Raub der übrigen jüdischen Vermögenswerte

Es waren selbstverständlich nicht nur die Immobilien der jüdischen Eigentümer, die zum Objekt des staatlichen Raubzugs wurden. Es ging auch um das übrige Eigentum, in welcher Form auch immer. Nach den ersten Deportationen aus Hessen im Oktober und November 1941 kündigte der Oberfinanzpräsident von Kassel im Februar 1942 weitere an. Er sah es deshalb als notwendig an, die untergeordneten Dienststellen auf die einschlägigen Erlasse und Verfügungen hinzuweisen, die es bei diesem legalisierten Raub zu beachten galt. Die entsprechenden Anweisungen waren zuvor per Schnellbrief des Reichsfinanzministeriums den verschiedenen Oberfinanzpräsidenten zugestellt worden. [1]
Darin heißt es zunächst zum grundsätzlichen Vorgehen und zu den jeweiligen Aufgaben von Finanzämtern und Gestapo:

Betr: Abschiebung von Juden.
1. pp/ *
2. Durchführung der Abschiebung.
Die Abschiebung der Juden wird von der Geh. Staatspolizei (Gestapo) durchgeführt. Die Gestapo sorgt auch für die erste Sicherstellung des Vermögens.
Die Juden, deren Abschiebung bevorsteht, haben der Gestapo Vermögensverzeichnisse nach bestimmtem Vordruck einzureichen. Die Gestapo-Stellen versiegeln die Wohnungen und hinterlegen die Wohnungsschlüssel bei den Hausverwaltern.
3. Einziehung des Vermögens.
Gesetzl. Grundlage für die Einziehung des Vermögens sind die folgenden Bestimmungen:
Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindl. Vermögens v. 14. Juli 1933 (RGBl I S 479) in Verbindung mit dem Gesetz  über die Einziehung kommunistischen Vermögens v. 25. Mai 1933 (RGBl. I S. 293).
(…)
Aufgaben der RFinVerw.
a) Allgemeines.
Die Verwaltung und Verwertung des eingezogenen Vermögens der Juden liegt mir ob. Ich übertrage die Erfüllung dieser Aufgabe den OFPräs. Die OFPräs. können sich dabei in Orten ausserhalb des Sitzes des Oberfinanzpräsidiums eines FA [Finanzamt – K. F.]bedienen. (…)
Die nächste Abschiebung von Juden beginnt mit dem 7. oder 8. Nov. 1941. Ich bitte, den genauen Zeitpunkt für die einzelnen Städte sofort bei den örtlich zuständigen Staatspolizeistellen zu erfragen.
Die erste Aufgabe der mit der Verwaltung und Verwertung betrauten Stellen besteht darin, von den örtlich zuständigen Stapostellen die Vermögensverzeichnisse und Einziehungs-Vfgn. in Empfang zu nehmen und die gesamte Vermögensmasse zu übernehmen. Es wird insbesondere dafür zu sorgen sein, dass Vfgn. anderer Stellen über diese Vermögenswerte unterbleiben.“

Die weiteren Anweisungen beziehen sich zunächst auf die Verwaltung und Verwertung des frei werdenden Wohnraums.
Die freigemachten Wohnungen werden im allgemeinen der Bewirtschaftung durch die städt. Behörden unterliegen. Wegen der Behandlung der Wohnungen ist mit den Städten Verbindung aufzunehmen. Ich lege Wert darauf, dass die Wohnungen möglichst bald von der Stadt übernommen werden, damit das Reich so schnell wie möglich von der Zahlung der Miete für die Wohnungen frei wird (Hinweis auf § 39 des Entschädigungsgesetzes).
Werden die Wohnungen erst nach der Räumung von der Stadt übernommen, so ist für beschleunigte Räumung zu sorgen. Das gilt insbesondere für die Städte, in denen die Wohnungen zur Unterbringung fliegergeschädigter Volksgenossen bestimmt sind. Die Wohnungen müssen entwest und instand gesetzt werden, bevor sie obdachlosen Volksgenossen zugewiesen werden können. Es ist deshalb erforderlich, sofort grössere Lagerräume (auch Säle von Gaststätten usw.) für die Unterbringung der Möbel zu beschaffen und die zum Abtransport der Möbel erforderlichen Transportmittel und Transportarbeiter bereitzustellen. Es ist zweckmässig, sofort diese Verbindung mit den Berufsvertretungen des Spediteurgewerbes aufzunehmen.
Ich bitte die Möglichkeit zu prüfen, einen Teil der anfallenden Wohnungen von den mit ihrer Bewirtschaftung beauftragten Stellen für Zwecke der Beamtenwohnungsfürsorge zu erhalten. Die Verhandlungen darüber bitte ich sofort aufzunehmen.

Auch bei den bisher von Juden bewohnten Wohnungen, die in Häusern nichtjüdischer Eigentümer waren, beanspruchte der Staat zunächst ein Zugriffsrecht für seine Beamten. Alle übrigen „Judenwohnungen“ sollten dem allgemeinen Wohnungsmarkt zugeführt werden.[2] Dabei hätten sich die Eigentümer genauso wie der Fiskus an die allgemeinen oder auch örtlichen Regelungen bei der Wohnungsvergabe zu halten, womit dem städtischen Wohnungsamt ausdrücklich eine Mitsprache eingeräumt war.[3] Ansonsten seien besondere Regelungen „weder erforderlich noch angebracht“, was so zu interpretieren ist, dass eine besondere politische Haltung kein Kriterium sein sollte. Ob dem tatsächlich so war, sei dahingestellt.

Charakteristisch dafür, dass die die weitere Ausplünderung der Deportierten als ein bürokratisch-scheinrechtliches Verfahren angesehen werden sollte, ist die Anweisung für jeden Juden eine gesonderte Kontokarte anzulegen, auf der die jeweiligen Erlöse und Ausgaben einzutragen waren, „damit jederzeit eine Übersicht über den Stand des eingezogenen Vermögens vorhanden ist.[4]

In einem weiteren Abschnitt wurden die grundlegenden Regelungen zur Behandlung des beweglichen Vermögens der aus ihren Wohnungen vertriebenen Juden festgelegt:
„Ich bitte, vor anderweiter Verwertung der Wohnungseinrichtungen, zu prüfen, welche Gegenstände für die RFinVerw. gebraucht werden können. Es kommen in Betracht:
Für die Ausstattung der Ämter (Dienstzimmer der Vorsteher und Sachbearbeiter, Büroräume):
Schreibtische, Bücherschränke, Sessel, Teppiche, Bilder, Schreibmaschinen u.a.m., für die Ausstattung der Erholungsheime und Schulen der RFinVerw. Schlafzimmer, Betten, Musikinstrumente und insbesondere Bettwäsche, Tischwäsche. Handtücher usw.
Gegenstände;, die nicht für Zwecke der RFinVerw. gebraucht werden, sind in geeigneter Weise zu veräussern. Versteigerungen in den Wohnungen selbst sind nach den gemachten Erfahrungen unerwünscht.
Es besteht die Möglichkeit, dass die NSV oder die Städte, denen die Ausstattung fliegergeschädigter Volksgenossen obliegt, bereit sind, grössere Mengen der nicht für Zwecke der RFinVerw. gebrauchter Gegenstände gegen angemessene Bezahlung abzunehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Berufsvertretungen des Altwarenhandels grössere Posten erwerben. Die Veräusserungspreise sind in allen Fällen nach den Schätzungen zuverlässiger Sachverständiger festzusetzen.
Es ist darauf zu achten, dass Schränke und Behälter aller Art nicht mit Inhalt verkauft werden. Schränke und Behälter sind deshalb nach dem Abtransport zu leeren. Diese Gegenstände sind gesondert zu veräussern. Der Abtransport und die Lagerung der Möbel sind ständig durch geeignete Beamte zu überwachen, damit Diebstähle nach Möglichkeit vermieden werden.“

Auch bei der Verwertung des Mobiliars dachte man bei der Finanzverwaltung zunächst an sich selbst. Dass es dabei nicht nur um die Ausstattung der Büros ging, zeigt der Fall des Darmstädter Oberfinanzpräsidenten Werth, der, nachdem seine Wohnung im Herbst 1944 durch einen Fliegerangriff in Flammen aufgegangen war, gleich bei allen Finanzämtern in Hessen nach geeigneten „Judenhausrat“ anfragte und mit besonders begehrten Gegenständen wie Staubsauger, Kühlschrank und wertvollen Teppichen, aber auch mit Büchern und Mobiliar beliefert worden war.[5]

Wenngleich es hier ganz offensichtlich um einen Fall von Selbstbedienung ging, so wurden mit dem sich ausweitenden Luftkrieg die Bombengeschädigten dennoch grundsätzlich zu der Gruppe, die die Behörden bei der Belieferung mit diesem Raubgut bevorzugt bedienen wollte. Eine entsprechende Verfügung des Reichsfinanzministeriums erreichte über den Oberfinanzpräsidenten Kassel auch das Wiesbadener Finanzamt:
„Die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Fliegergeschädigten ist zurzeit infolge Personal- und Materialverknappung auf dem Gebiet der Möbelherstellung schwierig. Es müssen deshalb alle Möglichkeiten ausgenutzt werden, vorhandene Möbel den bedürftigen Fliegergeschädigten zuzuführen. Der Bedarf an Möbeln erstreckt sich insbesondere auf Wohnungseinrichtungsgegenstände, aber auch auf Büromöbel für bombengeschädigte Wirtschaftsbetriebe.(…)
Dabei handelte es sich aber keineswegs um ein Geschenk für die Betroffenen, vielmehr wurde die Abgabe der Gegenstände ausdrücklich „von der Erstattung des vollen Werts abhängig“ gemacht.[6]

Neben dem Mobiliar und Hausrat gab es noch besondere Begehrlichkeiten, für deren Verwertung jeweils eigene Anordnungen durch die Reichsfinanzverwaltung erlassen wurden. Ebenfalls im Sommer 1942 zur Zeit der großen Deportationen kam eine weitere Verfügung von Berlin über Kassel zum Finanzamt Wiesbaden.
“Der Chef der Sicherheitspolizei und des SD hat durch Erlass vom 13.November 1941 (…) und vom 12. Juni 1942 (…) die Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Fahrräder, Fotoapparate, Film- Vorführ- und Vergrößerungsapparate und Ferngläser von Juden sichergestellt.“

Der Chef der Sicherheitspolizei habe einen besonderen Bedarf für besetzte Gebiete, wurde als Begründung angegeben. Der Rest werde den Oberfinanzpräsidenten übergeben, die für ihre Behörde davon nach eigenem Gutdünken Gebrauch machen könnten. Was dann noch übrig sei, solle alsbald verwertet, sprich verkauft werden.[7] Die geforderten Gegenstände waren zunächst bei der Reichsvereinigung abzuliefern. Eineinhalb Jahre später wurde der verbliebene Rest dem Finanzamt Kassel zur eigenen Nutzung bzw. zum Verkauf angeboten. Es handelte sich um 34 Ferngläser, 9 Schreibmaschinen und 3 Vergrößerungsapparate.[8]

Besonders große Knappheit bestand offensichtlich bei Nähmaschinen. Die Kreisstelle Wiesbaden der „Deutschen Frauenschaft“ wandte sich deswegen mit der Bitte an den Oberfinanzpräsidenten in Kassel, die beim hiesigen Finanzamt noch vorhandenen Nähmaschinen, „die aus Haushaltungen abgeschobener Juden herrühren“, doch bitte den Nähstuben der NS-Frauenschaft zur Verfügung zu stellen. Man benötige die Maschinen zur „Instandsetzung von Wäsche und Kleidungsstücken von Verwundeten und von kranken Volksgenossen“.[9]
Der Bitte konnte nicht entsprochen werden, da der Oberbürgermeister von Litzmannstadt auf alle Nähmaschinen deportierter Juden ein Vorgriffsrecht hatte. Was sich hinter der Amtsbezeichnung ‚Oberbürgermeister’ verbarg, war nichts anderes als die Ghettoverwaltung von Litzmannstadt / Lodz. In diesem Ghetto waren tausende Juden in Zwangsarbeit damit beschäftigt, Uniformen und andere Militärkleidung herzustellen. Neben einer Vielzahl von verschiedenen Manufaktur- und maschinellen Produktionsstätten gab es dort auch zwei große Nähmaschinenreparaturwerkstätte, in denen aus alten, kaputten Maschinen, neue brauchbare hergestellt wurden.

Neben solchen technischen Geräten standen hauptsächlich kulturelle Güter und Werte im Fokus der nationalsozialistischen Ämter. Entsprechend wurden dafür schon im Grundlagenpapier vom November 1941 den Finanzämtern besondere Anweisungen erteilt:

„Kunstgegenstände (Bilder, Plastiken usw.), die nicht von vornherein als minderwertige Erzeugnisse anzusehen sind, sind nicht zu veräussern. Sie sind in geeigneter Weise zu lagern und dem zuständigen Landesleiter der Reichskammer der bildenden Künste zu melden. Der Landesleiter wird binnen Monatsfrist erklären, ob ein museales Interesse für diese Gegenstände besteht. Es wird bezüglich dieser Gegenstände besondere Weisung ergehen. Die übrigen Kunstgegenstände können veräussert werden.“[10]

Der Kunstraub war landes-, später sogar europaweit, schon bald mit dem seit 1935 berufenen Direktor der Städtischen Kunstsammlung am Nassauischen Kunstmuseum in Wiesbaden, Hermann Voss, unmittelbar verbunden.[11] Seit 1938 war er der Kunstsachverständige des Polizeipräsidenten und beschlagnahmte in dieser Funktion später ganze Sammlungen aus jüdischem Besitz, um sie dem Wiesbadener Museum einzuverleiben. Die Werke mussten zwar auch dann vom Finanzamt erworben werden, aber die Bewertung und damit Preisgestaltung lag wiederum in seiner Hand. Zudem wurde ihm vom Oberbürgermeister nahezu jeder notwendige finanzielle Spielraum für solche Erwerbungen eingeräumt. Seine sehr rigorose Umsetzung nationalsozialistischer Kulturpolitik, z.B. die Entfernung der sogenannten „entarteten Kunst“ aus dem Wiesbadener Museum, und seine umfänglichen Verbindungen zu Museen und Galerien prädestinierten ihn dann für die besondere Aufgabe, die ihm 1943 neben seiner weiterhin ehrenamtlichen Leitung des Wiesbadener Museums übertragen wurde: Er übernahm zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Leitung der Dresdner Gemäldegalerie, sondern wurde darüber hinaus von Goebbels zum ‚Sonderbeauftragten Linz’ ernannt. Seine Aufgabe bestand in dieser Funktion darin, in der Nähe von Hitlers Geburtsort ein „Führermuseum“ zu errichten und es mit bedeutenden Werken der europäischen Kunst vom 15. bis zum 19 Jh. auszustatten.

Zu diesem Zweck wurde wiederum vom Finanzministerium auf Anweisung von Hitler selbst über die einzelnen Oberfinanzpräsidenten eine entsprechende Direktive an die Finanzämter geleitet:
„Der Führer hat sich die Verwendung eingezogener Kunstwerke, Kunstsammlungen und Münzen- und Medaillensammlungen vorbehalten. (…) Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei (…) hat mitgeteilt, dass dem Führer die Entscheidung nicht nur über die Sammlungen von Gemälden, sondern auch über Sammlungen von Kunstgegenständen jeder anderen Art, wie z.B. von Büchern, Möbeln, Gemmen, Waffen, Teppichen, vorbehalten ist. Es ist anzunehmen, dass eine Erläuterung der Gegenstände, die unter diesen Vorbehalt fallen, noch gegeben werden wird. Ich bitte, bis dahin solch Gegenstände als unter Vorbehalt fallend anzusehen, deren Verwertung auf dem Weg der Versteigerung durch Kunst- und Antiquitätenhändler beabsichtigt ist. Sammlungen derartiger Gegenstände sind vor der Verwertung  dem Beauftragten des Führers für die Vorbereitung seiner Entscheidungen, Direktor der Staatlichen Gemäldegalerie Dresden Professor Dr. Voss, mitzuteilen.[12]
Insofern rückt Wiesbaden durch den über viele Jahre von hier aus agierenden Hermann Voss bei diesem besonderen Raubzug der Kulturgüter ins Zentrum des Geschehens.

Schon bei der darstellenden Kunst konkurrierten auf den unterschiedlichen Ebenen bis in die höchste Spitze private und öffentliche Interessenten und diese wiederum jeweils auch untereinander um die wertvollsten Werke. Nicht anders war es bei den literarischen oder wissenschaftlichen Werken aus den Bibliotheken deportierter Juden. „Jüdisches Schrifttum und sonstige kulturelle und künstlerische Erzeugnisse jüdischen Schaffens sind sicherzustellen. Weitere Weisung wegen ihrer Behandlung folgt“, hieß es im Rundschreiben vom November 1941.[13]

Judenhäuser Wiesbaden, Schriftgut, Reichspogromnacht
Heydrich ordnet die zentrale Auswertung des in der Reichspogromnacht beschlagnahmten Schriftguts in seiner Behörde an
HHStAW 418 1564 (118)

Der Grund für das gestiegene Interesse und die Rivalitäten ist in dem eigenartigen Paradoxon zu suchen, dass quasi synchron mit der beginnenden Vernichtung des Judentums in Deutschland geradezu eine Welle der Judenforschung ausgelöst wurde – initiiert von den Mördern selbst.[14] Unter der verdeckten Ägide von Goebbels Propagandaministerium forschte dem Anschein nach wissenschaftlich wertfrei das schon 1935 gegründete „Institut zum Studium der Judenfrage“, später in „Antisemitische“ bzw. „Antijüdische Aktion“ umbenannt. In München forschte eine Außenstelle von Franks „Reichsinstitut für Geschichte des neuen Deutschland“ wie auch das in Frankfurt beheimatete, explizit so benannte „Institut zu Erforschung der Judenfrage“ zum gleichen Komplex. Letzteres gehörte zum umfassenden Aufgabenbereich von Alfred Rosenberg, der als Leiter des „Amts Rosenberg“, oder wie die offizielle Bezeichnung lautete, als „Beauftragter des Führers für die Überwachung der gesamten geistigen und weltanschaulichen Schulung und Erziehung“, der NSDAP den ideologischen Nährboden für das neue Deutschland bereiten sollte. Aber auch im Reichssicherheitshauptamt war man bald nach seiner Gründung im Jahr 1939 mit Juden nicht nur als Objekt der Vernichtung, sondern auch mit deren Erforschung befasst. Im Amt VII, „Weltanschaulichen Forschung“ oder auch „Gegnerforschung“, wurden die beschlagnahmten Werke nicht nur jüdischer Autoren ausgewertet. Bereits nach dem Novemberpogrom 1938 hatte Heydrich angeordnet, dass das gesamte bei den Aktionen beschlagnahmte Archiv- und Schriftgut aus jüdischem Besitz oder aus den Beständen der Kultusgemeinden zur Sichtung und Auswertung zentral an seine  Behörde zu übergeben sei. Ob dies umfassend befolgt wurde, sei dahingestellt. Auch hier war es eben nicht so, dass die verschiedenen Institute an einem Strang zogen, Konkurrenz bis hin zur gegenseitigen Bespitzelung prägten dieses Forschungsfeld der Nazis. Die primitive Propaganda von Streichers „Stürmer“ wurde von den Herren im RSHA nicht nur abgelehnt, sondern sogar als Gefährdung der eigenen Ziele gesehen. Sie setzten vielmehr auf einen „wissenschaftlichen“, „rational begründeten Antisemitismus“ und sahen ihre Aufgabe in einer „Mischung aus historischer Forschung und nachrichtendienstlicher Observation.“[15] Es wurde, wie es im vorläufigen Arbeitsplan der Forschungsstelle beim RSHA hieß, „keine Wissenschaft an sich (betrieben), sondern nur eine zweckbestimmte Überwachung der Erkenntnis des Gegners und seines politischen Verhaltens.“[16] Die Zuordnung des Instituts zur „Gegnerforschung“ war daher nur konsequent. Als Material dienten alle Buch- und Zeitschriftenveröffentlichungen, denen man habhaft werden konnte. Einen ganz neuen und umfassenden Quellenschatz konnte man nun mit den beginnenden Deportationen heben.

Da die Gestapo an den Deportationen und auch bei den Beschlagnahmungen unmittelbar beteiligt war, hatte auch das RSHA den ersten Zugriff auf die Schätze. Am 12. August 1942 richtete das RSHA ein Schreiben an alle Staatspolizeileitstellen mit der weiterzugebenden Anweisung, dass zum Aufbau einer Zentralbibliothek beim RSHA alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Buchbeschaffung genutzt werden müssten:

“Vor allem in den Fällen, in denen bei den laufenden Judenabschiebungen zu treffenden vermögensrechtlichen Maßnahmen festgestellt wird, dass ein Jude im Besitz einer Privatbibliothek grösseren Umfangs ist, die auch inhaltlich aus dem Rahmen des Alltäglichen herausfällt, ist vor der Übergabe der beschlagnahmten, eingezogenen oder verfallenen Vermögenswerte an den zuständigen Oberfinanzpräsidenten sofort das Amt VII des Reichssicherheitshauptamtes zu unterrichten. Dieses wird durch Fachkräfte die Bibliotheken sichten und die Auswahl der für die Arbeit der Sicherheitspolizei und des SD in Frage kommenden Bücher treffen.“

Die Finanzverwaltung sollte somit außen vor bleiben, die Oberfinanzpräsidenten seien – so hieß es – wegen der kostenlosen Überlassung „zu kontaktieren“. [17]

Bücher, an denen das RSHA kein Interesse hatte, sollten – so die Vereinbarung – anschließend dem ‚Amt Rosenberg’ angeboten werden.[18] Dass dies auch so funktionierte belegt ein Schreiben des Leiters des Finanzamts Wiesbaden an den Oberfinanzpräsidenten Kassel vom 30. April 1943. Darin heißt es:
“Die Geheime Staatspolizeistelle Frankfurt (Main) hat mir nach Sichtung der für das Reichssicherheitshauptamt bereit gestellten Bücher aus jüdischen Privatbibliotheken am 5.3.1943 mitgeteilt, dass ein Ankauf durch das Reichssicherheitshauptamt nicht in Betracht kommt.
Ich habe hierauf die bereitgestellten Bücher ordnungsgemäß dem Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg (…) angeboten. Nach Auswahl der von dort gewünschten Bücher, habe ich dieser Dienststelle 103 Bände zum Schätzungswert von 80,– RM überlassen.“
Schätzungswert von 80,– RM“ ist in dem Dokument – von wem auch immer – unterstrichen und mit einem Fragezeichen versehen, was wohl besagen soll, dass dieser Preis kaum dem realen Wert der Bücher entsprochen haben kann.

Bei der „Resteverwertung“ trat noch ein weiterer Interessent an das Wiesbadener Finanzamt heran, nämlich „Der Stürmer“. Man habe in Erfahrung gebracht, teilte man in einem Schreiben an die vorgesetzte Behörde in Kassel mit, dass im Amtsbezirk Kassel, „vor allem aber in Wiesbaden viele jüdische Bücher sichergestellt wurden“, für die keine weitere Verwendung bestünde. „Nachdem der Stürmer für seinen Aufklärungskampf gegen Alljuda vordringlich jüdische Bücher und Schriften auswertet, bitten wir Sie, uns eine Anzahl des dort liegenden Materials für unser Archiv zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Verpackungs- und Versandspesen werden selbstverständlich von uns übernommen.“[19] Der Oberfinanzpräsident wies den „Stürmer“ auf die vorgegebene Interessenshierarchie hin, betonte aber, dass er „keine Bedenken gegen einen unentgeltlichen Erwerb des sodann verbliebenen Restes an jüdischem Schrifttum (habe).“ Das Finanzamt Wiesbaden werde informiert und man solle sich doch direkt dorthin wenden.[20]

Auch Briefmarken wurden als eine Art Sondergut behandelt und waren zum Zwecke der Devisenbeschaffung vor der Verwertung durch die Finanzämter dem – so etwas gab es anscheinend wirklich – „Reichsbeauftragten für Papier- und Verpackungswesen“ anzubieten.[21]

 

An dem Tag, an dem die Juden verhaftet wurden oder die Aufforderung erhielten, sich zur Deportation an der Synagoge einzufinden, war der Raub ihres Vermögens im Allgemeinen schon weitgehend abgeschlossen. Jetzt ging es den Schergen der Gestapo nur noch darum, auch noch die letzten Habseligkeiten einzusammeln. Auch dafür waren strikte Anweisungen erarbeitet worden, die den Opfern in Wiesbaden „auf behördliche Anordnung“ von der Bezirksstelle der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland übergeben werden mussten. Für die letzte große, für den 1. September 1942 anberaumte Deportation, sind die entsprechenden Instruktionen erhalten geblieben.[22]

Die betroffenen jüdischen Mitbürger hatten sich bereits am Samstag den 29. August bis 13.00 Uhr in der Synagoge Friedrichstraße mit ihrem Gepäck einzufinden – „Einlass ab 10.00 Uhr“ hieß es, als ob es sich um ein mit vielen freudigen Erwartungen verbundenes Ereignis handle.

Die Gestapo gestattete die Mitnahme von 50 RM pro Person und drohte bei Verstoß gegen die Bestimmung mit „schärfsten staatspolizeilichen Maßnahmen“.

Im Weiteren wurde genauestens bestimmt, was mitgenommen werden durfte und was abzugeben bzw. zurückzulassen war. Neben dem Verbot Gegenstände mitzuführen, die, wie etwa Rasiermesser, eine Gefährdung der Aktion bedeuten konnten, ging es im Wesentlichen um die Sicherstellung materieller Werte.

„Die Mitnahme von Devisen, Wertpapieren, Sparkassenbüchern oder sonstigen Wertsachen, insbesondere von Gold- und Silbersachen aller Art ist strengstens verboten. Zugelassen ist lediglich die Mitnahme eines Eheringes für die verheirateten Personen. Etwaige Wertgegenstände, welche nicht mitgenommen werden, sind unter Beifügung eines Verzeichnisses in einen festen Umschlag oder Beutel zu tun und in das Sammlungslokal mitzubringen. Der Umschlag oder Beutel ist mit Name, Adresse, Kenn-Nummer und Kenn-Ort zu versehen.“
In einem weiteren Abschnitt ging es grundsätzliche um die Sicherung des Vermögens für den Staat, weshalb es untersagt war, irgendwelche Besitzteile noch schnell zu verschenken, zu verkaufen oder auch nur anderen Personen in Gewahrsam zu geben, denn mit der Übergabe der Deportationsankündigung galt „das gesamte Vermögen der zur Abwanderung bestimmten Personen … als beschlagnahmt“.

Zu diesem Zweck war bereits zuvor ein „amtliches Formular“ übergeben worden, eine „Vermögenserklärung“, in die noch zu Hause vor dem letztmaligen Verlassen der Wohnung alle verbliebenen Vermögenswerte „auf das Sorgfältigste“ eingetragen werden mussten. Diese Erklärung war mit allen dazu gehörigen „Beweisurkunden“, wie etwa Versicherungs- oder Mietverträgen, zur Sammelstelle mitzubringen.

Wer noch über Barvermögen, d.h. Bargeld oder Barguthaben bei Banken, von über 1.000 RM verfügte, war bei der Deportation nach Theresienstadt genötigt einen Heimeinkaufsvertrag abzuschließen. Diejenigen, die weniger besaßen mussten noch 25 % ihrer Barschaft an die Reichsvereinigung der Juden Deutschlands „spenden“, eine entsprechende Spende wurde auch von der anderen Gruppe erwartet. Bevor also die Reichsfinanzverwaltung sich des Vermögens bemächtigten konnte, gelangten die zuletzt noch durch Zwangsverträge bzw. Zwangsspenden eingetriebenen Gelder zuvor auf Umwegen in die Hände der Gestapo.

Der letzte Akt:
„Die Wohnungen sind zu verschließen. Sie müssen sauber sein. Die Schlüssel sind mit Anhängeschild mit Namen zu versehen und bei der Ankunft in dem Sammlungslokal abzugeben.
Jeder Teilnehmer hat ein Pappschild in der Größe von etwa 18×7 cm zum Umhängen vorzubereiten, auf dem deutlich Namen und Kenn-Nr. mit unverlöschbarer Tinte zu schreiben ist.“


Eine etwas andere Situation war dann gegeben, wenn die Juden sich nicht selbst bei einer Sammelstelle einzufinden hatten, sondern von den Wachmannschaften der Transporte in ihren Wohnungen abgeholt wurden. Es handelte sich dabei im Allgemeinen um Kräfte der Schutzpolizei, die Teil der ebenfalls Himmler unterstellten Ordnungspolizei waren.

Ein entsprechendes Merkblatt für die Wachmannschaften, von denen erwartet wurde, „dass sie mit der notwendigen Härte, Korrektheit und Sorgfalt diesen Befehl ausführen“, ist für Frankfurt erhalten geblieben. Die Anweisungen sind hier noch konkreter und noch detaillierter formuliert und sollen deshalb hier zumindest im Hinblick auf die Vorschriften zur Übernahme von noch vorhandenen Werten ausführlich zitiert werden:

„Sie verfahren folgendermaßen:
1. Sie begeben sich zu der festgelegten Zeit in die Ihnen zugewiesenen Judenwohnungen. Falls die Juden Ihnen den Eintritt verweigern und nicht öffnen, bleibt einer von Ihnen an der Wohnung, während der andere sofort das nächste Polizeirevier benachrichtigt.
In der Judenwohnung rufen Sie sämtliche Familienangehörigen zusammen und verlesen ihnen die Staatspolizeiliche Verfügung, die Ihnen ebenfalls mit dem Merkblatt ausgehändigt worden ist.
Die Juden haben nunmehr in einem Raum zu bleiben, den Sie ihnen anweisen. Ein zweiter Beamter bleibt während der ganzen Zeit mit den Familienangehörigen des Juden zusammen.“

Im Weiteren geht es um das Packen der Koffer und die mitzunehmenden bzw. zurückzulassenden Gegenstände. Anschließend:
„5. Gehen Sie mit dem Haushaltungsvorstand durch die Wohnung (auch Keller- und Bodenräume) und stellen fest, was an Lebensmitteln (leicht verderblich) und lebendem Inventar in der Wohnung ist. Diese Sachen tragen Sie, wenn sich das möglich machen läßt, mit dem Haushaltungsvorstand auf den Flur zusammen. Sie benachrichtigen die NSV und lassen die Sachen abtransportieren.
6. Wertgegenstände, Sparbücher, Wertpapier, Schmuckgegenstände und Bargeldbeträge, die über die Freigrenze hinausgehen, hat der Jude zusammenzutragen. Diese Gegenstände oder Werte sind von dem Beamten entgegenzunehmen, in ein Verzeichnis einzutragen und m einem Säckchen oder Umschlag zu verpacken. Dieses Behältnis ist zu verschließen und auf der Vorderseite mit Vor- und Zunamen, Wohnort und der Wohnung des Eigentümers zu versehen. Das Verzeichnis ist von dem Beamten und Juden auf seine Vollständigkeit zu prüfen und unterschriftlich anzuerkennen. Das, was mitgenommen wird, ist in dem Verhandlungsformular ebenfalls ersichtlich zu machen. Für jeden Haushaltungsvorstand oder selbständigen Juden ist die beigefügte Verhandlung auszufüllen und von dem Juden und Beamten mit seiner Unterschrift zu versehen. (…)
9. Sind Sie dann mit der Sichtung der Wohnung, Boden- und Kellerräume, die – wie ich noch einmal betonen muß -, nur gemeinsam mit dem jüdischen Haushaltungsvorstand vorgenommen werden darf, fertig, dann bringt ein Beamter die Juden zum befohlenen Sammelplatz.
Ich weise darauf hin, daß zu diesem Zeitpunkt aber auch alles in der Wohnung geregelt sein muß. Es ist zu beachten, dass
a) die Haustiere (Hunde, Katzen, Singvögel usw.) übergeben,
b) verderbliche Lebensmittel der NSV zur Verfügung gestellt sind,
c) das offene Feuer gelöscht ist,
d) Wasser- und Gasleitung abgestellt ist,
e) elektrische Sicherungen herausgeschraubt sind,
f) die Schlüssel der Wohnungen zusammengebunden und mit einem Anhängeschild versehen sind, auf dem Name, Wohnort und Straße des Juden vermerkt, und
g) die Juden, soweit möglich, vor Abgang nach Waffen, Munition, Sprengstoffen und Gift durchsucht sind,
h) die Vermögenserklärung ausgefüllt und unterschrieben ist.
10. Nach Verlassen der Wohnung ist der Zugang zur Wohnung von dem Beamten zu verschließen und zu versiegeln.
11. Bei der Überstellung im Sammelraum sind zugleich die in Verwahr genommenen Gegenstände und Werte, die Formulare, Merkblätter, Beschlagnahmeverfügungen und die Verhandlungen abzuliefern.
12. Ausschreitungen sind auf jeden Fall zu verhindern.“

Mit der Enteignung auch der letzten Habe war der Jude als ein bürgerliches Subjekt bereits endgültig vernichtet. Auch den kleinen Koffer und die wenigen Habseligkeiten, die man noch auf dem Leibe trug, wurden nach Ankunft im Lager bald genauso geraubt, wie der kleine verbliebene Rest des Lebens auch.

Stand: 19. 11. 2019

 

 

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Anmerkungen:

 

[1] HHStAW 519/2 1373 (1-4), darin auch der Schnellbrief des Reichsministers der Finanzen (RdF) vom 4.11.1941.

[2] Die hier getroffene Festlegung über die Rolle der kommunalen Wohnungsbehörden wurde im September 42 noch einmal ausdrücklich bestätigt. Siehe HHStAW 519/2 1373 (43).

[3] HHStAW 519/2 2392. In einem späteren Schreiben vom 16. Januar 1943 hatte man diese Mitsprache, vermutlich weil die kommunalen Behörden des Öfteren übergangen worden waren, im Ablauf noch einmal präzisiert, um die Vermietungen zu beschleunigen: „Der Generalbevollmächtigte für die Reichsverwaltung hat auf mein Schreiben [siehe oben] vom 23. September 1942 (…) gebeten, die Gemeindebehörden (Oberbürgermeister, Landräte) bei der Vergebung der Judenwohnungen in Häusern, die durch den Verfall oder Einziehung Reichseigentum geworden sind, (…) zu beteiligen. Nur diese Behörden können den allgemeinen Wohnungsbedarf in den einzelnen Gemeinden überblicken.

Ich bestimme deshalb Folgendes:

Sollen Judenwohnungen in Häusern, die durch Verfall oder Einziehung Reichseigentum geworden und nicht für Zwecke der allgemeinen Beamtenwohnungsfürsorge bestimmt sind, vermietet werden, so ist der in Aussicht genommene Mieter vor Abschluss des Mietvertrags dem zuständigen Oberbürgermeister oder Landrat mitzuteilen. Geht auf diese Mitteilung binnen 10 Tagen kein anderer Vorschlag ein, so kann der Mietvertrag mit dem in Aussicht genommenen Mieter abgeschlossen werden“.

[4] HHStAW 519/2 1373 (3). Einen Satz Vordrucke, die von dem in solchen Angelegenheiten bereits sehr erfahrenen Finanzamt Moabit-West in Berlin verwendet wurden, hatte man dem Schreiben beigefügt.

[5] Ausstellungskatalog Legalisierter Raub, S. 53 f. Zu diesem Zeitpunkt war von dem im Rahmen der großen Deportationen geraubten Gut nur noch wenig vorhanden. Die hier genannten Gegenstände stammten von dem erst später verhafteten und während der Haft ums Leben gekommenen Halbjuden, dem Gießener Professor Franz Soetbbeer.

[6] HHStAW 519/2 2393 vom 14. August 1942. Ob man auch bei dem Oberfinanzpräsidenten Werth darauf bestanden hatte, ist kaum anzunehmen.

[7] HHStAW 519/2 2393 vom 31. August 1942. Am 27. März 1943 wurde vom Oberfinanzpräsidenten Kassel dem dortigen Finanzamt eine Liste über beschlagnahmte Fotoapparate aus jüdischem Besitz mit der Bitte übergeben, diese möglichst bald zu „angemessenen Preisen“ zu veräußern, siehe ebd. Ähnlich Anweisungen wird es auch für die anderen Finanzämter gegebnen haben.

[8] HHStAW 519./22393 vom 21. und 15. April 1943.

[9] HHStAW 519/2 2393 vom 27. März 1943.

[10] HHStAW 519/2 1373 (3).

[11] Zur Karriere und zur Wirkung von Hermann Voss siehe die Dissertation von Isselt, Kathrin, Hermann Voss – Direktor der Gemäldegalerie Dresden und ‚Sonderbeauftragter für Linz’, Köln 2010.

[12] HHStAW 519/2 2393 vom 16. Juli 1943.

[13] HHStAW 519/2 1373 (4).

[14] Siehe dazu die grundlegende Arbeit von Rupnow, Dirk, Judenforschung im Dritten Reich, Wissenschaft zwischen Politik, Propaganda und Ideologie, Baden-Baden 2011, hier i.B. S. 63-124.

[15] Rupnow, Judenforschung, S. 112 f.

[16] Vorläufiger Arbeitsplan des Amtes III, o.D., zit. nach Rupnow, Judenforschung, S. 113.

[17] HHStAW 519/2 2393 vom 12. August 1942.

[18] HHStAW 519/2 2393 vom 10. September 1942.

[19] HHStAW 519/2 2393 vom 23. Februar 1943.

[20] HHStAW 519/2 2393 vom 13. März 1943.

[21] HHStAW 519/2 2393 vom 1. Oktober 1943.

[22] Bembenek/Ulrich, Widerstand und Verfolgung, S. 301, Nr. 175. Ein Faksimile dieses Anweisungsblattes findet sich im Katalog zur Ausstellung Juden in Wiesbaden, S. 67.