Raub der übrigen jüdischen Vermögenswerte

Es waren selbst­ver­ständ­lich nicht nur die Immo­bi­li­en der jüdi­schen Eigen­tü­mer, die zum Objekt des staat­li­chen Raub­zugs wur­den. Es ging auch um das übri­ge Eigen­tum, in wel­cher Form auch immer. Nach den ers­ten Depor­ta­tio­nen aus Hes­sen im Okto­ber und Novem­ber 1941 kün­dig­te der Ober­fi­nanz­prä­si­dent von Kas­sel im Febru­ar 1942 wei­te­re an. Er sah es des­halb als not­wen­dig an, die unter­ge­ord­ne­ten Dienst­stel­len auf die ein­schlä­gi­gen Erlas­se und Ver­fü­gun­gen hin­zu­wei­sen, die es bei die­sem lega­li­sier­ten Raub zu beach­ten galt. Die ent­spre­chen­den Anwei­sun­gen waren zuvor per Schnell­brief des Reichs­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums den ver­schie­de­nen Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten zuge­stellt wor­den. [1]
Dar­in heißt es zunächst zum grund­sätz­li­chen Vor­ge­hen und zu den jewei­li­gen Auf­ga­ben von Finanz­äm­tern und Gestapo:

Betr: Abschie­bung von Juden.
1. pp/ *
2. Durch­füh­rung der Abschiebung.
Die Abschie­bung der Juden wird von der Geh. Staats­po­li­zei (Gesta­po) durch­ge­führt. Die Gesta­po sorgt auch für die ers­te Sicher­stel­lung des Vermögens.
Die Juden, deren Abschie­bung bevor­steht, haben der Gesta­po Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­se nach bestimm­tem Vor­druck ein­zu­rei­chen. Die Gesta­po-Stel­len ver­sie­geln die Woh­nun­gen und hin­ter­le­gen die Woh­nungs­schlüs­sel bei den Hausverwaltern.
3. Ein­zie­hung des Vermögens.
Gesetzl. Grund­la­ge für die Ein­zie­hung des Ver­mö­gens sind die fol­gen­den Bestimmungen:
Gesetz über die Ein­zie­hung volks- und staats­feindl. Ver­mö­gens v. 14. Juli 1933 (RGBl I S 479) in Ver­bin­dung mit dem Gesetz  über die Ein­zie­hung kom­mu­nis­ti­schen Ver­mö­gens v. 25. Mai 1933 (RGBl. I S. 293).
(…)
Auf­ga­ben der RFinVerw.
a) All­ge­mei­nes.
Die Ver­wal­tung und Ver­wer­tung des ein­ge­zo­ge­nen Ver­mö­gens der Juden liegt mir ob. Ich über­tra­ge die Erfül­lung die­ser Auf­ga­be den OFPräs. Die OFPräs. kön­nen sich dabei in Orten aus­ser­halb des Sit­zes des Ober­fi­nanz­prä­si­di­ums eines FA [Finanz­amt – K. F.]bedie­nen. (…)
Die nächs­te Abschie­bung von Juden beginnt mit dem 7. oder 8. Nov. 1941. Ich bit­te, den genau­en Zeit­punkt für die ein­zel­nen Städ­te sofort bei den ört­lich zustän­di­gen Staats­po­li­zei­stel­len zu erfragen.
Die ers­te Auf­ga­be der mit der Ver­wal­tung und Ver­wer­tung betrau­ten Stel­len besteht dar­in, von den ört­lich zustän­di­gen Sta­po­stel­len die Ver­mö­gens­ver­zeich­nis­se und Ein­zie­hungs-Vfgn. in Emp­fang zu neh­men und die gesam­te Ver­mö­gens­mas­se zu über­neh­men. Es wird ins­be­son­de­re dafür zu sor­gen sein, dass Vfgn. ande­rer Stel­len über die­se Ver­mö­gens­wer­te unterbleiben.“

Die wei­te­ren Anwei­sun­gen bezie­hen sich zunächst auf die Ver­wal­tung und Ver­wer­tung des frei wer­den­den Wohnraums.
Die frei­ge­mach­ten Woh­nun­gen wer­den im all­ge­mei­nen der Bewirt­schaf­tung durch die städt. Behör­den unter­lie­gen. Wegen der Behand­lung der Woh­nun­gen ist mit den Städ­ten Ver­bin­dung auf­zu­neh­men. Ich lege Wert dar­auf, dass die Woh­nun­gen mög­lichst bald von der Stadt über­nom­men wer­den, damit das Reich so schnell wie mög­lich von der Zah­lung der Mie­te für die Woh­nun­gen frei wird (Hin­weis auf § 39 des Entschädigungsgesetzes).
Wer­den die Woh­nun­gen erst nach der Räu­mung von der Stadt über­nom­men, so ist für beschleu­nig­te Räu­mung zu sor­gen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Städ­te, in denen die Woh­nun­gen zur Unter­brin­gung flie­ger­ge­schä­dig­ter Volks­ge­nos­sen bestimmt sind. Die Woh­nun­gen müs­sen ent­west und instand gesetzt wer­den, bevor sie obdach­lo­sen Volks­ge­nos­sen zuge­wie­sen wer­den kön­nen. Es ist des­halb erfor­der­lich, sofort grös­se­re Lager­räu­me (auch Säle von Gast­stät­ten usw.) für die Unter­brin­gung der Möbel zu beschaf­fen und die zum Abtrans­port der Möbel erfor­der­li­chen Trans­port­mit­tel und Trans­port­ar­bei­ter bereit­zu­stel­len. Es ist zweck­mäs­sig, sofort die­se Ver­bin­dung mit den Berufs­ver­tre­tun­gen des Spe­di­teur­ge­wer­bes aufzunehmen.
Ich bit­te die Mög­lich­keit zu prü­fen, einen Teil der anfal­len­den Woh­nun­gen von den mit ihrer Bewirt­schaf­tung beauf­trag­ten Stel­len für Zwe­cke der Beam­ten­woh­nungs­für­sor­ge zu erhal­ten. Die Ver­hand­lun­gen dar­über bit­te ich sofort aufzunehmen.

Auch bei den bis­her von Juden bewohn­ten Woh­nun­gen, die in Häu­sern nicht­jü­di­scher Eigen­tü­mer waren, bean­spruch­te der Staat zunächst ein Zugriffs­recht für sei­ne Beam­ten. Alle übri­gen „Juden­woh­nun­gen“ soll­ten dem all­ge­mei­nen Woh­nungs­markt zuge­führt wer­den.[2] Dabei hät­ten sich die Eigen­tü­mer genau­so wie der Fis­kus an die all­ge­mei­nen oder auch ört­li­chen Rege­lun­gen bei der Woh­nungs­ver­ga­be zu hal­ten, womit dem städ­ti­schen Woh­nungs­amt aus­drück­lich eine Mit­spra­che ein­ge­räumt war.[3] Ansons­ten sei­en beson­de­re Rege­lun­gen „weder erfor­der­lich noch ange­bracht“, was so zu inter­pre­tie­ren ist, dass eine beson­de­re poli­ti­sche Hal­tung kein Kri­te­ri­um sein soll­te. Ob dem tat­säch­lich so war, sei dahingestellt.

Cha­rak­te­ris­tisch dafür, dass die die wei­te­re Aus­plün­de­rung der Depor­tier­ten als ein büro­kra­tisch-schein­recht­li­ches Ver­fah­ren ange­se­hen wer­den soll­te, ist die Anwei­sung für jeden Juden eine geson­der­te Kon­to­kar­te anzu­le­gen, auf der die jewei­li­gen Erlö­se und Aus­ga­ben ein­zu­tra­gen waren, „damit jeder­zeit eine Über­sicht über den Stand des ein­ge­zo­ge­nen Ver­mö­gens vor­han­den ist.“[4]

In einem wei­te­ren Abschnitt wur­den die grund­le­gen­den Rege­lun­gen zur Behand­lung des beweg­li­chen Ver­mö­gens der aus ihren Woh­nun­gen ver­trie­be­nen Juden festgelegt:
„Ich bit­te, vor ander­wei­ter Ver­wer­tung der Woh­nungs­ein­rich­tun­gen, zu prü­fen, wel­che Gegen­stän­de für die RFin­Verw. gebraucht wer­den kön­nen. Es kom­men in Betracht:
Für die Aus­stat­tung der Ämter (Dienst­zim­mer der Vor­ste­her und Sach­be­ar­bei­ter, Büroräume):
Schreib­ti­sche, Bücher­schrän­ke, Ses­sel, Tep­pi­che, Bil­der, Schreib­ma­schi­nen u.a.m., für die Aus­stat­tung der Erho­lungs­hei­me und Schu­len der RFin­Verw. Schlaf­zim­mer, Bet­ten, Musik­in­stru­men­te und ins­be­son­de­re Bett­wä­sche, Tisch­wä­sche. Hand­tü­cher usw.
Gegen­stän­de;, die nicht für Zwe­cke der RFin­Verw. gebraucht wer­den, sind in geeig­ne­ter Wei­se zu ver­äus­sern. Ver­stei­ge­run­gen in den Woh­nun­gen selbst sind nach den gemach­ten Erfah­run­gen unerwünscht.
Es besteht die Mög­lich­keit, dass die NSV oder die Städ­te, denen die Aus­stat­tung flie­ger­ge­schä­dig­ter Volks­ge­nos­sen obliegt, bereit sind, grös­se­re Men­gen der nicht für Zwe­cke der RFin­Verw. gebrauch­ter Gegen­stän­de gegen ange­mes­se­ne Bezah­lung abzu­neh­men. Es besteht auch die Mög­lich­keit, dass die Berufs­ver­tre­tun­gen des Alt­wa­ren­han­dels grös­se­re Pos­ten erwer­ben. Die Ver­äus­se­rungs­prei­se sind in allen Fäl­len nach den Schät­zun­gen zuver­läs­si­ger Sach­ver­stän­di­ger festzusetzen.
Es ist dar­auf zu ach­ten, dass Schrän­ke und Behäl­ter aller Art nicht mit Inhalt ver­kauft wer­den. Schrän­ke und Behäl­ter sind des­halb nach dem Abtrans­port zu lee­ren. Die­se Gegen­stän­de sind geson­dert zu ver­äus­sern. Der Abtrans­port und die Lage­rung der Möbel sind stän­dig durch geeig­ne­te Beam­te zu über­wa­chen, damit Dieb­stäh­le nach Mög­lich­keit ver­mie­den werden.“

Auch bei der Ver­wer­tung des Mobi­li­ars dach­te man bei der Finanz­ver­wal­tung zunächst an sich selbst. Dass es dabei nicht nur um die Aus­stat­tung der Büros ging, zeigt der Fall des Darm­städ­ter Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten Werth, der, nach­dem sei­ne Woh­nung im Herbst 1944 durch einen Flie­ger­an­griff in Flam­men auf­ge­gan­gen war, gleich bei allen Finanz­äm­tern in Hes­sen nach geeig­ne­ten „Juden­haus­rat“ anfrag­te und mit beson­ders begehr­ten Gegen­stän­den wie Staub­sauger, Kühl­schrank und wert­vol­len Tep­pi­chen, aber auch mit Büchern und Mobi­li­ar belie­fert wor­den war.[5]

Wenn­gleich es hier ganz offen­sicht­lich um einen Fall von Selbst­be­die­nung ging, so wur­den mit dem sich aus­wei­ten­den Luft­krieg die Bom­ben­ge­schä­dig­ten den­noch grund­sätz­lich zu der Grup­pe, die die Behör­den bei der Belie­fe­rung mit die­sem Raub­gut bevor­zugt bedie­nen woll­te. Eine ent­spre­chen­de Ver­fü­gung des Reichs­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums erreich­te über den Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten Kas­sel auch das Wies­ba­de­ner Finanzamt:
„Die Beschaf­fung von Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den für die Flie­ger­ge­schä­dig­ten ist zur­zeit infol­ge Per­so­nal- und Mate­ri­al­ver­knap­pung auf dem Gebiet der Möbel­her­stel­lung schwie­rig. Es müs­sen des­halb alle Mög­lich­kei­ten aus­ge­nutzt wer­den, vor­han­de­ne Möbel den bedürf­ti­gen Flie­ger­ge­schä­dig­ten zuzu­füh­ren. Der Bedarf an Möbeln erstreckt sich ins­be­son­de­re auf Woh­nungs­ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, aber auch auf Büro­mö­bel für bom­ben­ge­schä­dig­te Wirtschaftsbetriebe.(…)
Dabei han­del­te es sich aber kei­nes­wegs um ein Geschenk für die Betrof­fe­nen, viel­mehr wur­de die Abga­be der Gegen­stän­de aus­drück­lich „von der Erstat­tung des vol­len Werts abhän­gig“ gemacht.[6]

Neben dem Mobi­li­ar und Haus­rat gab es noch beson­de­re Begehr­lich­kei­ten, für deren Ver­wer­tung jeweils eige­ne Anord­nun­gen durch die Reichs­fi­nanz­ver­wal­tung erlas­sen wur­den. Eben­falls im Som­mer 1942 zur Zeit der gro­ßen Depor­ta­tio­nen kam eine wei­te­re Ver­fü­gung von Ber­lin über Kas­sel zum Finanz­amt Wiesbaden.
“Der Chef der Sicher­heits­po­li­zei und des SD hat durch Erlass vom 13.November 1941 (…) und vom 12. Juni 1942 (…) die Schreib­ma­schi­nen, Rechen­ma­schi­nen, Fahr­rä­der, Foto­ap­pa­ra­te, Film- Vor­führ- und Ver­grö­ße­rungs­ap­pa­ra­te und Fern­glä­ser von Juden sicher­ge­stellt.“

Der Chef der Sicher­heits­po­li­zei habe einen beson­de­ren Bedarf für besetz­te Gebie­te, wur­de als Begrün­dung ange­ge­ben. Der Rest wer­de den Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten über­ge­ben, die für ihre Behör­de davon nach eige­nem Gut­dün­ken Gebrauch machen könn­ten. Was dann noch übrig sei, sol­le als­bald ver­wer­tet, sprich ver­kauft wer­den.[7] Die gefor­der­ten Gegen­stän­de waren zunächst bei der Reichs­ver­ei­ni­gung abzu­lie­fern. Ein­ein­halb Jah­re spä­ter wur­de der ver­blie­be­ne Rest dem Finanz­amt Kas­sel zur eige­nen Nut­zung bzw. zum Ver­kauf ange­bo­ten. Es han­del­te sich um 34 Fern­glä­ser, 9 Schreib­ma­schi­nen und 3 Ver­grö­ße­rungs­ap­pa­ra­te.[8]

Beson­ders gro­ße Knapp­heit bestand offen­sicht­lich bei Näh­ma­schi­nen. Die Kreis­stel­le Wies­ba­den der „Deut­schen Frau­en­schaft“ wand­te sich des­we­gen mit der Bit­te an den Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten in Kas­sel, die beim hie­si­gen Finanz­amt noch vor­han­de­nen Näh­ma­schi­nen, „die aus Haus­hal­tun­gen abge­scho­be­ner Juden her­rüh­ren“, doch bit­te den Näh­stu­ben der NS-Frau­en­schaft zur Ver­fü­gung zu stel­len. Man benö­ti­ge die Maschi­nen zur „Instand­set­zung von Wäsche und Klei­dungs­stü­cken von Ver­wun­de­ten und von kran­ken Volks­ge­nos­sen“.[9]
Der Bit­te konn­te nicht ent­spro­chen wer­den, da der Ober­bür­ger­meis­ter von Litz­mann­stadt auf alle Näh­ma­schi­nen depor­tier­ter Juden ein Vor­griffs­recht hat­te. Was sich hin­ter der Amts­be­zeich­nung ‚Ober­bür­ger­meis­ter’ ver­barg, war nichts ande­res als die Ghet­to­ver­wal­tung von Litz­mann­stadt /​ Lodz. In die­sem Ghet­to waren tau­sen­de Juden in Zwangs­ar­beit damit beschäf­tigt, Uni­for­men und ande­re Mili­tär­klei­dung her­zu­stel­len. Neben einer Viel­zahl von ver­schie­de­nen Manu­fak­tur- und maschi­nel­len Pro­duk­ti­ons­stät­ten gab es dort auch zwei gro­ße Näh­ma­schi­nen­re­pa­ra­tur­werk­stät­te, in denen aus alten, kaput­ten Maschi­nen, neue brauch­ba­re her­ge­stellt wurden.

Neben sol­chen tech­ni­schen Gerä­ten stan­den haupt­säch­lich kul­tu­rel­le Güter und Wer­te im Fokus der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ämter. Ent­spre­chend wur­den dafür schon im Grund­la­gen­pa­pier vom Novem­ber 1941 den Finanz­äm­tern beson­de­re Anwei­sun­gen erteilt:

„Kunst­ge­gen­stän­de (Bil­der, Plas­ti­ken usw.), die nicht von vorn­her­ein als min­der­wer­ti­ge Erzeug­nis­se anzu­se­hen sind, sind nicht zu ver­äus­sern. Sie sind in geeig­ne­ter Wei­se zu lagern und dem zustän­di­gen Lan­des­lei­ter der Reichs­kam­mer der bil­den­den Küns­te zu mel­den. Der Lan­des­lei­ter wird bin­nen Monats­frist erklä­ren, ob ein musea­les Inter­es­se für die­se Gegen­stän­de besteht. Es wird bezüg­lich die­ser Gegen­stän­de beson­de­re Wei­sung erge­hen. Die übri­gen Kunst­ge­gen­stän­de kön­nen ver­äus­sert wer­den.“[10]

Der Kunst­raub war landes‑, spä­ter sogar euro­pa­weit, schon bald mit dem seit 1935 beru­fe­nen Direk­tor der Städ­ti­schen Kunst­samm­lung am Nas­saui­schen Kunst­mu­se­um in Wies­ba­den, Her­mann Voss, unmit­tel­bar ver­bun­den.[11] Seit 1938 war er der Kunst­sach­ver­stän­di­ge des Poli­zei­prä­si­den­ten und beschlag­nahm­te in die­ser Funk­ti­on spä­ter gan­ze Samm­lun­gen aus jüdi­schem Besitz, um sie dem Wies­ba­de­ner Muse­um ein­zu­ver­lei­ben. Die Wer­ke muss­ten zwar auch dann vom Finanz­amt erwor­ben wer­den, aber die Bewer­tung und damit Preis­ge­stal­tung lag wie­der­um in sei­ner Hand. Zudem wur­de ihm vom Ober­bür­ger­meis­ter nahe­zu jeder not­wen­di­ge finan­zi­el­le Spiel­raum für sol­che Erwer­bun­gen ein­ge­räumt. Sei­ne sehr rigo­ro­se Umset­zung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Kul­tur­po­li­tik, z.B. die Ent­fer­nung der soge­nann­ten „ent­ar­te­ten Kunst“ aus dem Wies­ba­de­ner Muse­um, und sei­ne umfäng­li­chen Ver­bin­dun­gen zu Muse­en und Gale­rien prä­de­sti­nier­ten ihn dann für die beson­de­re Auf­ga­be, die ihm 1943 neben sei­ner wei­ter­hin ehren­amt­li­chen Lei­tung des Wies­ba­de­ner Muse­ums über­tra­gen wur­de: Er über­nahm zu die­sem Zeit­punkt nicht nur die Lei­tung der Dresd­ner Gemäl­de­ga­le­rie, son­dern wur­de dar­über hin­aus von Goeb­bels zum ‚Son­der­be­auf­trag­ten Linz’ ernannt. Sei­ne Auf­ga­be bestand in die­ser Funk­ti­on dar­in, in der Nähe von Hit­lers Geburts­ort ein „Füh­rer­mu­se­um“ zu errich­ten und es mit bedeu­ten­den Wer­ken der euro­päi­schen Kunst vom 15. bis zum 19 Jh. auszustatten.

Zu die­sem Zweck wur­de wie­der­um vom Finanz­mi­nis­te­ri­um auf Anwei­sung von Hit­ler selbst über die ein­zel­nen Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten eine ent­spre­chen­de Direk­ti­ve an die Finanz­äm­ter geleitet:
„Der Füh­rer hat sich die Ver­wen­dung ein­ge­zo­ge­ner Kunst­wer­ke, Kunst­samm­lun­gen und Mün­zen- und Medail­len­samm­lun­gen vor­be­hal­ten. (…) Der Reichs­mi­nis­ter und Chef der Reichs­kanz­lei (…) hat mit­ge­teilt, dass dem Füh­rer die Ent­schei­dung nicht nur über die Samm­lun­gen von Gemäl­den, son­dern auch über Samm­lun­gen von Kunst­ge­gen­stän­den jeder ande­ren Art, wie z.B. von Büchern, Möbeln, Gem­men, Waf­fen, Tep­pi­chen, vor­be­hal­ten ist. Es ist anzu­neh­men, dass eine Erläu­te­rung der Gegen­stän­de, die unter die­sen Vor­be­halt fal­len, noch gege­ben wer­den wird. Ich bit­te, bis dahin solch Gegen­stän­de als unter Vor­be­halt fal­lend anzu­se­hen, deren Ver­wer­tung auf dem Weg der Ver­stei­ge­rung durch Kunst- und Anti­qui­tä­ten­händ­ler beab­sich­tigt ist. Samm­lun­gen der­ar­ti­ger Gegen­stän­de sind vor der Ver­wer­tung  dem Beauf­trag­ten des Füh­rers für die Vor­be­rei­tung sei­ner Ent­schei­dun­gen, Direk­tor der Staat­li­chen Gemäl­de­ga­le­rie Dres­den Pro­fes­sor Dr. Voss, mit­zu­tei­len.[12]
Inso­fern rückt Wies­ba­den durch den über vie­le Jah­re von hier aus agie­ren­den Her­mann Voss bei die­sem beson­de­ren Raub­zug der Kul­tur­gü­ter ins Zen­trum des Geschehens.

Schon bei der dar­stel­len­den Kunst kon­kur­rier­ten auf den unter­schied­li­chen Ebe­nen bis in die höchs­te Spit­ze pri­va­te und öffent­li­che Inter­es­sen­ten und die­se wie­der­um jeweils auch unter­ein­an­der um die wert­volls­ten Wer­ke. Nicht anders war es bei den lite­ra­ri­schen oder wis­sen­schaft­li­chen Wer­ken aus den Biblio­the­ken depor­tier­ter Juden. „Jüdi­sches Schrift­tum und sons­ti­ge kul­tu­rel­le und künst­le­ri­sche Erzeug­nis­se jüdi­schen Schaf­fens sind sicher­zu­stel­len. Wei­te­re Wei­sung wegen ihrer Behand­lung folgt“, hieß es im Rund­schrei­ben vom Novem­ber 1941.[13]

Judenhäuser Wiesbaden, Schriftgut, Reichspogromnacht
Heyd­rich ord­net die zen­tra­le Aus­wer­tung des in der Reichs­po­grom­nacht beschlag­nahm­ten Schrift­guts in sei­ner Behör­de an
HHStAW 418 1564 (118)

Der Grund für das gestie­ge­ne Inter­es­se und die Riva­li­tä­ten ist in dem eigen­ar­ti­gen Para­do­xon zu suchen, dass qua­si syn­chron mit der begin­nen­den Ver­nich­tung des Juden­tums in Deutsch­land gera­de­zu eine Wel­le der Juden­for­schung aus­ge­löst wur­de — initi­iert von den Mör­dern selbst.[14] Unter der ver­deck­ten Ägi­de von Goeb­bels Pro­pa­gan­da­mi­nis­te­ri­um forsch­te dem Anschein nach wis­sen­schaft­lich wert­frei das schon 1935 gegrün­de­te „Insti­tut zum Stu­di­um der Juden­fra­ge“, spä­ter in „Anti­se­mi­ti­sche“ bzw. „Anti­jü­di­sche Akti­on“ umbe­nannt. In Mün­chen forsch­te eine Außen­stel­le von Franks „Reichs­in­sti­tut für Geschich­te des neu­en Deutsch­land“ wie auch das in Frank­furt behei­ma­te­te, expli­zit so benann­te „Insti­tut zu Erfor­schung der Juden­fra­ge“ zum glei­chen Kom­plex. Letz­te­res gehör­te zum umfas­sen­den Auf­ga­ben­be­reich von Alfred Rosen­berg, der als Lei­ter des „Amts Rosen­berg“, oder wie die offi­zi­el­le Bezeich­nung lau­te­te, als „Beauf­trag­ter des Füh­rers für die Über­wa­chung der gesam­ten geis­ti­gen und welt­an­schau­li­chen Schu­lung und Erzie­hung“, der NSDAP den ideo­lo­gi­schen Nähr­bo­den für das neue Deutsch­land berei­ten soll­te. Aber auch im Reichs­si­cher­heits­haupt­amt war man bald nach sei­ner Grün­dung im Jahr 1939 mit Juden nicht nur als Objekt der Ver­nich­tung, son­dern auch mit deren Erfor­schung befasst. Im Amt VII, „Welt­an­schau­li­chen For­schung“ oder auch „Geg­ner­for­schung“, wur­den die beschlag­nahm­ten Wer­ke nicht nur jüdi­scher Autoren aus­ge­wer­tet. Bereits nach dem Novem­ber­po­grom 1938 hat­te Heyd­rich ange­ord­net, dass das gesam­te bei den Aktio­nen beschlag­nahm­te Archiv- und Schrift­gut aus jüdi­schem Besitz oder aus den Bestän­den der Kul­tus­ge­mein­den zur Sich­tung und Aus­wer­tung zen­tral an sei­ne  Behör­de zu über­ge­ben sei. Ob dies umfas­send befolgt wur­de, sei dahin­ge­stellt. Auch hier war es eben nicht so, dass die ver­schie­de­nen Insti­tu­te an einem Strang zogen, Kon­kur­renz bis hin zur gegen­sei­ti­gen Bespit­ze­lung präg­ten die­ses For­schungs­feld der Nazis. Die pri­mi­ti­ve Pro­pa­gan­da von Strei­chers „Stür­mer“ wur­de von den Her­ren im RSHA nicht nur abge­lehnt, son­dern sogar als Gefähr­dung der eige­nen Zie­le gese­hen. Sie setz­ten viel­mehr auf einen „wis­sen­schaft­li­chen“, „ratio­nal begrün­de­ten Anti­se­mi­tis­mus“ und sahen ihre Auf­ga­be in einer „Mischung aus his­to­ri­scher For­schung und nach­rich­ten­dienst­li­cher Obser­va­ti­on.“[15] Es wur­de, wie es im vor­läu­fi­gen Arbeits­plan der For­schungs­stel­le beim RSHA hieß, „kei­ne Wis­sen­schaft an sich (betrie­ben), son­dern nur eine zweck­be­stimm­te Über­wa­chung der Erkennt­nis des Geg­ners und sei­nes poli­ti­schen Ver­hal­tens.“[16] Die Zuord­nung des Insti­tuts zur „Geg­ner­for­schung“ war daher nur kon­se­quent. Als Mate­ri­al dien­ten alle Buch- und Zeit­schrif­ten­ver­öf­fent­li­chun­gen, denen man hab­haft wer­den konn­te. Einen ganz neu­en und umfas­sen­den Quel­len­schatz konn­te man nun mit den begin­nen­den Depor­ta­tio­nen heben.

Da die Gesta­po an den Depor­ta­tio­nen und auch bei den Beschlag­nah­mun­gen unmit­tel­bar betei­ligt war, hat­te auch das RSHA den ers­ten Zugriff auf die Schät­ze. Am 12. August 1942 rich­te­te das RSHA ein Schrei­ben an alle Staats­po­li­zei­leit­stel­len mit der wei­ter­zu­ge­ben­den Anwei­sung, dass zum Auf­bau einer Zen­tral­bi­blio­thek beim RSHA alle zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten der Buch­be­schaf­fung genutzt wer­den müssten:

“Vor allem in den Fäl­len, in denen bei den lau­fen­den Juden­ab­schie­bun­gen zu tref­fen­den ver­mö­gens­recht­li­chen Maß­nah­men fest­ge­stellt wird, dass ein Jude im Besitz einer Pri­vat­bi­blio­thek grös­se­ren Umfangs ist, die auch inhalt­lich aus dem Rah­men des All­täg­li­chen her­aus­fällt, ist vor der Über­ga­be der beschlag­nahm­ten, ein­ge­zo­ge­nen oder ver­fal­le­nen Ver­mö­gens­wer­te an den zustän­di­gen Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten sofort das Amt VII des Reichs­si­cher­heits­haupt­am­tes zu unter­rich­ten. Die­ses wird durch Fach­kräf­te die Biblio­the­ken sich­ten und die Aus­wahl der für die Arbeit der Sicher­heits­po­li­zei und des SD in Fra­ge kom­men­den Bücher treffen.“

Die Finanz­ver­wal­tung soll­te somit außen vor blei­ben, die Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten sei­en – so hieß es — wegen der kos­ten­lo­sen Über­las­sung „zu kon­tak­tie­ren“. [17]

Bücher, an denen das RSHA kein Inter­es­se hat­te, soll­ten – so die Ver­ein­ba­rung — anschlie­ßend dem ‚Amt Rosen­berg’ ange­bo­ten wer­den.[18] Dass dies auch so funk­tio­nier­te belegt ein Schrei­ben des Lei­ters des Finanz­amts Wies­ba­den an den Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten Kas­sel vom 30. April 1943. Dar­in heißt es:
“Die Gehei­me Staats­po­li­zei­stel­le Frank­furt (Main) hat mir nach Sich­tung der für das Reichs­si­cher­heits­haupt­amt bereit gestell­ten Bücher aus jüdi­schen Pri­vat­bi­blio­the­ken am 5.3.1943 mit­ge­teilt, dass ein Ankauf durch das Reichs­si­cher­heits­haupt­amt nicht in Betracht kommt.
Ich habe hier­auf die bereit­ge­stell­ten Bücher ord­nungs­ge­mäß dem Ein­satz­stab Reichs­lei­ter Rosen­berg (…) ange­bo­ten. Nach Aus­wahl der von dort gewünsch­ten Bücher, habe ich die­ser Dienst­stel­le 103 Bän­de zum Schät­zungs­wert von 80,– RM überlassen.“
„Schät­zungs­wert von 80,– RM“ ist in dem Doku­ment – von wem auch immer — unter­stri­chen und mit einem Fra­ge­zei­chen ver­se­hen, was wohl besa­gen soll, dass die­ser Preis kaum dem rea­len Wert der Bücher ent­spro­chen haben kann.

Bei der „Res­te­ver­wer­tung“ trat noch ein wei­te­rer Inter­es­sent an das Wies­ba­de­ner Finanz­amt her­an, näm­lich „Der Stür­mer“. Man habe in Erfah­rung gebracht, teil­te man in einem Schrei­ben an die vor­ge­setz­te Behör­de in Kas­sel mit, dass im Amts­be­zirk Kas­sel, „vor allem aber in Wies­ba­den vie­le jüdi­sche Bücher sicher­ge­stellt wur­den“, für die kei­ne wei­te­re Ver­wen­dung bestün­de. „Nach­dem der Stür­mer für sei­nen Auf­klä­rungs­kampf gegen All­ju­da vor­dring­lich jüdi­sche Bücher und Schrif­ten aus­wer­tet, bit­ten wir Sie, uns eine Anzahl des dort lie­gen­den Mate­ri­als für unser Archiv zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die ent­ste­hen­den Ver­pa­ckungs- und Ver­sand­spe­sen wer­den selbst­ver­ständ­lich von uns über­nom­men.“[19] Der Ober­fi­nanz­prä­si­dent wies den „Stür­mer“ auf die vor­ge­ge­be­ne Inter­es­sens­hier­ar­chie hin, beton­te aber, dass er „kei­ne Beden­ken gegen einen unent­gelt­li­chen Erwerb des sodann ver­blie­be­nen Res­tes an jüdi­schem Schrift­tum (habe).“ Das Finanz­amt Wies­ba­den wer­de infor­miert und man sol­le sich doch direkt dort­hin wen­den.[20]

Auch Brief­mar­ken wur­den als eine Art Son­der­gut behan­delt und waren zum Zwe­cke der Devi­sen­be­schaf­fung vor der Ver­wer­tung durch die Finanz­äm­ter dem – so etwas gab es anschei­nend wirk­lich — „Reichs­be­auf­trag­ten für Papier- und Ver­pa­ckungs­we­sen“ anzu­bie­ten.[21]

 

An dem Tag, an dem die Juden ver­haf­tet wur­den oder die Auf­for­de­rung erhiel­ten, sich zur Depor­ta­ti­on an der Syn­ago­ge ein­zu­fin­den, war der Raub ihres Ver­mö­gens im All­ge­mei­nen schon weit­ge­hend abge­schlos­sen. Jetzt ging es den Scher­gen der Gesta­po nur noch dar­um, auch noch die letz­ten Hab­se­lig­kei­ten ein­zu­sam­meln. Auch dafür waren strik­te Anwei­sun­gen erar­bei­tet wor­den, die den Opfern in Wies­ba­den „auf behörd­li­che Anord­nung“ von der Bezirks­stel­le der Reichs­ver­ei­ni­gung der Juden in Deutsch­land über­ge­ben wer­den muss­ten. Für die letz­te gro­ße, für den 1. Sep­tem­ber 1942 anbe­raum­te Depor­ta­ti­on, sind die ent­spre­chen­den Instruk­tio­nen erhal­ten geblie­ben.[22]

Die betrof­fe­nen jüdi­schen Mit­bür­ger hat­ten sich bereits am Sams­tag den 29. August bis 13.00 Uhr in der Syn­ago­ge Fried­rich­stra­ße mit ihrem Gepäck ein­zu­fin­den – „Ein­lass ab 10.00 Uhr“ hieß es, als ob es sich um ein mit vie­len freu­di­gen Erwar­tun­gen ver­bun­de­nes Ereig­nis handle.

Die Gesta­po gestat­te­te die Mit­nah­me von 50 RM pro Per­son und droh­te bei Ver­stoß gegen die Bestim­mung mit „schärfs­ten staats­po­li­zei­li­chen Maß­nah­men“.

Im Wei­te­ren wur­de genau­es­tens bestimmt, was mit­ge­nom­men wer­den durf­te und was abzu­ge­ben bzw. zurück­zu­las­sen war. Neben dem Ver­bot Gegen­stän­de mit­zu­füh­ren, die, wie etwa Rasier­mes­ser, eine Gefähr­dung der Akti­on bedeu­ten konn­ten, ging es im Wesent­li­chen um die Sicher­stel­lung mate­ri­el­ler Werte.

„Die Mit­nah­me von Devi­sen, Wert­pa­pie­ren, Spar­kas­sen­bü­chern oder sons­ti­gen Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re von Gold- und Sil­ber­sa­chen aller Art ist strengs­tens ver­bo­ten. Zuge­las­sen ist ledig­lich die Mit­nah­me eines Ehe­rin­ges für die ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen. Etwa­ige Wert­ge­gen­stän­de, wel­che nicht mit­ge­nom­men wer­den, sind unter Bei­fü­gung eines Ver­zeich­nis­ses in einen fes­ten Umschlag oder Beu­tel zu tun und in das Samm­lungs­lo­kal mit­zu­brin­gen. Der Umschlag oder Beu­tel ist mit Name, Adres­se, Kenn-Num­mer und Kenn-Ort zu versehen.“
In einem wei­te­ren Abschnitt ging es grund­sätz­li­che um die Siche­rung des Ver­mö­gens für den Staat, wes­halb es unter­sagt war, irgend­wel­che Besitz­tei­le noch schnell zu ver­schen­ken, zu ver­kau­fen oder auch nur ande­ren Per­so­nen in Gewahr­sam zu geben, denn mit der Über­ga­be der Depor­ta­ti­ons­an­kün­di­gung galt „das gesam­te Ver­mö­gen der zur Abwan­de­rung bestimm­ten Per­so­nen … als beschlag­nahmt“.

Zu die­sem Zweck war bereits zuvor ein „amt­li­ches For­mu­lar“ über­ge­ben wor­den, eine „Ver­mö­gens­er­klä­rung“, in die noch zu Hau­se vor dem letzt­ma­li­gen Ver­las­sen der Woh­nung alle ver­blie­be­nen Ver­mö­gens­wer­te „auf das Sorg­fäl­tigs­te“ ein­ge­tra­gen wer­den muss­ten. Die­se Erklä­rung war mit allen dazu gehö­ri­gen „Bewei­sur­kun­den“, wie etwa Ver­si­che­rungs- oder Miet­ver­trä­gen, zur Sam­mel­stel­le mitzubringen.

Wer noch über Bar­ver­mö­gen, d.h. Bar­geld oder Bar­gut­ha­ben bei Ban­ken, von über 1.000 RM ver­füg­te, war bei der Depor­ta­ti­on nach The­re­si­en­stadt genö­tigt einen Heimein­kaufs­ver­trag abzu­schlie­ßen. Die­je­ni­gen, die weni­ger besa­ßen muss­ten noch 25 % ihrer Bar­schaft an die Reichs­ver­ei­ni­gung der Juden Deutsch­lands „spen­den“, eine ent­spre­chen­de Spen­de wur­de auch von der ande­ren Grup­pe erwar­tet. Bevor also die Reichs­fi­nanz­ver­wal­tung sich des Ver­mö­gens bemäch­tig­ten konn­te, gelang­ten die zuletzt noch durch Zwangs­ver­trä­ge bzw. Zwangs­spen­den ein­ge­trie­be­nen Gel­der zuvor auf Umwe­gen in die Hän­de der Gestapo.

Der letz­te Akt:
„Die Woh­nun­gen sind zu ver­schlie­ßen. Sie müs­sen sau­ber sein. Die Schlüs­sel sind mit Anhän­ge­schild mit Namen zu ver­se­hen und bei der Ankunft in dem Samm­lungs­lo­kal abzugeben.
Jeder Teil­neh­mer hat ein Papp­schild in der Grö­ße von etwa 18x7 cm zum Umhän­gen vor­zu­be­rei­ten, auf dem deut­lich Namen und Kenn-Nr. mit unver­lösch­ba­rer Tin­te zu schrei­ben ist.“


Eine etwas ande­re Situa­ti­on war dann gege­ben, wenn die Juden sich nicht selbst bei einer Sam­mel­stel­le ein­zu­fin­den hat­ten, son­dern von den Wach­mann­schaf­ten der Trans­por­te in ihren Woh­nun­gen abge­holt wur­den. Es han­del­te sich dabei im All­ge­mei­nen um Kräf­te der Schutz­po­li­zei, die Teil der eben­falls Himm­ler unter­stell­ten Ord­nungs­po­li­zei waren.

Ein ent­spre­chen­des Merk­blatt für die Wach­mann­schaf­ten, von denen erwar­tet wur­de, „dass sie mit der not­wen­di­gen Här­te, Kor­rekt­heit und Sorg­falt die­sen Befehl aus­füh­ren“, ist für Frank­furt erhal­ten geblie­ben. Die Anwei­sun­gen sind hier noch kon­kre­ter und noch detail­lier­ter for­mu­liert und sol­len des­halb hier zumin­dest im Hin­blick auf die Vor­schrif­ten zur Über­nah­me von noch vor­han­de­nen Wer­ten aus­führ­lich zitiert werden:

„Sie ver­fah­ren folgendermaßen:
1. Sie bege­ben sich zu der fest­ge­leg­ten Zeit in die Ihnen zuge­wie­se­nen Juden­woh­nun­gen. Falls die Juden Ihnen den Ein­tritt ver­wei­gern und nicht öff­nen, bleibt einer von Ihnen an der Woh­nung, wäh­rend der ande­re sofort das nächs­te Poli­zei­re­vier benachrichtigt.
In der Juden­woh­nung rufen Sie sämt­li­che Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen zusam­men und ver­le­sen ihnen die Staats­po­li­zei­li­che Ver­fü­gung, die Ihnen eben­falls mit dem Merk­blatt aus­ge­hän­digt wor­den ist.
Die Juden haben nun­mehr in einem Raum zu blei­ben, den Sie ihnen anwei­sen. Ein zwei­ter Beam­ter bleibt wäh­rend der gan­zen Zeit mit den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen des Juden zusammen.“

Im Wei­te­ren geht es um das Packen der Kof­fer und die mit­zu­neh­men­den bzw. zurück­zu­las­sen­den Gegen­stän­de. Anschließend:
“5. Gehen Sie mit dem Haus­hal­tungs­vor­stand durch die Woh­nung (auch Kel­ler- und Boden­räu­me) und stel­len fest, was an Lebens­mit­teln (leicht ver­derb­lich) und leben­dem Inven­tar in der Woh­nung ist. Die­se Sachen tra­gen Sie, wenn sich das mög­lich machen läßt, mit dem Haus­hal­tungs­vor­stand auf den Flur zusam­men. Sie benach­rich­ti­gen die NSV und las­sen die Sachen abtransportieren.
6. Wert­ge­gen­stän­de, Spar­bü­cher, Wert­pa­pier, Schmuck­ge­gen­stän­de und Bar­geld­be­trä­ge, die über die Frei­gren­ze hin­aus­ge­hen, hat der Jude zusam­men­zu­tra­gen. Die­se Gegen­stän­de oder Wer­te sind von dem Beam­ten ent­ge­gen­zu­neh­men, in ein Ver­zeich­nis ein­zu­tra­gen und m einem Säck­chen oder Umschlag zu ver­pa­cken. Die­ses Behält­nis ist zu ver­schlie­ßen und auf der Vor­der­sei­te mit Vor- und Zuna­men, Wohn­ort und der Woh­nung des Eigen­tü­mers zu ver­se­hen. Das Ver­zeich­nis ist von dem Beam­ten und Juden auf sei­ne Voll­stän­dig­keit zu prü­fen und unter­schrift­lich anzu­er­ken­nen. Das, was mit­ge­nom­men wird, ist in dem Ver­hand­lungs­for­mu­lar eben­falls ersicht­lich zu machen. Für jeden Haus­hal­tungs­vor­stand oder selb­stän­di­gen Juden ist die bei­gefüg­te Ver­hand­lung aus­zu­fül­len und von dem Juden und Beam­ten mit sei­ner Unter­schrift zu versehen. (…)
9. Sind Sie dann mit der Sich­tung der Woh­nung, Boden- und Kel­ler­räu­me, die — wie ich noch ein­mal beto­nen muß -, nur gemein­sam mit dem jüdi­schen Haus­hal­tungs­vor­stand vor­ge­nom­men wer­den darf, fer­tig, dann bringt ein Beam­ter die Juden zum befoh­le­nen Sammelplatz.
Ich wei­se dar­auf hin, daß zu die­sem Zeit­punkt aber auch alles in der Woh­nung gere­gelt sein muß. Es ist zu beach­ten, dass
a) die Haus­tie­re (Hun­de, Kat­zen, Sing­vö­gel usw.) übergeben,
b) ver­derb­li­che Lebens­mit­tel der NSV zur Ver­fü­gung gestellt sind,
c) das offe­ne Feu­er gelöscht ist,
d) Was­ser- und Gas­lei­tung abge­stellt ist,
e) elek­tri­sche Siche­run­gen her­aus­ge­schraubt sind,
f) die Schlüs­sel der Woh­nun­gen zusam­men­ge­bun­den und mit einem Anhän­ge­schild ver­se­hen sind, auf dem Name, Wohn­ort und Stra­ße des Juden ver­merkt, und
g) die Juden, soweit mög­lich, vor Abgang nach Waf­fen, Muni­ti­on, Spreng­stof­fen und Gift durch­sucht sind,
h) die Ver­mö­gens­er­klä­rung aus­ge­füllt und unter­schrie­ben ist.
10. Nach Ver­las­sen der Woh­nung ist der Zugang zur Woh­nung von dem Beam­ten zu ver­schlie­ßen und zu versiegeln.
11. Bei der Über­stel­lung im Sam­mel­raum sind zugleich die in Ver­wahr genom­me­nen Gegen­stän­de und Wer­te, die For­mu­la­re, Merk­blät­ter, Beschlag­nah­me­ver­fü­gun­gen und die Ver­hand­lun­gen abzuliefern.
12. Aus­schrei­tun­gen sind auf jeden Fall zu verhindern.”

Mit der Ent­eig­nung auch der letz­ten Habe war der Jude als ein bür­ger­li­ches Sub­jekt bereits end­gül­tig ver­nich­tet. Auch den klei­nen Kof­fer und die weni­gen Hab­se­lig­kei­ten, die man noch auf dem Lei­be trug, wur­den nach Ankunft im Lager bald genau­so geraubt, wie der klei­ne ver­blie­be­ne Rest des Lebens auch.

Stand: 19. 11. 2019

 

 

« zurück                                           weiter »


 

Anmer­kun­gen:

 

[1] HHStAW 519/​2 1373 (1–4), dar­in auch der Schnell­brief des Reichs­mi­nis­ters der Finan­zen (RdF) vom 4.11.1941.

[2] Die hier getrof­fe­ne Fest­le­gung über die Rol­le der kom­mu­na­len Woh­nungs­be­hör­den wur­de im Sep­tem­ber 42 noch ein­mal aus­drück­lich bestä­tigt. Sie­he HHStAW 519/​2 1373 (43).

[3] HHStAW 519/​2 2392. In einem spä­te­ren Schrei­ben vom 16. Janu­ar 1943 hat­te man die­se Mit­spra­che, ver­mut­lich weil die kom­mu­na­len Behör­den des Öfte­ren über­gan­gen wor­den waren, im Ablauf noch ein­mal prä­zi­siert, um die Ver­mie­tun­gen zu beschleu­ni­gen: „Der Gene­ral­be­voll­mäch­tig­te für die Reichs­ver­wal­tung hat auf mein Schrei­ben [sie­he oben] vom 23. Sep­tem­ber 1942 (…) gebe­ten, die Gemein­de­be­hör­den (Ober­bür­ger­meis­ter, Land­rä­te) bei der Ver­ge­bung der Juden­woh­nun­gen in Häu­sern, die durch den Ver­fall oder Ein­zie­hung Reichs­ei­gen­tum gewor­den sind, (…) zu betei­li­gen. Nur die­se Behör­den kön­nen den all­ge­mei­nen Woh­nungs­be­darf in den ein­zel­nen Gemein­den überblicken.

Ich bestim­me des­halb Folgendes:

Sol­len Juden­woh­nun­gen in Häu­sern, die durch Ver­fall oder Ein­zie­hung Reichs­ei­gen­tum gewor­den und nicht für Zwe­cke der all­ge­mei­nen Beam­ten­woh­nungs­für­sor­ge bestimmt sind, ver­mie­tet wer­den, so ist der in Aus­sicht genom­me­ne Mie­ter vor Abschluss des Miet­ver­trags dem zustän­di­gen Ober­bür­ger­meis­ter oder Land­rat mit­zu­tei­len. Geht auf die­se Mit­tei­lung bin­nen 10 Tagen kein ande­rer Vor­schlag ein, so kann der Miet­ver­trag mit dem in Aus­sicht genom­me­nen Mie­ter abge­schlos­sen wer­den“.

[4] HHStAW 519/​2 1373 (3). Einen Satz Vor­dru­cke, die von dem in sol­chen Ange­le­gen­hei­ten bereits sehr erfah­re­nen Finanz­amt Moa­bit-West in Ber­lin ver­wen­det wur­den, hat­te man dem Schrei­ben beigefügt.

[5] Aus­stel­lungs­ka­ta­log Lega­li­sier­ter Raub, S. 53 f. Zu die­sem Zeit­punkt war von dem im Rah­men der gro­ßen Depor­ta­tio­nen geraub­ten Gut nur noch wenig vor­han­den. Die hier genann­ten Gegen­stän­de stamm­ten von dem erst spä­ter ver­haf­te­ten und wäh­rend der Haft ums Leben gekom­me­nen Halb­ju­den, dem Gie­ße­ner Pro­fes­sor Franz Soetbbeer.

[6] HHStAW 519/​2 2393 vom 14. August 1942. Ob man auch bei dem Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten Werth dar­auf bestan­den hat­te, ist kaum anzunehmen.

[7] HHStAW 519/​2 2393 vom 31. August 1942. Am 27. März 1943 wur­de vom Ober­fi­nanz­prä­si­den­ten Kas­sel dem dor­ti­gen Finanz­amt eine Lis­te über beschlag­nahm­te Foto­ap­pa­ra­te aus jüdi­schem Besitz mit der Bit­te über­ge­ben, die­se mög­lichst bald zu „ange­mes­se­nen Prei­sen“ zu ver­äu­ßern, sie­he ebd. Ähn­lich Anwei­sun­gen wird es auch für die ande­ren Finanz­äm­ter gegeb­nen haben.

[8] HHStAW 519./22393 vom 21. und 15. April 1943.

[9] HHStAW 519/​2 2393 vom 27. März 1943.

[10] HHStAW 519/​2 1373 (3).

[11] Zur Kar­rie­re und zur Wir­kung von Her­mann Voss sie­he die Dis­ser­ta­ti­on von Isselt, Kath­rin, Her­mann Voss – Direk­tor der Gemäl­de­ga­le­rie Dres­den und ‚Son­der­be­auf­trag­ter für Linz’, Köln 2010.

[12] HHStAW 519/​2 2393 vom 16. Juli 1943.

[13] HHStAW 519/​2 1373 (4).

[14] Sie­he dazu die grund­le­gen­de Arbeit von Rup­now, Dirk, Juden­for­schung im Drit­ten Reich, Wis­sen­schaft zwi­schen Poli­tik, Pro­pa­gan­da und Ideo­lo­gie, Baden-Baden 2011, hier i.B. S. 63–124.

[15] Rup­now, Juden­for­schung, S. 112 f.

[16] Vor­läu­fi­ger Arbeits­plan des Amtes III, o.D., zit. nach Rup­now, Juden­for­schung, S. 113.

[17] HHStAW 519/​2 2393 vom 12. August 1942.

[18] HHStAW 519/​2 2393 vom 10. Sep­tem­ber 1942.

[19] HHStAW 519/​2 2393 vom 23. Febru­ar 1943.

[20] HHStAW 519/​2 2393 vom 13. März 1943.

[21] HHStAW 519/​2 2393 vom 1. Okto­ber 1943.

[22] Bembenek/​Ulrich, Wider­stand und Ver­fol­gung, S. 301, Nr. 175. Ein Fak­si­mi­le die­ses Anwei­sungs­blat­tes fin­det sich im Kata­log zur Aus­stel­lung Juden in Wies­ba­den, S. 67.