eigentum stehende Häuser bevorzugt zu Judenwohnungen bestimmt werden, die heute bereits überwiegend von Juden bewohnt werden.“ Aber: „ Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass die Bestimmung dieser Häuser nicht zur Ghettobildung führt, die nicht erwünscht ist.“[31]

Nicht überall hielt man sich an diese Vorgabe. Stattdessen wurde die Formulierung „anderweitige Unterbringung“ sehr weit interpretiert und schon im Vorgriff auf die künftige Entwicklung das Konzept der Lager realisiert.[32]

Aber auch da, wo man die Entjudung nicht auf diese Weise umsetzte, kam es allein dadurch, dass in vielen Städten Juden traditionell in bestimmten Vierteln wohnten, zu einer Schwerpunktbildung solcher Judenhäuser in bestimmten Stadtbezirken, so in Frankfurt im Westend, im südlichen Nordend und im Ostend.[33]

Das Gesetz betraf aber nicht nur jüdische Mieter, sondern schränkte im Wesentlichen auch die Rechte der Vermieter ein. War dieser selbst Jude, dann war die einseitige Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Man zielte ja gerade darauf ab, jüdische Mieter in Häusern jüdischer Besitzer zu konzentrieren. Dazu diente auch die Regelung, dass Juden nur jüdische Untermieter aufnehmen konnten, der Hausbesitzer, sofern er selbst Jude war, gegen solche Untermietverhältnisse auch keinen Einspruch erheben konnte. Darüber hinaus konnte die Gemeindebehörde den jüdischen Mieter bzw. Hausbesitzer zwingen weitere jüdische Mieter bzw. Untermieter zu einem von ihr selbst festgelegten Mietzins aufzunehmen.

Grundsätzlich war es von diesem Zeitpunkt an jüdischen Haus- und Wohnungseigentümern nicht mehr möglich frei über ihr Eigentum zu verfügen, denn jeder neue Mietvertrag bedurfte nun der behördlichen Genehmigung.

 

Im Unterschied zu arischen Vermietern mussten jüdische Hausbesitzer zudem Auskunft über Mietverhältnisse mit Nichtjuden geben und den eigenen Wohnraum, leerstehende Wohnungen und zukünftig, nach Inkrafttreten des Gesetzes, frei werdenden Wohnraum beziffern. Wenn die Gemeinde eine solche Anmeldepflicht anordnete, dann war deren Nichtbeachtung unter Strafe gestellt.[34]

Mit welchen rechtlichen und bürokratischen Problemen Vermieter, Hausverwaltungen und Wohnungsämter vor dem Hintergrund der Nürnberger Gesetze mit dem neuen Mietrecht konfrontiert wurden, zeigen die Bestimmungen der ursprünglichen Richtlinien über den Mieterschutz bei Mischehen:

Mischehen:
I.
1.
mit Kindern (Mischlinge I. Grades).
a) Ist der Vater Deutscher, die Mutter Jüdin, so darf diese Familie in ihrer bisherigen Wohnung verbleiben. Für diese Familien ist also hinsichtlich der Unterbringung kein Judenbann auszusprechen.
Das Vermögen der jüdischen Mutter kann in solchen Fällen auf den deutschen Ehemann bezw. auf die Mischlinge übertragen werden.
b) Ist der Vater Jude und die Mutter Deutsche, so sind derartige Familien ebenfalls vorläufig nicht in jüdischen Vierteln unterzubringen, da die Kinder (Mischlinge I. Grades) später im Arbeitsdienst und in der Wehrmacht dienen müssen und nicht der jüdischen Agitation ausgesetzt werden sollen.
Hinsichtlich des Vermögens ist vorläufig so zu verfahren, daß es auf die Kinder ganz oder teilweise übertragen werden kann.

2. ohne Kinder:
a) Ist der Ehemann Deutscher und die Frau Jüdin, so gilt das unter 1 a) Gesagte sinngemäß.
b) Ist der Ehemann Jude, die Frau Deutsche, so ist bei diesen kinderlosen Ehen so zu verfahren, als ob es sich um reine Juden handelt. Vermögenswerte des Mannes können nicht auf die Ehefrau übertragen werden. Beide Ehegatten können in jüdischen Häusern oder Vierteln untergebracht werden. Vor allem aber sind beide Ehegatten bei der Auswanderung wie Juden zu behandeln, sobald die verstärkte Auswanderung in Gang gebracht ist.
II.
Läßt sich die deutsche Ehefrau eines Juden scheiden, so tritt sie wieder in den deutschen Blutsverband zurück, und alle Nachteile für sie fallen fort. Ich habe die Willensmeinung des Führers in diesen Fragen klar eingeholt, damit sie nunmehr als einzige Richtlinie für das Verfahren zu gelten hat.[35]

Auch im Gesetz vom April 1939 blieben Mischehen, in denen die Frau jüdisch war, wie auch Mietverhältnisse von Halbjuden privilegiert. Dies galt für Mieter wie auch für Vermieter gleichermaßen. Man wollte mit dem juristischen Konstrukt der privilegierten Mischehe verhindern, dass Kinder, die arbeitsdienst- und wehrpflichtig waren, in Judenhäusern aufwachsen würden.[36]

Merkblatt der Jüdischen Gemeinde Köln über das neue Mitgesetz

Weiterhin wurde es für Kommunen, in denen, wie etwa in größeren Städten, ein Überblick über die Mietverhältnisse mit Juden nicht unmittelbar gegeben war, als „zweckmäßig“ erachtet, Vorschriften zur Anmeldung von Räumen und Wohnungen zu erlassen, die bereits an Juden vermietet waren oder aber für deren zukünftige Unterbringung in Anspruch genommen werden sollten.

Dem Juristen im Personalamt der Stadt Frankfurt a.M., Bernhard Heun, waren die bisherigen Bestimmungen noch immer nicht hinreichend, um dem „Grundgedanken der gesetzlichen Regelung“, nämlich dem „dass Juden in bestimmten Häusern – gF. zwangsweise zusammengefasst werden sollen[37], Rechnung zu tragen. Auf der Basis der vorliegenden gesetzlichen Regelungen sei dies gerade nicht möglich, denn es sei auch weiterhin erlaubt, dass sich Juden in arischen Häusern einmieteten, wenn der Arier einen solchen Vertrag schließen wolle, da nur Untermietverträge zwischen Ariern und Juden untersagt seien. Eine zwangsweise Einquartierung war auch nur dann möglich, wenn dem jüdischen Mieter zuvor gekündigt war. Eine zwangsweise Ausquartierung sahen weder das Gesetz noch die Ausführungsbestimmung vor. In diesem Durchführungserlass heißt es explizit:

„Beim Freiwerden von Wohnungen, die bisher von jüdischen Mietern in nichtjüdischen Häusern bewohnt worden sind, wird in geeigneter Weise darauf hinzuwirken sein, daß diese nach Möglichkeit deutschen Volksgenossen, die bisher in jüdischen Häusern wohnten, zur Verfügung gestellt werden. Das freie Vermietungsrecht der Vermieter bleibt jedoch unberührt, wie auch deutsche Volksgenossen auf Grund des Gesetzes nicht gezwungen sind, ihre Wohnungen in jüdischen Häusern aufzugeben.“[38]

Der Jurist sah nur die Möglichkeit, dem „Geist des Gesetzes“ dadurch gerecht zu werden, indem man Druck auf solche Vermieter ausübt und diesen die im Gesetz gegebene Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung der jüdischen Mieter „nahelegt“. Wenn Heun meinte, dass sich die Gemeinde in solchen Fällen „zweckmäßigerweise an den örtlich zuständigen Hoheitsträger der Partei wenden“ solle, [39] so wird klar, was dieser Jurist unter dem sogar noch in den offiziellen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz gesicherten „freien Vermietungsrecht der [arischen – K.F.] Vermieter“ verstand.

Deutlich wird hier das auch von den Durchführungsbestimmungen grundsätzlich geforderte Zusammenspiel von kommunalen Behörden und Parteiapparat bei der Vertreibung der Juden aus ihren Wohnungen.[40] Wie das Beispiel des Frankfurter Beamten zeigt, waren es auch hierbei wieder einzelne, die, sei es auf Grund ihrer antisemitischen Grundhaltung oder auch nur um ihre Karriere voranzutreiben, die Entrechtung der ohnehin Entrechteten noch weiter forcierten.[41]

Im Durchführungserlass waren Zwangsmaßnahmen der kommunalen Behörden nicht ausgeschlossen, aber sie sollten nur im Bedarfsfall angewendet werden: „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Eingriffe nicht erforderlich sind, sofern die Juden freiwillig als Mieter oder Untermieter in selbst gewählte jüdische Häuser und Wohnungen ziehen wollen. Einer solchen freiwilligen Durchführung des Gesetzes sollen nach Möglichkeit keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.“[42]

Zwangsmaßnahmen waren in vielen Fällen tatsächlich nicht nötig, aber von einem „freiwilligen“ Befolgen des Gesetzes konnte noch weniger die Rede sein: Die nackte wirtschaftliche Not, die im Gefolge der umfassenden Sondergesetze überall spürbar war, und die latente Bedrohung genügten in den meisten Fällen, um die jüdische Bevölkerung zu zwingen, ihre bisherigen Wohnungen aufzugeben.

 

Ein letzter Schritt im Prozess der Segregation, der „Absonderung“ hin zum „sozialen Tod“ [43], war die auf Heydrichs Geheiß erzwungene zusätzliche Kennzeichnungspflicht mit dem „Judenstern“ durch die „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1. September 1941, verbunden mit dem Verbot, die Wohngemeinde ohne Erlaubnis zu verlassen.[44]

„Jetzt, da der Judenstern eingeführt war, tat es nichts mehr zur Sache, ob die Judenhäuser zerstreut lagen oder ein eigenes Viertel bildeten, denn jeder Sternjude trug sein Ghetto mit sich, wie eine Schnecke ihr Haus.“ [45]

Aber anders als im traditionellen Ghetto, das ja immer auch einen gewissen Schutz bedeutete, lieferte dieses individualisierte Ghetto jeden Träger des Sterns den Anfeindungen der Umgebung aus, machte ihn zu jeder Zeit als Volksfremden kenntlich. In Nürnberg gab die jüdische Gemeinde ein Merkblatt heraus, dass die Mitglieder im Interesse jedes Einzelnen wie auch der Gemeinde insgesamt dazu aufforderte „in noch weit höherem Maße als bisher ein möglichst unauffälliges Verhalten“ zu zeigen, so wenig wie möglich in der Öffentlichkeit in Erscheinung zu treten, auf der Straße nicht stehen zu bleiben, sich nicht auffällig zu kleiden, selbst das Rauchen in der Öffentlichkeit solle man unterlassen. „Bedenke, dass du jetzt auf jede Kleinigkeit Deines Verhaltens hin beobachtet wirst, auch dann, wenn du dich unbeobachtet glaubst!“ [46]

Doch mit der persönlichen Kennzeichnungspflicht war es noch immer nicht genug. Ein halbes Jahr später, am 13. Februar 1942, wurde durch Runderlass verfügt, dass auch die Wohnungen und Häuser der Juden mit einem Stern zu kennzeichnen seien: „Da die Juden jede Möglichkeit benutzen, um sich auch weiterhin zu tarnen, erweist es sich als notwendig, die Kennzeichnung der Wohnungen von Juden durchzuführen“ – so die zynische Begründung Heydrichs. „Die Kennzeichnung hat durch einen Judenstern aus Papier zu erfolgen, der in Form und Größe dem … vorgeschriebenen Kennzeichen entspricht, jedoch in weißer Farbe gehalten wird, damit er sich von den meistenteils braunen Türen besser abhebt. Das Kennzeichen ist unmittelbar neben dem Namensschild oder in Ermangelung eines solchen sonst wie am Wohnungseingang von außen und für jedermann sichtbar durch Aufkleben zu befestigen.“ [47]

Diese Markierungen der Wohnungen und Häuser werden im Allgemeinen auch als organisatorische Vorbereitung für die kommenden Deportationen gesehen.[48] Und unzweifelhaft hat der Stern an der Tür den Häschern ihre Aufgabe erleichtert, dennoch scheint der eigentliche Zweck, wie auch der bei vielen anderen augenscheinlich wenig zweckrationalen Maßnahmen, in der Wirkung dieser Stigmatisierung zu liegen. Erst die völlige Ausgrenzung der Opfer aus der Gemeinschaft ermöglichte es auch den Tätern – ansonsten fürsorgliche Familienväter, verantwortliche Beamte, Teilhaber an einer (immer auch) vernunft- und werteorientierten Kultur – ihre barbarischen Handlungen auszuführen.

Als Pendant zum Stern an der Tür konnte man – so die Beobachtung von Victor Klemperer – in den Straßen nun auch öfter Aufkleber mit dem Satz „Dies Haus ist judenrein.“ lesen. „Der Satz blieb dick und schwarz an manchen Mauern haften, bis sie selber im Bombenkrieg zuschanden gingen, während die Schilder ‚reinarisches Geschäft’ und die feindseligen Schaufensterbemalungen ‚Judengeschäft!’ genauso wie das Verbum ‚arisieren’ und die beschwörenden Worte an der Ladentür: ‚Völlig arisiertes Unternehmen!’ sehr bald verschwanden, weil es keine Judengeschäfte mehr gab, und gar nichts mehr zu arisieren.“[49]

Die „Entjudung“ des öffentlichen Raums war nahezu vollendet. Ein „judenfreies Europa“ war zum Zeitpunkt der Kennzeichnungspflicht der Wohnungen als Endziel auf der Wannseekonferenz bereits im Januar formuliert worden.

Die Wohnungspolitik war nicht nur ein pragmatisches Mittel, um angesichts der sich verschärfenden Knappheit auf dem Wohnungsmarkt die Erwartungen der Volksgenossen zu erfüllen, sie war darüber hinaus ein entscheidender Bereich, in dem die antisemitische Propaganda in der deutschen Bevölkerung auf sehr große Resonanz stieß und damit den Boden für die weiteren Schritte in diesem Prozess bereitete. Von den Klagen darüber, dass die Juden oft noch immer, wenn auch jetzt beengter, in den besten Wohnungen leben würden, während sie, die Deutschen, in viel zu engen Räumen hausen müssten, war es nur noch ein kleiner Schritt zur finalen Lösung. In einem Bericht der Berliner Gauleitung vom Juni 1942 heißt es „Viele tausend Wohnungen werden von Juden bewohnt. Fronturlauber sagen, daß sie in Judenwohnungen gehen, die Juden totschlagen und so für ihre Familie eine Wohnung freimachen wollen.[50]

Der Entzug der Wohnberechtigung“, der im Jahr 1938 nach dem „Anschluss“ Österreichs und noch vor der Pogromnacht systematisch in Angriff genommen worden war, stand – wie Haerendel zurecht betont – „am Ende des Entrechtungs- und am Anfang des planmäßigen Vernichtungsprozesses“.[51]

Stand: 07.12.2018

 

 

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Anmerkungen:

 

[1] Allerdings war bereits im September 1936 vom Reichsfinanzminister ein Schreiben an die „Deutsche Bau- und Grundstücks-AG“ ergangen, in der das Unternehmen aufgefordert wurde, künftig bei der Vermietung und Verpachtung an Juden in folgender Weise zu verfahren:
„1.) Bestehende Miet- und Pachtverträge mit Juden sind – soweit dies nach den gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen zulässig ist – unter Beachtung der vertraglichen Vereinbarungen dann zu kündigen, wenn dies der Befriedigung des Wohnbedarfs der Volksgenossen geboten ist, also bei bestehendem Wohnungsmangel, und wenn die alsbaldige anderweitige Vermietung der Wohnung gewährleistet ist.
2.) Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen an Juden nur dann neuvermietet oder –verpachtet werden, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in absehbarer Zeit zu den ortsüblichen Bedingungen an Volksgenossen vermietet oder verpachtet werden können. Hierbei ist eine angemessene kurze Kündigungsfrist zu vereinbaren, so dass im Bedarfsfall stets die Möglichkeit besteht, den Mietgegenstand für einen Volksgenossen freizumachen.“, HHStAW 412 3844. Diese Weisung, vergleicht man sie mit den späteren Maßnahmen, ist aber noch geradezu vorsichtig formuliert. Immerhin werden die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch für Juden noch als gültig anerkannt.

[2] Adami, Friedrich Wilhelm, Das Kündigungsrecht wegen eines jüdischen Mieters, in: Juristische Wochenschrift Bd. 36/1938 Heft 51, S. 3217 f.

[3] Ebd. S. 3218.

[4] Führer, Karl Christian, Mit Juden unter einem Dach? Zur Vorgeschichte des nationalsozialistischen Gesetzes über Mietverhältnisse mit Juden, in: Ztschr. für Sozialgeschichte des 20. und 21. Jahrhunderts Heft 1 / 1992 S. 55 Anm. 14.

[5] Adami, Kündigungsrecht, S. 3218.

[6] Adami, Kündigungsrecht, S. 3219.

[7] Siehe dazu die Darstellung von Führer, Mietverhältnisse, passim.

[8] Es handelt sich hierbei um die Vorläuferorganisation der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die im Juli 1939 geschaffen wurde.

[9] Buchholz, Marlis, Die Hannoverschen Judenhäuser. Zur Situation der Juden in der Zeit der Ghettoisierung und Verfolgung 1941 bis 1945, Hildesheim 1987, S. 7f, siehe dazu auch die Anm. 13.

[10] RGBl. I 1938 S. 1580.

[11] ZfW 36, 1938, S 361, zit. nach Haerendel, Ulrike, Wohnungspolitik im Nationalsozialismus, in: Ztschr. für Sozialreform, 1999, H. 10, S. 869.

[12] Buchholz, Hannoversche Judenhäuser, S. 9.

[13] Führer, Mietverhältnisse, a.a.O. S. 52f.

[14] Musterreferat »Die Juden in der Wohnwirtschaft« der Vortragsreihe des Reichsbundes dt. Haus-
und Grundbesitzervereine, o. Datum [1937/38], Staatsarchiv (StA) Bremen 3-V.2 Nr. 489., zit. nach Führer, Mietverhältnisse, a.a.O. S. 53

[15] Buchholz, Hannoversche Judenhäuser, S. 4 f. , die generell Zahlen über den Zustrom in die deutschen Großstädten aufführt. Siehe aber im Besonderen Kingreen, Monica, Zuflucht in Frankfurt. Zuzug hessischer Landjuden und städtische antijüdische Politik, in: „Nach der Kristallnacht“: jüdisches Leben und antijüdische Politik in Frankfurt am Main 1938 – 1945, Frankfurt a. M. 1999, S. 119 ff., die diesen Prozess exemplarisch am Beispiel Frankfurt umfassend analysiert. Auch für Wiesbaden ist interessant, dass fast genau die Hälfte der etwa 1300 direkt aus Wiesbaden deportierten Juden im Jüdischen Adressbuch von 1935 noch nicht eingetragen ist. Also hatte auch hier ein solcher Zuzug in erheblichem Maße.

[16] Schapira, David, Mein Leben in Deutschland vor und nach dem 30. Januar 1933, in: VEJ 2/17 S. 115 ff.
Hier werden die Ereignisse umfassend dargestellt.

[17] Kwiet, Konrad, Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung, in: Benz (Hg.), Die Juden in Deutschland 1933-1945. Leben und nationalsozialistischer Herrschaft, S. 631. Bis 1942 waren in Wien nach Aussage von Kwiet weitere 60.000 entjudete Wohnungen hinzugekommen.

[18] Besprechung am 14. Oktober 1938 bei Göring über die wirtschaftliche Kriegsvorbereitung und die „Arisierung“, Stenographischer Bericht (geheime Kdo.) der Sitzung im Reichsluftfahrtministerium bei Generalfeldmarschall Göring (Th), undat., am 14.10.1938, in: VEJ 2/107. Siehe zu Österreich auch: Österreichische Historikerkommission: Schlussbericht der Historikerkommission der Republik Österreich. Band 1, Wien 2003, S. 85–87.

[19] Diese Entwicklung gab es aber nicht nur in Österreich, sondern nach der Reichspogromnacht auch immer wieder in Deutschland, wo sich z.B. Bürgermeister anmaßten, eigenwillig Ausgehverbote gegenüber Juden oder Beschlagnahmungen anzuordnen. Siehe dazu und zu dem daraus resultierenden grundsätzlichen Problem Adler, Hans Guenter, Der verwaltete Mensch, Tübingen 1974, S.42 f.

[20] Siehe Frei, Norbert, Der Führerstaat, München 1987, S. 168, auch S. 235 mit den entsprechenden Literaturhinweisen zum Stand der Diskussion.

[21] „Was Nazi-Heißsporne in niederen wie mittleren, oft genug auch noch in höheren Stellungen den Juden allgemein (also keineswegs nur individuell, etwa im persönlichen Amtsverkehr) antun wollten, durften sie ihnen nicht antun, sie hatten (…) sich an die Vorschriften zu halten, die ohnedies, wenn sie nicht bereits erlassen waren, oft bald folgten und die Hassgefühle befriedigten, aber das durfte eben nur so vor sich gehen, weil es so und nicht anders der totale Machtanspruch heischt, der alle menschlichen Willensentscheidungen in allen erdenklichen Bereichen beherrschen will und darum nichts neben sich duldet, sei es selbst noch so vollkommen nach den Intentionen der Machthaber geleistet.“ Adler, Der verwaltete Mensch, S. 43 beschreibt diesen Zusammenhang grundsätzlich richtig, vernachlässigt aber den dialektischen Charakter des Prozesses. Der NS-Staat war immer auch ein Getriebener der von ihm selbst gerufenen Geister.

[22] VEJ 2/96.

[23] VEJ 2/107.

[24] Zit. nach: Buchholz, Hannoversche Judenhäuser, S. 10.

[25] VEJ 2 / 215.

[26]RGBl. I 1939 S. 864, auch VEJ 2/277. Ein Exemplar der Druckfassung ist auch in den NSDAP-Akten des HHStAW erhalten. Rote Unterstreichungen des Bearbeiters markieren die für ihn offensichtlich relevanten Bestimmungen, siehe HHStSW 483 10127.

[27] Durchführung des Gesetzes über Mietverhältnisse mit Juden. In: Ministerial=Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Inneren. Hg. Reichsministerium des Inneren, 4. (100.) Jahrgang, 1939, Nr. 19, S. 996 ff, im Folgenden zitiert als „Durchführungsbestimmungen“.

[28] Nach Führer, Mietverhältnisse mit Juden a.a.O. S. 60, war diese wichtige Einschränkung im ersten Gesetzentwurf vom Dezember 1938 noch nicht erhalten. Sie wurde „um Störungen der öffentlichen Ordnung zu vermeiden“ – so das von ihm zitierte Dokument aus dem Geheimen Staatsarchiv Merseburg II Rep. 151 I c 12203 – erst in die zweite Fassung vom März 1939 aufgenommen.

[29] Durchführungsbestimmungen, a.a.O. S. 996 Punkt 1.
In Frankfurt wurde die konkrete Umsetzung dann vermutlich dem Fürsorgeamt übertragen. In einem Schreiben des Rechtsamts an die Hauptverwaltung, sprich an den Oberbürgermeister vom 15.5.1939 heißt es: „Die Gemeindebehörde soll daher die Möglichkeit erhalten, planmässig für eine Umsiedlung der jüdischen Mieter in jüdische Häuser zu sorgen. Es handelt sich hierbei also um eine Aufgabe, die mit der planmässigen Wohnungswirtschaft in engster Verbindung steht, welche von der gemeindlichen Wohnungsaufsicht und Wohnungsfürsorge getragen wird. Dieser Aufgabenkreis ist dem Fürsorgeamt angegliedert, dem auch die gemeindliche Wohnungs- und Obdachlosenpolizei untersteht. Es kommt hinzu, dass ein grosser Teil der umzusiedelnden jüdischen Mieter und ihre für die Einweisung in andere Mieträume massgebenden Verhältnisse dem Fürsorgeamt bereits dadurch bekannt sind, dass diese Familien in öffentlicher Fürsorge stehen. Das Fürsorgeamt verfügt auch durch seine Kreisstellen über denjenigen Aussendienst, dem die örtlichen Verhältnisse im einzelnen genau bekannt sind, sowie durch die Fürsorgerinnen und Ermittler über solche Bedienstete, die jederzeit zusätzliche Feststellungen treffen können. Im Einvernehmen mit dem Fürsorgeamt halten wir es daher für zweckmässig, dass die Aufgaben der Gemeindebehörde auf Grund des Gesetzes über Mietverhältnisse mit Juden sowie der Durchführungsbestimmungen hierzu dem Fürsorgeamt übertragen werden. Wir bitten daher, entsprechende Verfügung zu treffen.“ Der zuständige Sachbearbeiter im Hauptamt stimmt dem in Form einer Aktennotiz zu. VEJ 2 / 284.

[30] Durchführungsbestimmungen,, S. 997. In einer Presseerklärung der auch für Wiesbaden zuständigen Gauleitung Hessen-Nassau heißt es dazu: „Er (der Jude – K.F) wird nicht erwarten dürfen, dass ihm über Gebühr Wohnräume zur Verfügung gestellt werden, während deutsche Menschen oft in kleinen und ungesunden Wohnungen leben müssen.“ HHStAW 483 10119.

[31] Durchführungsbestimmungen, S. 997 Punkt 4.

[32] Barkai, Avraham, Vom Boykott zur „Entjudung“. Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich 1933 – 1943, Ffm 1988, S. 181 macht darauf aufmerksam, dass die Formulierung „anderweitige Unterbringung“ auch eine Unterbringung nach Art der Obdachlosenfürsorge ermöglichte, so in Kolberg, wo die Juden weit außerhalb der Stadt in Barackensiedlungen untergebracht wurden, was einer Ghettobildung sehr nahe kam. Auch bei München errichteten jüdische Zwangsarbeiter im Frühjahr 1941 ein Barackenlager, in das im Oktober nahezu alle Münchner Juden vorübergehend verbracht wurden. Siehe Kähler. Gert Kähler, (Hg.), Geschichte des Wohnens, Bd. 4, 1918 -1945, Reform, Reaktion, Zerstörung, Stuttgart 1996, S. 698.

Nach Kwiet waren das keine Einzelfälle: „In Essen wurden Juden zum Holbeckhof gebracht, einem Lager, das auf dem Gelände einer ehemaligen Zeche errichtet worden war. 9 Baracken standen zur Aufnahme bereit. Sie waren 50 m lang und 15 m breit und aufgeteilt in Stuben. 15 Juden teilten sich einen Raum. In Dresden zog man Juden in dem Barackenlager Hallersberg zusammen.“ Kwiet, Konrad, „Schrei, was du kannst“, Der Weg in den Holocaust (III), in: DER SPIEGEL 39 / 1988 S. 154 f.

Siehe auch Gruner, Wolf, Öffentliche Wohlfahrt und Judenverfolgung. Wechselwirkung lokaler und zentraler Politik im NS-Staat (1933-1942) München 2002, S. 275 f., der die Lagerbildung im Zusammenhang mit den Deportationsvorbereitungen sieht. Hier auch weitere Beispiele.

[33] Daub, Ute, Die Stadt Frankfurt macht sich „judenfrei“, Zur Konzentrierung, Verbannung und Ghettoisierung der jüdischen Bevölkerung zwischen 1938 und 1943, in: Kingreen, Monica (Hg), „Nach der Kristallnacht“, Jüdisches Leben und antijüdische Politik in Frankfurt am Main, Frankfurt, 1999, S. 338.

[34] Durchführungsbestimmungen S. 997 Punkt 3. Die Bearbeitung der ganzen Anmeldungen hat in Frankfurt nach Daub sogar dazu geführt, dass in den beteiligten Behörden, hier primär das städtische Fürsorgeamt, Überstunden und Urlaubssperren angeordnet werden mussten. Daub, Frankfurt „judenfrei“, S.328.

[35] Genaueres dazu Buchholz, Hannoversche Judenhäuser, S.12.

[36] Durchführungsbestimmungen S. 998 Punkt 8.

[37] Durchführungsbestimmungen S. 997 Punkt 4.

[38] Ebd. S. 998 Punkt 7.

[39] Heun, Bernhard, Jurist im Personalamt der Stadt Frankfurt a. M., interpretiert am 14. Juni 1939 die Bestimmungen über die Mietverhältnisse mit Juden, in: VEJ 2 / 294.

[40]Dabei (bei der Umsetzung des Gesetzes – K.F.) wird der Gemeindeleiter mit dem örtlich zuständigen Hoheitsträger der Partei in geeigneter Weise Verbindung zu halten haben, um einen geordneten Ablauf der Maßnahmen sicherzustellen.“ Durchführungsbestimmungen, S. 996 Punkt 1.

Als Voraussetzung zur Realisierung seiner Absicht, verlangte Heun die beschleunigte Anordnung zur Feststellung der an Juden vermieteten Räume und Wohnungen in Frankfurt, eine vom Gesetz für eine Stadt wie Frankfurt als notwendig erachtete, aber noch nicht realisierte Maßnahme.

[41] Der Nachkriegskarriere dieses ‚furchtbaren Juristen’ hat dieses besondere Engagement in keiner Weise geschadet. 1945 noch Magistratsrat in Frankfurt wurde er nach dem Ende des Dritten Reichs dort zunächst Stadtrat, Geschäftsführer des Hessischen Städteverbands und sogar Vertreter des Deutschen Städtetags im Frankfurter Wirtschaftsrat. Seine Laufbahn beendete er als Oberstadtdirektor in Krefeld.

[42] Durchführungsbestimmungen Punkt 5. Wenn in den folgenden Kapiteln über die Judenhäuser in Wiesbaden bei der Betrachtung der vielfachen Wohnungswechsel der jüdischen Bewohner die Unterscheidung zwischen „freiwillig“ und „erzwungen“ getroffen wird, so immer in dem Wissen, dass auch der „freiwillige“ Wohnungswechsel vor diesem Hintergrund fast immer ein „erzwungener“ war. Die Unterscheidung bezieht sich daher immer nur auf die Frage ob ein solcher Wechsel mit großer Wahrscheinlichkeit durch eine Anweisung, durch einen formalen Akt erzwungen wurde.

[43] Siehe zum Begriff Füllberg-Stolberg, Claus, Sozialer Tod – Bürgerlicher Tod – Finanztod, in: Stengel, Katharina (Hg.), Vor der Vernichtung. Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, Frankfurt – New York 2007, S. 39 f.

[44] RGBl. I 1941 S. 547, auch HHStAW 483 10127(53) Erste Überlegungen zur Einführung einer solchen Kennzeichnung gab es schon im Jahr 1938. Zur Entstehung dieser Verordnung siehe Adler, Der verwalteter Mensch, S. 47 ff.

[45] Victor Klemperer, Die unbewältigte Sprache, Darmstadt 1966, S.186. Klemperer bezeichnet den 19.9.1941, dem Tag, ab dem der Stern getragen werden musste, als den „schwersten Tag der Juden in den zwölf Höllenjahren.“ Eindringlich beschreibt er im Kapitel “Der Stern“, wie dieses „Kainszeichen“ die Alltagswirklichkeit veränderte. Ebd S. 183.

[46] Zit. nach Buchholz, Hannoversche Judenhäuser, a.a.O. S.16.f.

[47] Zit. nach Adler, Der verwaltete Mensch, S. 55. Ob es auch in Wiesbaden eine solche Kennzeichnung gegeben hatte, war bisher nicht zu ermitteln. In anderen Städten begnügte man sich nicht einmal mit dieser Maßnahme. So wurde z.B. in Werl am Ortseingang ein übermannsgroßes Schild aufgestellt, auf dem die Adressen von Judenwohnungen bzw. – häusern mit dem Hinweis aufgestellt wurde: ‚In folgenden Häusern in Werl wohnen Juden – Der echte Deutsche meidet sie.’ Siehe das Bild in DER SPIEGEL 1988 Nr. 39 S.142.

[48] So zum Beispiel von Kwiet, Nach dem Pogrom, a.a.O. S. 618. In Wiesbaden wurde zumindest bei den Massendeportationen die organisatorische Abwicklung ohnehin an die jüdische Restgemeinde delegiert. Die Aufforderung sich an den Sammelstellen einzufinden wurde den Opfern, wie auch in vielen anderen Städten, von den Vertretern der örtlichen Reichsvereinigung übergeben.

[49] Klemperer, Sprache, a.a.O. S. 185 f.

[50] Führer, Mietverhältnisse mit Juden, S. 60. Zu diesem Zeitpunkt waren schon mehr als 10 Transporte mit jüdischen Bürgern aus Berlin in die Lager im Osten verbracht worden. Es war die Zeit, in der sich in Berlin die meisten Juden aus Angst vor den Deportationen das Leben nahmen, siehe Kwiet, Konrad, Eschwege, Helmut, Selbstbehauptung und Widerstand. Deutsche Juden im Kampf um Existenz und Menschenwürde – 1933-1945, Hamburg 1984, S. 198 f.

[51] Haerendel, Wohnungspolitik im NS, S. 869.