Wie alle anderen hatten auch die jüdischen Immobilienbesitzer Anfang der 1930er Jahre noch unter den Folgen der Weltwirtschaftskrise zu leiden, nach dem Machtantritt der Nazis wurden sie aber dann auf vielfältige Weise gegenüber den volksdeutschen benachteiligt, im Besondern in steuerlicher Hinsicht.[1] Steuernachlässe oder – stundungen wurden, obwohl vom Gesetz bei krisenbedingten Mietmindereinnahmen eigentlich vorgesehen, nicht oder nur selten gewährt. Stattdessen drängte man von Amtswegen, gesetzliche Schutzvorschriften missachtend, auf Vollstreckung der von Gläubigern geforderten Zwangsversteigerungen. 1938 wurde diese an vielen Orten bereits praktizierte Diskriminierung rechtlich legitimiert. Auch andere Gesetzesinitiativen sorgen in diesem Jahr bereits vor der Reichspogromnacht dafür, dass sich die Situation jüdischer Hauseigentümer weiter verschlechterte, egal ob sie an ihrem Eigentum festhalten oder es verkaufen wollten bzw. mussten. Zwar musste ein solcher Verkauf erst ab Mai 1938 gemeldet und kurz darauf durch die Gauleiter genehmigt werden – offiziell musste er „gehört“ werden,[2] was aber faktisch meist nichts anderes bedeutete als sein erforderliches Plazet. Mit der „Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens“ vom 3. Dezember 1938 wurde eine Genehmigungspflicht bei Verkäufen dann gesetzlich festgeschrieben, ebenso bei Vermietung und Verpachtung.
Von größerer unmittelbar praktischer Bedeutung war in diesem Zusammenhang allerdings das Verbot für Juden, weiterhin als Makler oder Hausverwalter tätig zu sein. Weder die nun oft von der DAF eingesetzten Hausverwalter, [3] noch die arischen Makler werden die Interesse ihrer jüdischen Mandanten im Auge gehabt und deren Vertrauen genossen haben. Angesichts der durch die „Sühneforderung“ verschärften finanziellen Situation wäre gerade das notwendig gewesen, denn viele waren gezwungen sich von dem bis zuletzt als relativ sicher angesehenen Immobilienbesitz zu trennen, um so die nötigen liquiden Mittel aufbringen zu können.[4]
Inzwischen hatten Behörden und auch Parteigliederungen auch in Wiesbaden versucht sich einen Überblick über den jüdischen Immobilienbesitz zu verschaffen. Eine erste Zusammenstellung enthält das Jüdische Adressbuch von 1935, in dem auf 12 Seiten 404 Wohngrundstücke in jüdischem Besitz aufgeführt sind.[5] Es existieren darüber hinaus zwei weitere Listen in den Akten der Finanzbehörden im HHStAW, die beide ohne Datum sind und auch inhaltlich nicht übereinstimmen. Eine dritte Liste befindet sich im Stadtarchiv Wiesbaden. In dieser 1948 vom Vermessungsamt der Stadt erstellten Liste wurde versucht, alle Grundstücke zu erfassen, die im Zeitraum von 1933 bis zum Kriegsende irgendwann in jüdischem Besitz waren.
In der ersten sechsseitigen Liste im HHStAW, die den Titel „Verzeichnis der jüdischen Häuser in Wiesbaden“ trägt, sind insgesamt 176 Anschriften mit den Namen der Eigentümer versehen.[6] Es scheint sich hierbei um eine vorbereitende Zusammenstellung zu handeln, die weiter überarbeitet wurde und auch entsprechende handschriftliche Anmerkungen trägt. Mit einem ‚Kringel’ sind all die Anschriften markiert, die nach Ansicht des Bearbeiters fälschlicherweise aufgenommen worden waren, Häuser, die sich nicht oder auch nicht mehr in jüdischem Besitz befanden. Mit Häkchen sind die übrigen versehen. Zudem wurden Namen ergänzt oder abgeändert, andere Anmerkungen verweisen auf den gegenwärtigen Status, wie etwa „soll verkauft sein“ oder „in Arbeit“.
Die zweite Liste im HHStAW, tituliert mit „Verzeichnis über die im jüdischen Besitz befindlichen Grundstücke“, darüber handschriftlich eingefügt „Liste III“,[7] enthält die gekringelten Adressen nicht mehr, ist somit das Ergebnis einer Bereinigung. Für die gestrichenen Anschriften sind andere, besonders aus den Vororten, hinzugefügt. Bierstadt, Erbenheim, Dotzheim und Schierstein waren in der vorherigen Liste gar nicht enthalten. Insgesamt handelt es sich in dieser Aufstellung um 163 Grundstücke, davon 38 in Vororten.[8]
Einen weit umfassenderen Überblick über den jüdischen Grundbesitz in dieser Zeit ermöglicht die im Jahre 1948 erarbeitete Zusammenstellung des Städtischen Vermessungsamts.[9] Sie enthält neben den 445 Hausgrundstücken in der Innenstadt auch jüdische Eigentumsrechte an unbebauten Grundstücken, auch primär in den Vororten. Weitere 73 Hausgrundstücke in eben diesen Vororten, dazu auch die in den neu hinzugekommenen Vororten wie Kastel und Kostheim, sind ebenfalls aufgeführt.
Das Wesentliche an diesem Dokument besteht aber darin, dass es sich hier nicht nur um eine Bestandsliste handelt, sondern darin auch der Eigentumstransfer dieser jüdischen Grundstücke während der NS-Zeit festgehalten ist. Vermerkt wurde zudem, welchen Einheitswert sie 1935 und zu einem späteren Termin hatten, wie sie im Grundbuch und im Kataster verzeichnet sind und welche Größe sie hatten. Von besonderem Interesse ist aber der Eintrag, wann und zu welchem Preis sie verkauft wurden. Außerdem wurde festgehalten – und das war vermutlich der eigentliche Zweck der Zusammenstellung – in welchem baulichen Zustand sich die Gebäude befanden, ob sie im Krieg zerstört worden waren bzw. mit welchem Grad der Beschädigung sie diesen überstanden hatten.[10]
Insgesamt sind hierin allein für die Innenstadt Wiesbaden, d.h. ohne die Vororte wie Biebrich oder Schierstein, 449 Wohnhäuser aufgelistet. Bei der Hälfte, bei 226 Häusern hatte kein privater Eigentumswechsel stattgefunden, was aber keineswegs bedeutet, dass diese tatsächlich im Besitz der Eigentümer verblieben waren. Die Verwaltung und Verwertung der Immobilien war auch in den übrigen Fällen spätestens mit den beginnenden Deportationen durch Verfall, Entzug oder Beschlagnahme zumeist der Liegenschaftsstelle des Finanzamts übertragen worden, das diese als ‚Treuhänder’ verwaltete. Nur hatte noch keine formale Eigentumsübertragung durch den entsprechenden Eintrag im Grundbuch stattgefunden. Hier stellten sich mitunter schwierige rechtliche Fragen bezüglich der wirklichen, mitunter sehr komplizierten Besitzverhältnisse oder auch der Erbfolge. In Anbetracht der Tatsache, dass viele Miteigentümer oder Erbberechtigte das Land bereits verlassen hatten, war die Klärung solcher Fragen durch die Amtsgerichte, die für die Grundbücher zuständig waren, eine sehr zeitaufwändige Angelegenheit. Es bedurfte allerdings auch der Courage der zuständigen Richter, die von den Parteistellen oder den Finanzbehörden geforderten Umschreibungen bis zur Klärung offener Fragen zurückzustellen. Ein solcher couragierter Vertreter der Justiz war in Wiesbaden unzweifelhaft der Oberamtsrichter Schmidt von Rhein, der immer wieder solche Enteignungen zu verzögern wusste.[11]
Bei der andren Hälfte hat ein solcher Eigentumswechsel stattgefunden, allerdings ist hier zu bedenken, dass zumindest in den ersten Jahren auch Juden von anderen Juden Immobilien kauften. Wenn jemand auswanderte, dann wird er froh gewesen sein, wenn er sein Haus einem Leidens- und Glaubensbruder, vielleicht sogar einem Familienmitglied überlassen konnte. So übernahmen z. Bsp. die Schwiegereltern von Arnold Kahn, Felix und Jenny Kaufmann, 1937 deren Haus in der Adolfsallee, als dieser mit seiner Familie in die USA emigrierte.[12] Dennoch wird man davon ausgehen können, dass es sich bei dem weit überwiegenden Teil der Verkäufe um Arisierungen gehandelt hat, bei denen die deutschen Volksgenossen ohne große Gewissensbisse die Notlage der Verkäufer zum eigenen Vorteil nutzten.
Entsprechend spiegeln die jährlichen Verkaufszahlen unmittelbar den Emigrationsdruck wieder. So wurden
1933 8 Häuser
1934 13 Häuser
1935 16 Häuser
1936 29 Häuser
1937 22 Häuser
1938 45 Häuser
1939 84 Häuser
1940 1 Haus
1941 2 Häuser
verkauft. Danach kamen keine Eigentumsübertragungen mehr zustande.
Bei den 223 verkauften Immobilien wiederum lag bei etwa der Hälfte, nämlich bei 110 der Verkaufspreis unter dem Einheitswert von 1935, vom Verkehrswert der Immobilien ganz zu schweigen. Bei vielen Häusern, auch bei den nicht auf der Verkaufsliste stehenden, wurde in den Jahren 1936 bis 1939 noch einmal eine Neubewertung durch die sog. Feldgerichte, eine spezifisch nassauische Bezeichnung für die jeweiligen Ortsgerichte, vorgenommen. Bei den insgesamt 188 Fällen wurde der Wert 121 Mal gegenüber dem Einheitswert angehoben, bei 67 wurde er gemindert. Wie sich die zum Teil erheblichen Differenzen der Bewertung in beide Richtungen erklären, ob sie tatsächlich vom baulichen Zustand bestimmt oder aber politisch gelenkt waren, lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Bei 99 der verkauften 223 Häuser hatte eine solche Neutaxierung stattgefunden, in 53 Fällen lag der Verkaufspreis auch unter dieser Neubewertung.
Vergleicht man allerdings insgesamt die Summe der Einheitswerte von 1935 der verkauften Immobilien mit der Summe der gezahlten Preise, so ergibt sich dabei fast eine Übereinstimmung. Die Einheitswertsumme ergibt 10.431.000 RM, die der gezahlten Preise 10.527.645 RM. Die Zahlen zeigen zum einen, welchem Umfang allein in Wiesbaden die Arisierung auf dem Grundstücksmarkt hatte, zum anderen ergibt sich zumindest für diese Stadt, dass man sich wenn schon nicht am Marktwert, im Schnitt zumindest am geringeren Einheitswert der Gebäude orientierte.[13]
Für Wiesbaden liegt eine weitere Zusammenstellung der Wohngrundstücksverkäufe vor, die offensichtlich auf Geheiß der Militärverwaltung im Jahr 1946 erarbeitet wurde.[14] In ihr werden Verkäufe, die bis zum Sommer 1941 stattgefunden hatten, aufgelistet. Auf welcher Dokumentenbasis dies geschah, geht aus der Quelle nicht hervor. Es wird jeweils nur auf Schreiben vom Juli bzw. August 1941 verwiesen. Vermutlich handelt es sich hier um eine Zusammenfassung der von den verschiedenen Wiesbadener NSDAP-Zellen abgegebenen Meldungen über arisierte Häuser. Gauleiter Sprenger hatte in einem Brief vom 8. Juli 1941 an alle Kreis- und Ortsgruppenleiter gefordert, dass ihm wegen der nicht immer gezahlten Abgeltungsleistung[15] an das Reich, alle bisher stattgefundenen Eigentumsübertragungen aus jüdischem Hausbesitz zu melden seien. In einem weiteren Schreiben der Ortsgruppenleitung (OGL) wird diese Aufforderung von der NSDAP-Ortsgruppe zwei Tage später an die Zellenleiter weitergegeben.[16]. Die entsprechenden Meldungen der verschiedenen Zellen- und Blockleiter liegen in den Akten zum Teil noch urschriftlich vor und stimmen mit der Nachkriegsliste überein. Allerdings beruht diese Liste offensichtlich auf weiteren Meldungen, die nicht mehr vorhanden sind:[17]
„Becht, K.
Mainz
erwarb des Haus Schlichterstr. 11 v. dem jüdischen Besitzer Stern lt. Schr. v. August 41“
EW 1935: 29.900 RM, EW 1939: 30.000 RM, Verkaufspreis 1939: 39.900 RM
„Caspar
von auswärts
erwarb des Haus Goethestr. 12 v. d. jüd. Besitzer Kahn lt. Schr. v. August 1941“
EW 1935: 40.600 RM EW 1939: 40.000 RM kein Verkauf eingetragen
„Fendins, Dr
erwarb des Haus Adolfsallee 30 v. d. jüd. Besitzer F. Kaufmann lt. Schr. v. 29.7.41“
EW 1935: 40.600 RM EW 1939: — Verkaufspreis 1937: 40.025 RM
„Rückert
Reg. Rat i. R.
erwarb das Haus Albrechtstr. 17 aus jüd. Besitz lt. Schr. v. 29.7.41“
EW 1935: 37.100RM EW 1939: 40.000 Verkaufspreis 1939: 45.000 RM
„Mäckler, Dr.
Wiesbaden Adelheidstr.
erwarb das Haus Bahnhofstr. 31 von dem jüd. Inhaber Simon lt. Schr. v. 21.7.41“
„Obermeier u. Holschier
Wiesbaden
erwarb die Weinhandlung Bahnhofstr. 31 von dem jüd. Inhaber Simon lt. Schr. v.21.7.1941“[18]
EW 1935: 44.300 RM EW 1941: 74.000 RM Verkaufspreis 1939: 54.000 RM
„Oberseiter u. Richter
Wiesbaden
erwarb die Weinhandlung Bahnhofstr. 38 von dem jüd. Inhaber Simon lt. Schr. v. 21.7.1941“
EW 1935: 40.000 RM EW 1939: — kein Verkauf eingetragen
„Ehmer
Wiesbaden-Biebrich Milchstr. 4
Zwangsverwalter des Hauses Rheinbahnstr. 3, dessen Besitzer Jude Weintraub war lt. Schr. v. 21.7.41“
EW 1935: 29.900 RM EW 1939: — kein Verkauf eingetragen
„Istikian
Wiesbaden Zigarettenfabrikbesitzer
erwarb das Haus Adolfstr. 10 des jüd. Besitzers Weintraub lt. Schr. v. 21.7.41“
„Schmidt, Dr.
Wiesbaden Rheinbahnstr. 5
Verwalter des jüd. Hauses Adolfstr. 10 v. Weintraub, Pg. lt Schr. v. August 1941“
EW 1935: 80.100 RM EW 1939: — kein Verkauf eingetragen
„Adolf, Dr.
Wiesbaden Marktstrasse, Rechtsanwalt
Oberverwalter des Hauses Bahnhofstr. 17 das dem (unleserlich) Berlin unterstand – Besitzer franz. Jude.“[19]
„Trimborn, Dr.
Wiesbaden
erwarb das Haus Bierstadterstr. 4 der Jüdin Baer lt. Schr. v. 25.7.1941“
EW 1935: 53.600 RM EW 1939: 52.000 RM Verkaufspreis 1939: 47.500 RM
„Linde Wiesbaden
Gesellschaft für Eismaschinen
erwarb das Haus Parkstr. 14 v. d. Besitzer Halbjude Borgmann lt. Schr. v. 25.7.41“[20]
„Stemmler, Dr.
Wiesbaden
Pg- erwarb das Haus Uhlandstr. 8 von dem jüd. Besitzer Marxheimer lt. Schr. v. 22.7.1941“
EW 1935: 28.300 RM EW 1939: 34.000 RM kein Verkauf eingetragen
„Stratemeyer, Dr.
Wiesbaden
Pg – erwarb das Haus Alwinenstr. 28 von dem jüd. Besitzer J. Blumenthal lt. Schr. v. 22.7.41“
EW 1935: 33.000 RM EW 1939: — Verkaufspreis 1938: 37.000 RM
„Beck
Wiesbaden Chausseehaus, Forstmeister
erwarb das Haus Beethovenstr. 13 d. Jüd. Besitzers W. S. Siegel lt. Schr. v. 22.7.41“
EW 1935: 26.400 RM EW 1939: 20.000 RM Verkaufspreis 1939: 21.000 RM
„Böhnke
Wiesbaden
erwarb das Haus Viktoriastr. 39 des jüd. Besitzers Weiss lt. Schr. v. 23.7.41“
EW 1935: 17.200 RM EW 1940: 33.000 RM Verkaufspreis 1939 28.000 RM
„Hausen von
Pg. – erwarb das Haus Langenbeckplatz 3 des jüd. Besitzers Dr. Hammerschmidt lt. Schr, v. 23.7.41“[21]
Mathising
Wiesbaden
erwarb das Haus Langenbeckplatz Nr. 3 von dem jüd. Besitzers Vorsanger lt. Schr. v. 23.7.41
EW 1935: 28.800 RM EW 1939: 32.000 RM Verkaufspreis 1939: 35.000 RM
„Jütting
Wiesbaden
erwarb das Haus Viktoriastr. 15 von dem jüd. Besitzer Riffel lt. Schr. v. 23.7.1841“[22]
„Weber
Wiesbaden
erwarb das Haus Viktoriastr. 15 von dem jüd. Besitzer Kronenberg lt. Schr. v. 23.7.41“[23]
„Dransfeld, O. C.
Wiesbaden, Amtsgerichtspräsident i.R.
erwarb das Haus Bismarckplatz 5 d. jüd. Besitzers Dr. med. Hirschfeld lt. Schr. v. 22.7.41“
EW 1935: 42.500 RM EW 1939: — Verkaufspreis 1938: 50.000 RM
„Brümmer, Dr.
Senator, Wiesbaden
erwarb das Haus Bismarckplatz 6 d. jüd. Besitzers Dr. med. Tendlau lt. Schr. v. 22.7.41“[24]
EW 1935: 27.000 RM EW 1939: — kein Verkauf eingetragen
Welche Vermögenswerte damit zu welchen Preisen angeeignet wurden, geht aus dieser Liste ursprünglich nicht hervor und konnte nur indirekt durch einen Listenvergleich mit der Liste des Vermessungsamts ansatzweise erschlossen werden.
Deutlich wird zunächst, mit welcher Vorsicht solche Vergleiche vorgenommen werden müssen. Fehler in den Listen sind ganz offensichtlich, vermutlich sind die Meldungen der Blockwarte eher anzuzweifeln als die der Behörden aus der Nachkriegszeit, die vermutlich auf Grundbuchaufzeichnungen basieren. Auffällig ist im Besonderen, dass mehrfach von den Zellen gemeldete Verkäufe nicht in der Liste des Vermessungsamtes erscheinen, hier sogar nach Angaben der NSDAP jüdischer Grundbesitz völlig fehlt. Auch werden in den Aufstellungen mehrfach jeweils unterschiedliche Hausbesitzer genannt. Dennoch muss man bei aller gebotenen Vorsicht konstatieren, dass nur in drei Fällen der Verkaufs- bzw. Kaufpreis unter dem Einheitswert von 1935 lag. Zum damals aktuellen Verkehrswert fehlen leider die Angaben. Es muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass in Erwartung auf einen deutschen Sieg – und davon gingen die Erwerber selbstverständlich aus – die Käufer auf eine erhebliche Wertsteigerung dieser Immobilien in einem unzerstörten und die ganze europäische Wirtschaft beherrschenden, aufblühenden Deutschland spekuliert haben werden.
Der Finanzminister hatte – vermutlich von sich selbst auf andere schließend oder auch nur, weil er seine „Pgs“ hinreichend kannte – in der „Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben“ vom 11. Februar 1939 schon vorsorglich gewarnt, „dass bei der Entjudung des Grundbesitzes ebenso wie bei der Entjudung der gewerblichen Wirtschaft keine ungerechtfertigte Bereicherung einzelner Privatinteressenten“ stattfinden dürfe. „Bezüglich der Persönlichkeit des Erwerbers ist bei der Genehmigung jedes Grundstückgeschäfts darauf zu achten, dass nicht einer volkswirtschaftlich unerwünschten Spekulation mit Grundstückswerten Vorschub geleistet wird,“ heißt es weiter. Deswegen wird für die Preisfestsetzung folgende Orientierung gegeben: „Veräusserungsverträge sind daher grundsätzlich nur zu genehmigen, wenn der Kaufpreis sich einigermassen im Rahmen des Verkehrswertes hält. Dieser wird bei Grundstücken regelmäßig nicht unter dem Einheitswert liegen.[25] Ausnahmen können sich bei sog. Bauland ergeben. Andererseits kann er, je nach Lage des Einzelfalles, auch erheblich über dem Einheitswert liegen. Werden Verträge vorgelegt, bei denen der Preis erheblich aus dem Rahmen des Verkehrswertes herausfällt, so ist die Genehmigung nur unter Auflage zu erteilen, dass der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und einem mässigen Verkehrswert als Ausgleichszahlung an das Reich gezahlt wird.“ Man stellte sich vor, dass etwa 70 % dieses „ungerechtfertigten Entjudungsgewinns“ in Form einer Ausgleichsabgabe an den Staat fließen sollte, weil der derzeitig geringe Marktwert der Häuser und Grundstücke nach der erfolgreichen „Entjudung“ erheblich steigen werde.
Eine weitere Überlegung spielte bei der Richtlinie zur Preisgestaltung eine Rolle. Es dürfe „keine völlige Entwertung des jüdischen Vermögens eintreten“. Es sei vielmehr „darauf zu achten, dass dem Juden zur späteren Finanzierung seiner Auswanderung gewisse Barmittel verbleiben. Daneben wird der jüdische Veräusserer den Verkaufserlös in weitem Umfang zur Abdeckung von öffentlichen und privaten Lasten und zur Bereitstellung seines Lebensunterhalts verwenden müssen, für den sonst letzten Endes die öffentliche Fürsorge aufkommen müsste.“ [26]
Zynisch gesprochen ‚kümmerte’ sich der NS-Staat also um ‚seine’ Juden, indem er halbwegs angemessene Verkaufspreise für deren Immobilien forderte, sie zugleich zwang die Verkaufserlöse auf einem Sicherungskonto festzulegen, um anschließend einen kleinen monatlichen Betrag davon für das noch kurze Leben zu gewähren, ohne dabei dem völkischen Staat auf der Tasche zu liegen. Das ‚Unverbrauchte’ konnte er sich am Ende immer noch aneignen.
Offensichtlich war man in den unterschiedlichen Kommunen mit dieser Vorgabe zur Preisgestaltung sehr unterschiedlich verfahren, sicher auch abhängig davon, welchen Stand die jeweiligen Parteifunktionäre gegenüber den kommunalen Behörden hatten. Zwar sollten die regionalen Parteistellen nur gutachterlich tätig werden und das Verfahren selbst den staatlichen bzw. kommunalen Behörden überlassen, aber diese Regelung verkannte völlig die Machtstellung und den Einfluss der Partei, i. B. der Gauwirtschaftsberater, die in vielen Städten Einfluss auf den Kaufpreis, Inhalt der Verträge und natürlich auch auf die Auswahl der Käufer hatten.[27] Augenscheinlich wollte auch der Wiesbadener Gauwirtschaftsberater seinen Einfluss im „Entjudungsprozess“ gerade auch im Grundstückswesen sichern. So schrieb er am 11.Februar 1939 unmittelbar nach der Veröffentlichung des Durchführungserlasses quasi als Begleitschreiben an alle Kreiswirtschaftsberater:
„Betrifft: Entjudung
Als Anlage übersende ich Ihnen eine Abschrift des ersten Durchführungserlasses des Reichswirtschaftsministers über den Einsatz jüdischen Vermögens. Ich bitte die Kreiswirtschaftsberater, besonders die Ausführungen unter V zu beachten. Es ergibt sich daraus, dass auch für die Grundstücke die Beteiligung der Partei in gleichem Umfange wie bei der Entjudung gewerblicher Betriebe gesichert ist.
Die Stellungnahme der Kreiswirtschaftsberater ist in Zukunft in allen Fällen über mich zu leiten, die ich dann der höheren Verwaltungsbehörde weitergebe. Ganz besonders bitte ich zu beachten, dass die Partei ihre Stellungnahme binnen 2 Wochen abzugeben hat.
Nähere ausführliche Mitteilung an die Kreiswirtschaftsberater erfolgt in Kürze, gegebenenfalls im Rahmen einer besonderen Kreiswirtschaftsberater-Tagung. Soweit bei Ihnen Kaufverträge vorliegen, sind sofort alle Vorarbeiten in die Wege zu leiten, die die umgehende Abgabe Ihrer Stellungnahme ermöglichen.“[28]
Dementsprechend sind auch hier in Wiesbaden relativ viele „Pgs“ zum Zuge gekommen und auch einige der anderen Käufer mit staatsnahen Berufen werden die notwendigen Beziehungen gehabt haben. Hausverwalter, mit dem Vorteil direkt an der Quelle zu sitzen, haben sich offensichtlich ebenfalls bedient.
Mit Kriegsbeginn und mit den ab 1941 beginnenden Deportationen ergab sich eine neue Situation. Wie sollte der Staat mit dem ihm nun massenhaft meist auf Grund der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz „verfallenen“ Liegenschaften umgehen. Dieses – weniger euphemistisch ausgedrückt – geraubte Gut schuf ungeheure Begehrlichkeiten, zum einen von Käufern, die bisher nicht zum Zug gekommen waren, zum anderen von Mietern, die das gegeben Versprechen, die vielen schönen Judenwohnungen sollten den deutschen Volksgenossen zur Verfügung gestellt werden, endlich eingelöst sehen wollten.
Über die Motive, die die NS-Führung dazu bewogen hatte, am 24. April 1942 eine Verkaufssperre für diese Wohngrundstücke zu erlassen,[29] kann man nur spekulieren. Möglicherweise spielten ökonomische Gründe eine Rolle, weil man angesichts der ungeheuren Angebotsausweitung zurecht einen Preisverfall am Immobilienmarkt befürchtete. Vermutlich waren auch politische Motive dafür maßgebend, denn auch dem einfachen Volksgenossen wäre aufgefallen, dass zwar dem „raffenden Juden“ sein Eigentum genommen worden war, es aber offensichtlich noch immer raffende Hände gab, die nicht nur den propagierten nationalen Sozialismus verhinderten, sondern auch die gängige antisemitische Propaganda ad absurdum führten. Einen Kauf solcher Gebäude zu Renditezwecken wollte man in jedem Fall verhindern.[30]
Vordergründig gab man die Fürsorge für „die im Feld stehenden Soldaten“, die durch ihre Abwesenheit keine Chance zur Teilnahme an diesem Wettbewerb hätten, als eigentliche und auch nachvollziehbare Begründung an. Dennoch erzeugte diese Regelung erheblichen Missmut. Viele hatten schon seit geraumer Zeit sich um solche Immobilien bemüht, manche standen sogar unmittelbar vor Vertragsabschluss, was den Behörden einigen Ärger machte.
Dass diese angebliche Fürsorge für die Männer an der Front die dahinter verborgende Klientelpolitik für die eigenen Leute nur dürftig kaschierte, wird klar, wenn man die sieben Ausnahmebestimmungen betrachtet.
An erster Stelle werden genannt „Versehrte des gegenwärtigen Krieges, versorgungsberechtigte Kriegsdienstbeschädigte des [Ersten – K.F.] Weltkriegs, versorgungsberechtigte Kämpfer für die nationale Erhebung und versehrte und rentenberechtigte Spanienkämpfer und Freikorpskämpfer“ und deren Hinterbliebene. Auch Umsiedler und Auslandsdeutsche sollten Gelegenheit zum Kauf haben.
Eine zweite Ausnahmekategorie bildete der Partei- und Behördenbedarf, etwa für „dringende wehrwirtschaftliche oder versorgungswirtschaftliche Zwecke“. Auch der Bedarf an Diensträumen für die öffentliche Verwaltung, die NSDAP oder für die Beamtenwohnungsfürsorge erlaubte den Ankauf durch die entsprechende Behörde bzw. die Parteiinstitution. Allerdings wurde diese Bestimmung bereits im August 1942 durch das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum wieder aufgehoben.[31] Nun musste der Anspruch von interessierten Behörden oder Parteiorganisationen irgendwie mit deren „dringenden kriegs- bzw. versorgungswirtschaftlichen Zwecken“ legitimiert werden. Dass eine angemessene Wohnung für den Leiter eines solchen Amtes eben auch solchen Zwecken diente, war dann nur noch eine Frage der weiteren Interpretation.[32]
Die weiteren Bestimmungen bezogen sich auf eher wirtschaftliche Aspekte. So wollte der Fiskus die Liegenschaften loswerden, die nur Ballast waren, etwa „unwirtschaftliche oder verwahrloste“ Grundstücke, überschuldeter Grundbesitz, aber auch sehr wertvolles Grundeigentum ab einer Grenze von 200.000 RM, mit deren Verkauf die klamme Staatskasse zu füllen war.
Zuletzt beanspruchte auch der Finanzminister, aber per besonderem Erlass im Einzelfall, Grundbesitz nach eigenem Gutdünken zum Verkauf freizugeben.
Alle bisher nicht abgeschlossenen Kaufanträge wurden vom Oberfinanzpräsidenten Kassel an die untergeordneten Finanzämter mit der Maßgabe zurückgeschickt, diese im Hinblick auf die neue Verordnung zu überprüfen und bei positiver Begutachtung erneut vorzulegen.
Private Antragsteller versuchten nun in ihren Anträgen irgendwie diesen Kriterien gerecht zu werden.
Schon ein halbes Jahr nach dem Erlass der Verordnung mussten vom Oberfinanzpräsidenten Kassel umfassende Erläuterungen zu den Vorschriften gegeben werden. Darin wurde zunächst klargestellt, dass aus der Zulässigkeit eines Verkaufs keineswegs ein Anspruch auf einen Kauf abgeleitet werden könne. Auch hier stellte man wieder die angeblich sozialen Ziele dieser Neuregelung in den Vordergrund. „Kriegerwitwen mit Kindern“ seien in erster Linie zu berücksichtigen, aber auch hier müsse genauestens – etwa am Rentenbescheid – geprüft werden, ob diese auch tatsächlich bedürftig oder möglicherweise bereits Hauseigentümer seien.[33] „Würdig“ und „bedürftig“ waren die „Schlüsselworte“ für die Genehmigung der Kaufgesuche,[34] wobei den Kreis- und Gauwirtschaftsberatern bei dieser Beurteilung wiederum eine Schlüsselrolle zukam.
Die abgewiesenen Bewerber wurden auf eine Liste gesetzt, damit sie nach dem Kriegsende gegebenenfalls ihre Interessen noch realisieren konnten. Eine solche umfassende 20seitige Bewerberliste vom 20.Oktober 1942, sozusagen nach Beendigung der Massendeportationen, ist in den Akten der Finanzbehörde erhalten.[35] 9 Seiten mit 68 Adressen und 113 Bewerbern betreffen Grundstücke in der Stadt Wiesbaden. Besonders begehrt unter den – nicht im eigentlichen Sinne – „Judenhäusern“ waren offensichtlich die Richard Wagner Str. 3 mit 18 Bewerbern, aber auch die Lanzstr. 6 und das Nerotal 53 waren sehr begehrte Objekte. Die übrigen Seiten beziehen sich auf Liegenschaften in den Vororten.
Wenn die Auflistung des Vermessungsamtes im Wesentlichen richtig ist, dann sind tatsächlich zumindest in Wiesbaden keine der ab 1942 „dem Reich verfallenen“ Grundstücke an private Interessenten verkauft worden.[36]
Landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Gartengrundstücke fielen prinzipiell ebenso unter die Verordnung, jedoch wurden hier die Bestimmungen offensichtlich nicht so streng gehandhabt. Aber auch hier musste die Biographie des Interessenten der entscheidenden Instanz, und das waren auch hier im Konkreten auf der unteren Ebene meist die Kreiswirtschaftsberater, genehm sein. So bewarb sich am 22. August 1942 ein Schiersteiner Gastwirt Schöckel um den Erwerb eines „Judengrundstücks“ von 40 Ruten mit dem Argument, es sei ihm als „aktiver Parteigenosse nicht möglich (gewesen), vor der Juden-Evakuierung mit einem Juden über den Erwerb obigen Grundstücks zu sprechen. Als Restaurateur (sic!) und Küchenchef habe ich mich mit Erwerb obigen Grundstückes befasst, um dasselbe für meine Restauration nutzbar zu machen.“
Der Kreiswirtschaftsberater Walther unterstützte gegenüber dem Finanzamt Wiesbaden den Antrag mit dem ergänzenden Hinweis, dass dieser Teilnehmer des Weltkriegs und auch Kämpfer im Freikorps Epp gewesen sei. Derzeit sei er als Schutzpolizist in staatlichen Diensten und sein Sohn stehe an der Front. [37]
Nicht minder ‚würdig’ war dem Kreiswirtschaftsberater ein Volksgenosse namens Götz, der zwei Gartengrundstücke im Distrikt Aukamm kaufen wollte, die zuvor dem „Juden Ullmann“ gehört hatten, der früher Besitzer eines Hutgeschäftes in der Kirchgasse gewesen sei, sich aber nun in New York aufhalte und somit – wenn auch nicht explizit gesagt – ganz nach jüdischer Manier, die Pflege der guten deutschen Erde mutwillig vernachlässige. Die Grundstücke seien total verwahrlost und es sei „eine Schande, dass im 3. Kriegsjahr so fruchtbarer Boden verunkrautet ist.“ Er sei leider nicht mehr arbeitsfähig, weil er im Weltkrieg einen Arm verloren habe, aber, so bekennt er von Blut-und-Boden-Romantik tief beseelt: „Ich hänge aber sehr an der Scholle.“[38]
Die Wohngebäude blieben aber zumindest in Wiesbaden in der Hand des Fiskus, sprich des Reichsfinanzministeriums, das die Verwaltung und Verwertung der Immobilien wiederum nach unten delegierte. Weil gegen die Entscheidungen des hiesigen Finanzamts aber immer wieder Einsprüche erhoben wurden, waren auch die jeweils übergeordneten Stellen ebenfalls mit den Vorgängen befasst.
Für Wiesbaden war der Oberfinanzpräsident in Kassel zuständig, ein Amt, das in der hier relevanten Zeit durch Heinrich Voß, einem ehemaligen Liberalen, der aber schon 1930 der NSDAP beigetreten war, ausgeübt wurde.[39] Die Leitung des untergeordneten Finanzamts Wiesbaden hatte seit 1939 Hanns Trommershausen inne, [40] ein Finanzbeamter mit einer eher konservativen, denn nationalistischen Biographie. Parteigenosse wurde er erst 1937, aber auch schon zuvor, seit dem Machtantritt Hitlers engagierte er sich in den entsprechenden Massenorganisationen der Partei, wie etwa im dem „Nationalsozialistischen Kriegsopferverband“, dem „NS-Rechtswahrer-Bund“ oder dem „Reichsbund der deutschen Beamten“. Eine ausreichende Zahl von ‚Persilscheinen’ bezeugten später seine „tiefreligiöse Haltung“, der im Rahmen des Möglichen alles unternommen habe, um die Opfer zu schützen. Er, der die systematische „Entjudung“ hier in Wiesbaden organisierte und verwaltungsmäßig durchsetzte, kam im Spruchkammerverfahren als „Mitläufer“ den Gütesiegel für die Fortsetzung der Karriere im neuen deutschen Staat.
Ähnlich wird auch der unmittelbar für die Verwertung zuständige Steuerbeamte Emil Josef Schreck von Meinl/Zwilling charakterisiert.[41] In den Spruchkammerakten erscheint er als ein pflichtbewusster Beamter, ein treues Kirchenmitglied, sogar als ein Kritiker der Hitlerschen Politik und ein in der Anwendung der Gesetze immer korrekt handelnder Mann.[42] Aber es waren nun mal die Gesetze, Verordnungen und Anweisungen, die den Juden Hab und Gut raubten, sie zu Almosenempfängern machten und sie zuletzt ins Gas schickten. Wirklich zur Verantwortung wurde er nach der Befreiung nicht gezogen, aber immerhin musste er im Unterschied zu seinem Vorgesetzten Trommershausen ein halbes Jahr in einem Internierungslager verbringen.
Die alltägliche Verwaltung der angeeigneten Liegenschaften blieb dann wiederum in den Händen privater Hausverwaltungsbüros. Manchmal waren das die bereits vorhandenen, oft wurden diese, wenn sie zuvor tatsächlich die Interessen der ehemaligen jüdischen Besitzer im Auge gehabt hatten, auch von der DAF durch linientreue Büros ersetzt. Für Wiesbaden ist auffällig, dass dem „Bankhaus Briel“ in vielen Fällen die Verwaltung ehemaliger jüdischer Immobilien übertragen worden war.[43] Diese rechneten die Mieteinnahmen, notwendige Reparaturen jetzt mit dem Finanzamt ab, legten diesem auch die Mietverträge mit Neumietern zur Genehmigung vor. Voraussetzung dafür war aber, dass die Wohnungen bzw. das gesamte Haus nicht für die „Beamtenwohnungsfürsorge“ beansprucht wurden, was nicht selten geschah. [44]
Im September 1943 versuchte man sich im Reichsfinanzministerium einen Überblick über die mittlerweile eingezogen Immobilien zu verschaffen, die sich noch immer im Eigentum des Reiches befanden, aber noch keiner weiteren Nutzung zugeführt worden war. Hintergrund der Erhebung war die durch Kriegseinwirkungen wachsende Zerstörung des Wohnraums, weshalb zum gleichen Zeitpunkt auch eine Initiative des Reichswohnungskommissars Ley zur Errichtung von Behelfsheimen für Luftkriegsopfer gestartet worden war.[45] Es ging bei der Erhebung also um eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die weitere Verwertung und nicht darum, den Umfang der geraubten Immobilien insgesamt zu erfassen. Häuser, die bereits veräußert oder Wohnungen, die zum Beispiel der Beamtenversorgung zugeführt worden waren, wurden dementsprechend nicht erfasst. Man beauftrage die Oberfinanzpräsidenten über die Finanzämter eine entsprechende Statistik zu erstellen, unterschieden nach sieben Kategorien. Leider sind die Meldungen des Finanzamts Wiesbaden nicht mehr vorhanden, aber immerhin die des Oberfinanzpräsidiums Kassel insgesamt.
Danach waren von den dem NS-Staat bis zu diesem Zeitpunkt verfallenen oder von ihm eingezogenen Grundstück noch in seinem Besitz:
1.118 Landwirtschaftliche Grundstücke
18 Forstwirtschaftliche Grundstücke
142 Einfamilienhäuser
445 Mehrfamilienwohnhäuser
25 Geschäftsgrundstücke
5 Sonstige bebauten Grundstücke (z.B. Schlösser, Burgen, Klöster, Kirchen,
Krankenhäuser usw.)
96 Unbebaute Grundstücke[46]
Anmerkungen:
[1] Siehe dazu im Detail Bopf, Britta, Diskriminierung und Enteignung jüdischer Immobilienbesitzer im Nationalsozialismus, in: Stengel, Katharina (Hg.), Die staatliche Enteignung der Juden im Nationalsozialismus, S. 182-203.
[2] Nicht veröffentlichter Runderlass des Reichswirtschaftsministers (RWM) vom 5. Juli 1938, siehe: Walk (Hg.), Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. 2. Aufl., Heidelberg 1996, S. 231, zit. Bopf, Diskriminierung und Enteignung, S. 190 Anm. 39.
[3] So z.B. in der zum Judenhaus gemachten Immobilie von Amalie Salomon in der Adelheidstr. 94, siehe HHStAW 518 3960 (14).
[4] Zwar akzeptierte das Regime auch Hypothekeneinträge im Grundbuch zugunsten des Deutschen Reichs, gefordert waren aber eigentlich Bareinzahlungen.
[5] Jüdisches Adressbuch 1935, S. 154 – 166.
[6] HHStAW 519/2 3146 (o.P.).
[7] HHStAW 519/2 1381 (o.P.).
[8] In Schierstein wurden auch 5 landwirtschaftliche Grundstücke, also keine Hausgrundstücke, aufgenommen.
[9] Stadtarchiv Wiesbaden WI/3 983.
[10] Wie viele der Gebäude zu den einzelnen Zerstörungskategorien gehören wurde in einer weiteren Statistik eigens erfasst.
[11] Siehe dazu exemplarisch die Auseinandersetzungen bei der Enteignung des Judenhauses Blumenstr. 7.
[12] Siehe dazu das Kapitel über das Judenhaus Adolfsallee 24. Letztlich gelangten natürlich auch solche Vermögen in die Hand des Fiskus.
[13] Interessant wäre, wer beim Kauf in den Genuss der deutlich unter dem Einheitswert liegenden Preise kam und wer für den ‚Ausgleich’ des Durchschnitts zu sorgen hatte. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit kann diese sehr zeitaufwändige Untersuchung nicht geleistet werden, aber gewisse Indizien lassen sich aus anderen Quellen zum Immobilientransfer ableiten.
[14] HHStAW 483 10127.
[15] Siehe zur „Abgeltungsleistung“ unten.
[16] HHStAW 483 10127.
[17] In der folgenden Aufstellung werden die Angaben der NSDAP-Liste aus HHStAW 483 10127 mit denen der Nachkriegsliste in Bezug gebracht. Die kursiv gesetzten Angaben entstammen der Liste des Vermessungsamtes der Stadt Wiesbaden vom 27. Januar 1948, Stadtarchiv Wiesbaden WI/3 983. EW = Einheitswert.
[18] Ob es sich bei der folgenden Doppelnennung und auch bei den weiteren um Irrtümer der Behörde handelt oder ob die Häuser ein zweites Mal, möglicherweise vom ersten Erwerber, gekauft wurden, konnte nicht geklärt werden. Auch ist unklar, für welchen Verkauf die jeweils angegebenen Preise gezahlt wurden.
[19] Das Haus Bahnhofstr. 17 ist in der Nachkriegsliste nicht als jüdischer Besitz verzeichnet.
[20] Das Haus Parkstr. 14 ist in der Nachkriegsliste nicht als jüdischer Besitz verzeichnet.
[21] Das Haus Langenbeckplatz 3 ist in der Nachkriegsliste nicht als jüdischer Besitz verzeichnet.
[22] Das Haus Viktoriastr. 15 ist in der Nachkriegsliste nicht als jüdischer Besitz verzeichnet.
[23] Siehe vorherige Anmerkung.
[24] HHStAW 483 10297.
[25] I.A. wird auf den Einheitswert von 1935 Bezug genommen.
[26] HHStAW 483 10127. Vorbemerkung zur Verordnung.
[27] Bopf, Diskriminierung und Enteignung, S. 193.
[28] HHStAW 483 10127 (40) (Hervorhebung – K. F.).
[29] HHStAW 519/2 1373 (23 f).
[30] Siehe Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 143.
[31] RGBl. I vom 14.8.1942 S. 545.
[32] Siehe dazu exemplarisch die Auseinandersetzungen zwischen den Finanzbehörden und der SS, i. B. dem RSHA, um die Verwertung des „Judenhauses“ Blumenstr. 7.
[33] HHStAW 519/2 1373. Auch der Ankauf solcher Häuser durch die NSV, um darin Bombengeschädigte unterzubringen, oder durch die Wehrmacht, um Kriegsbeschädigte eine Unterkunft zu sichern, wurde prinzipiell als nicht erlasskonform angesehen.
[34] So die treffende Formulierung bei Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 144.
[35] HHStAW 519/2 3149.
[36] Nach dieser Auflistung wurden auch in den Vororten ab diesem Zeitpunkt keine Wohngrundstücke mehr verkauft.
[37] HHStAW 519/2 3156 (o.P.).
[38] HHStAW 519/2 3156 (o.P.).
[39] Näheres zu seiner Person, siehe Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 182 f.
[40] Ebd. S. 184.
[41] Ebd. S.185 f.
[42] Meinl/Zwilling geben einen im Spruchkammerverfahren relevanten ‚Persilschein’ kommentierend wieder: „Dieser Persilschein, von Hilde Dehler sicher im guten Glauben ausgestellt, dokumentiert nicht nur das Verhalten von Schreck im Dritten Reich, sondern auch, wie die Opfer korrektes Verhalten ihnen gegenüber, ja ein bisschen Freundlichkeit schon als Unterstützung empfanden:
‚Eidesstattliche Erklärung:
Herr Emil Schreck […], ist mir aus seiner Tätigkeit als Obersteuerinspektor des Finanzamts Wiesbaden bekannt. Das Eigentum meiner Eltern, Otto Feibelmann, Wiesbaden, Martinsthalerstr. 2, wurde bei deren Verschickung ins KZ. Theresienstadt im September 1942 von der Gestapo beschlagnahmt. [… ] Grund dieser Angelegenheit hatte ich des öfteren mit Herrn Schreck dienstlich zu tun und kann ich nur bestätigen, dass seine Haltungen und Einstellung mir gegenüber äußerst zuvorkommend, menschlich und unbedingt frei von jeder nationalsozialistischen Tendenz war. Ich habe es Herrn Schreck zu verdanken, dass das Haus nicht in irgendeinen Privatbesitz verkauft wurde, sondern, was damals vielleicht günstiger erschien, lediglich auf Deutsches Reich umgeschrieben wurde.’“ Meinl/Zwilling, Legalisierter Raub, S. 186, zitieren die Eidesstattliche Erklärung von Hilde Dehler vom 5. April 1948, Spruchkammerakte Schreck.
[43] Darunter waren u.a. auch die Judenhäuser Adelheidstr. 94, Dotzheimer Str. 15 und Frankenstr. 15.
[44] Immer wieder wurde aber von dem Oberfinanzpräsidenten und dem RMF darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht exklusiv für die Beamten der Finanzbehörden, sondern für die Bediensteten aller Reichsverwaltungen mit Ausnahme der Reichspost, Reichsbahn und Wehrmacht gelte. Letztere hatten eine eigene Wohnungsfürsorge. Siehe z.B. HHStAW 519/2 2392 vom 30. September 1942 (o.P.).
[45] HHStAW 519/2 2392, Rundschreiben des Reichswohnungskommissars Ley vom 22. September 1943 und Rundbriefe des RMF vom 3. Februar 1944 und vom 2. März 1944.
[46] HHStAW 519/2 2392 vom 18. September 1943 und vom 28. September 1943. In einer zweiten Fassung, in der noch einmal im Hinblick auf die Anteile des Fiskus an den Immobilien differenziert wurde, unterscheiden sich die Zahlen nicht wesentlich. Ebd. vom 16. November 1943.